DOKUMENTATION

Der Bundesminister des Innern
V II 4 – 936 050/12 – Entwurf vom 12.07.1988

Entwurf eines Gesetzes über das Ausländerzentralregister
(AZR-Gesetz)

Erster Abschnitt: Registerbehörde und Aufgaben des Registers (1-2)
Zweiter Abschnitt: Inhalt des Registers, Anlaß der Speicherung und Da-tenübermittlung an das Register (3-4)
Dritter Abschnitt: Datenübermittlung aus dem Register
Erster Unterabschnitt: Datenübermittlung an öffentliche Stellen (5-16)
Zweiter Unterabschnitt: Auskunftserteilung an nicht-öffentliche Stellen (17-19)
Vierter Abschnitt: Rechte des Betroffenen und allgemeines Datenschutzrecht (20-21)
Fünfter Abschnitt: Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden, Ermächtigungsgrundlagen und Schlußbestimmungen (22-27)

Erster Abschnitt:

1
Registerbehörde

Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesverwaltungsamt geführt.

2
Aufgaben des Registers

(1) Das Register unterstützt die mit der Durchführung der ausländer- und asylrechtlichen Vorschriften betrauten Behörden durch die Speicherung und Übermittlung der Daten von Ausländern. Es unterstützt in gleicher Weise sonstige öffentliche Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Übermittlung dienen der Feststellung
1. der Identität und des Aufenthalts von Ausländern,
2. der aktenführenden Ausländerbehörde oder anderer öffentlicher Stellen, die die Speicherung von Daten im Register veranlaßt haben, und
3. anderer Sachverhalte, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der um Übermittlung ersuchenden öffentlichen Stelle von Bedeutung ist.

(2) Die Auskunftserteilung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten, über- und zwischenstaatliche Organisationen sowie natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts darf nur unter den Einschränkungen der 17 bis 19 erfolgen.

(3) Das Register dient ferner als Grundlage für Planungen und Statistiken.

Zweiter Abschnitt:

3
Inhalt des Registers und Anlaß der Speicherung

(1) Das Register enthält Daten von Ausländern, die auf Dauer oder vorübergehend ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben oder die eine aufenthalts- oder paßrechtliche Maßnahme beantragt haben.

(2) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen dürfen im Register Daten von Ausländern gespeichert werden,
1. die einen Asylantrag gestellt haben,
2. für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidungen getroffen worden sind,
3. gegen deren Einreise Bedenken bestehen,
4. die zur Zurückweisung oder Überprüfung an der Grenze ausgeschrieben sind,
5. die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sind,
6. deren Erfassung zur Bekämpfung einer terroristischen Gefahr erforderlich ist,
7. die ausgeliefert oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert worden sind,
8. deren Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Übernahme oder Anerkennung als Vertriebener abgelehnt oder wegen erheblicher Zweifel am
Bestehen der erforderlichen Voraussetzungen voraussichtlich abgelehnt werden wird oder dem innerhalb von sechs Monaten nach der Einreise nicht stattgegeben worden ist, oder
9. die einen Einbürgerungsantrag gestellt haben.

(3) Folgende Daten dürfen im Register gespeichert werden:
1. Personalien (Familienname, gegebenenfalls abweichender Familienname nach deutschem Recht, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort mit Angabe der Postleitzahl, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland mit Angabe der Postleitzahl, zuletzt im Herkunftsland ausgeübter Beruf, Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder früheren Ehegatten, gegebenenfalls Tag des Todes) sowie
2. Angaben zum Aufenthalt und aufenthaltsrechtlichen Status sowie zu den Sachverhalten, die den in Absatz 2 genannten Anlässen zugrunde liegen oder deren Folge sind.

(4) Im Register werden Auskunfts- und Übermittlungssperren gespeichert, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß durch eine Auskunft an nicht-öffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten sowie über- und zwischenstaatliche Organisationen seine schutzwürdigen Belange beeinträchtigt würden. In diesen Fällen unterbleibt eine Auskunft, es sei denn, daß an der Auskunftserteilung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht; dem Betroffenen ist vor der Auskunftserteilung Gele
genheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung würde dem Zweck der Auskunft zuwiderlaufen.

(5) Auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben für die Dauer von höchstens zwei Jahren ein Suchvermerk im Register zu speichern
1. zur Feststellung des Aufenthalts eines Ausländers, wenn dieser zum Zeitpunkt der Anfrage im Register nicht erfaßt ist oder sich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält oder wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist, oder
2. zur Feststellung anderer Sachverhalte, wenn dies erforderlich ist und die Angaben auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig beschafft werden können. Die Angaben sind in einer für den Betroffenen geringer belastenden Weise zu beschaffen, wenn dies keinen außer Verhältnis zu dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen stehenden Aufwand erfordert.
Im Falle der Nummer 2 hat die ersuchende Stelle Aufzeichnungen über das Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlaß zu führen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Sie sind mit Löschung des Suchvermerks im Register zu vernichten. Suchvermerke sind für andere als die ersuchende Stelle gesperrt, wenn sich aus dem Ersuchen nichts anderes ergibt.

(6) Erfolgt die Speicherung von Daten aufgrund des Absatzes 1, so kann zusätzlich unter Angabe des Tages der Geburt und des Geschlechts im Register gespeichert werden, ob der Ehegatte des Betroffenen und wie viele seiner Verwandten in gerader Linie ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben.

(7) Betrifft die Speicherung einen der in Absatz 2 Nr. 2 oder 3 genannten Anlässe, so kann der der Speicherung zugrundliegende Verfügungstext bei der Registerbehörde aufbewahrt werden.

(8) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt (23).

4
Datenübermittlung an das Register

(1) Die zuständigen öffentlichen Stellen übermitteln die Personalien (3 Abs.3 Nr.1) und die übrigen nach 3 zu speichernden Daten an das Register. Sie sind für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten Daten verantwortlich. Es übermitteln
1. die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten Stellen die Daten zu den in 3 Abs.1, Abs.2 Nr.1 bis 3, 6, 8 und 9, Abs.4 und 6 genannten Anlässen,
2. die Grenzpolizeibehörden die Daten zu den in 3 Abs.2 Nr.2, 4 und 6 genannten Anlässen,
3. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Daten zu den in 3 Abs.2 Nr.1 genannten Anlässen,
4. das Bundeskriminalamt die Daten zu den in 3 Abs.2 Nr.3, 5 und 6 genannten Anlässen,
5. die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten die Daten zu den in 3 Abs.2 Nr.7 genannten Anlässen,
6. (fehlt, Redaktion Cilip)
7. die in Angelegenheiten der Vertriebenen zuständigen Stellen die Daten zu den in 3 Abs.2 Nr.8 genannten Anlässen und
8. die Einbürgerungsbehörden die Daten zu den in 3 Abs.2 Nr.9 genannten Anlässen.

(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst dürfen unter den Voraussetzungen des 3 Abs.2 Nr.3 und Nr.6 dem Register Daten übermitteln.

(3) 3 Abs.5 bleibt unberührt.

(4) Die Datenübermittlung an das Register nach den Absätzen 1 bis 3 darf im automatisierten Verfahren erfolgen. Die Registerbehörde hat Aufzeichnungen zu fertigen, aus denen sich die übermittelten Daten, die Kenntnisse der übermittelnden Dienststelle, der Tag und die Uhrzeit ergeben müssen. Die Aufzeichnungen sind bis zur Löschung der übermittelten Daten aufzubewahren.

(5) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt (23).

Dritter Abschnitt: Datenübermittlung aus dem Register
Erster Unterabschnitt:
5
Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung

(1) Kann das Ersuchen einer öffentlichen Stelle um Übermittlung von Daten aus dem Register (Übermittlungsersuchen) nicht unter dem Geschäftszeichen erfolgen, das vom Register in chronologischer Reihenfolge vergeben wird, so soll es folgende Angaben über den Betroffenen enthalten: Familienname, gegebenenfalls abweichenden Familiennamen nach deutschem Recht, gegebenenfalls Geburtsnamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht (Grundpersonalien). Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen genannten Personalien mit den im Register gespeicherten Daten nicht überein, so ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, daß die Abweichung nur geringfügig ist. Kann die Registerbehörde nicht feststellen, welche von mehreren im Register erfaßten Personen (ähnliche Personen) der Betroffene ist, so sind zur Identitätsprüfung die Grundpersonalien der ähnlichen Personen zu übermitteln. Daten, die nicht zu der gesuchten Person gehören, sind von der ersuchenden Stelle zu vernichten, soweit sie aufgezeichnet, ausgedruckt oder von ihr auf einen Datenträger übernommen worden sind.

(2) An die in den 7 bis 13 und 22 genannten öffentlichen Stellen ist in besonders begründeten Fällen auch die Übermittlung von Quer-schnittsauswertungen der im Ersuchen bestimmten Personengruppen zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Querschnittsauswertungen von Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren sind unzulässig.

6
Umfang der Datenübermittlung

(1) Welche Daten außer den Grundpersonalien (5 Abs.1 Satz 1) und gegebenenfalls vorliegenden Auskunfts- und Übermittlungssperren (3 Abs.4) im Regelfall aus dem Register zu übermitteln sind, richtet sich nach den folgenden Absätzen und den 7 bis 14 sowie 22. Benötigt der Empfänger zur Erfüllung seiner Aufgaben zusätzliche Daten aus dem Register über den in Satz 1 beschriebenen Umfang hinaus, so sind auch diese zu übermitteln.

(2) Frühere Namen dürfen nur auf besonderes Ersuchen übermittelt werden. Für nichtgesperrte Suchvermerke gilt das Gleiche, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat die Notwendigkeit der jedesmaligen Übermittlung ausdrücklich beantragt.

(3) Verfügungstexte, die die Registerbehörde aufbewahrt (3 Abs.7), werden auf Ersuchen übersandt, wenn die Daten, auf die sich die Verfügungstexte beziehen, an den Empfänger übermittelt werden dürfen.

(4) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt (23).

7
Datenübermittlung an die Ausländerbehörden, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Grenzpolizeibehörden.

An die Ausländerbehörden, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Grenzpolizeibehörden sind auf ihr Übermittlungsersuchen die im Register gespeicherten Daten des Betroffenen zu übermitteln.

8
Datenübermittlung an sonstige Polizeibehörden und die Behörden der Staatsanwaltschaft

(1) An sonstige Polizeibehörden und die Behörden der Staatsanwaltschaft sind auf ihr Übermittlungsersuchen folgende Daten des Betroffenen zu übermitteln:
1. abweichende Namensschreibweisen,
2. andere Namen,
3. Aliaspersonalien,
4. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
5. Angaben über Zuzug oder Fortzug und
6. ggf. Tag des Todes.

(2) Auf besonderes Übermittlungsersuchen sind auch die übrigen im Register gespeicherten Daten des Betroffenen zu übermitteln.

9
Datenübermittlung an das Zollkriminalinstitut

(1) An das Zollkriminalinstitut sind auf sein Übermittlungsersuchen folgende Daten des Betroffenen zu übermitteln:
1. abweichende Namensschreibweisen,
2. andere Namen,
3. Aliaspersonalien,
4. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
5. Angaben über Zuzug oder Fortzug,
6. ggf. Tag des Todes und
7. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung.

(2) Das Übermittlungsersuchen ist abzulehnen, wenn Daten des Betroffenen nur aus einem der folgenden Gründe im Register erfaßt sind:
1. Zurückweisung an der Grenze oder Zurückschiebung,
2. Aus- oder Durchlieferung und
3. Ablehnung oder voraussichtliche Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Übernahme oder Anerkennung als Vertriebener.

10
Datenübermittlung an die Bundesanstalt für Arbeit

(1) An die Bundesanstalt für Arbeit sind zur Geltendmachung von Er-stattungsansprüchen auf ihr Übermittlungsersuchen folgende Daten des Betroffenen zu übermitteln:
1. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
2. Angaben über den Zuzug oder Fortzug und
3. ggf. Tag des Todes.

(2) Dient das Übermittlungsersuchen der Bundesanstalt für Arbeit der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, so sind über die Angaben nach Absatz 1 hinaus folgende Daten des Betroffenen zu übermitteln:
1. Zusätzlich weitere Personalien (abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier),
2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status einschließlich der für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,
3. Ausschreibung als Maßnahme der Grenzfahndung und
4. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung.

(3) Das Übermittlungsersuchen nach den Absätzen 1 und 2 ist abzulehnen, wenn Daten des Betroffenen nur als Folge
1. einer Aus- und Durchlieferung,
2. des Vorliegens von Einreisebedenken,
3. einer Zurückweisung oder Zurückschiebung oder
4. einer Ablehnung oder voraussichtlichen Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Übernahme oder Anerkennung als Vertriebener im Register erfaßt sind.

11
Datenübermittlung an die Ämter für Vertriebene

(1) An die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden sind auf ihr Ermittlungsersuchen folgende Daten des Betroffenen zu übermitteln:
1. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
2. Angaben über Zuzug oder Fortzug,
3. ggf. Tag des Todes,
4. Hinweis auf die Behörde, die eine oder mehrere der folgenden Speicherungen veranlaßt hat:
a) Auslieferung oder Durchlieferung,
b) Ausschreibung als Maßnahme der Grenzfahndung,
c) Zurückweisung oder Zurückschiebung,
d) Ausschreibung zur Festnahme,
e) Ablehnung oder voraussichtliche Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Übernahme oder Anerkennung als Vertriebener und
f) Angaben zum Asylverfahren.

(2) Das Übermittlungsersuchen ist abzulehnen, wenn Daten des Betroffenen nur als Folge der Speicherung eines Suchvermerks im Register erfaßt sind.

12
Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden und den Bundes-nachrichtendienst

(1) An die Verfassungsschutzbehörden sind auf ihr Übermittlungsersuchen die Daten des Betroffenen zu übermitteln, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, sofern diese Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig beschafft werden können. Die Angaben sind in einer für den Betroffenen geringer belastenden Weise zu beschaffen, wenn dies keinen außer Verhältnis zu dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen stehenden Aufwand erfordert.
3 Abs.5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die Aufzeichnungen sind am Ende des Jahres, das der Erstellung der Aufzeichnungen folgt, zu vernichten.

(2) Absatz 1 gilt für den Bundesnachrichtendienst entsprechend.

13
Datenübermittlung innerhalb des Bundesverwaltungsamtes

(1) Soweit das Bundesverwaltungsamt mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraut ist, werden ihm die gleichen Daten übermittelt wie den Ausländerbehörden (7).

(2) Soweit das Bundesverwaltungsamt am Verfahren zur Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder zur Übernahme oder Anerkennung als
Vertriebener beteiligt ist, werden ihm die gleichen Daten übermittelt wie den Ämtern für Vertriebene (11).

14
Datenübermittlung an andere als in den 7 bis 13 bezeichneten öffentlichen Stellen

An andere als die in den 7 bis 13 bezeichneten öffentlichen Stellen sind auf ihr Übermittlungsersuchen folgende Daten des Betroffenen zu übermitteln:
1. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde
2. Angaben über Zuzug oder Fortzug und
3. ggf. Tag des Todes.

15
Abruf im automatisierten Verfahren

Durch Abruf im automatisierten Verfahren können Daten des Betroffenen aus dem Register an die Ausländerbehörden, die Polizeibehörden, die Behörden der Staatsanwaltschaft, die Grenzpolizeibehörden, das Zollkriminalinstitut, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die Bundesanstalt für Arbeit, die Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und innerhalb des Bundesverwaltungsamtes (13) übermittelt werden, soweit die Übermittlung nach 6 Abs.1 und 2, den 7 bis 10 und den 12 und 13 zulässig ist. Die Zulassung weiterer Behörden zum Abruf im automatisierten Verfahren, die Verantwortlichkeiten der abrufenden und der speichernden Stelle sowie das Erfordernis technischer und organisatorischer Schutzmaßnah-men richten sich nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.

16
Übermittlung anonymisierter Daten

(1) Zur Durchführung einer laufenden Erhebung über Ausländer als Bun-desstatistik werden dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen (anonymisierte Daten), aus dem Register übermittelt.

(2) Den Statistischen Ämtern der Länder dürfen anonymisierte Daten auf Anforderung für ihren Zuständigkeitsbereich übermittelt werden. Das gleiche gilt für die Behörden, die dem Register Daten übermitteln (4), und für oberste Bundes- und Landesbehörden.

(3) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt (23).

Zweiter Unterabschnitt:
17
Auskunftserteilung an nicht-öffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen.

(1) An nicht-öffentliche Stellen innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen, können zur Erfüllung dieser Aufgaben auf ihr Auskunftsersuchen neben den Grundpersonalien (5 Abs.1 Satz 1) Auskünfte über folgende Daten des Betroffenen erteilt werden:
1. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
2. Angaben über Zuzug oder Fortzug,
3. Auskunfts- und Übermittlungssperren, sofern die Datenübermittlung nach 3 Abs.4 Satz 2 zulässig ist und
4. ggf. auch den Tag des Todes.

(2) Das Auskunftsersuchen hat die Grundpersonalien zu enthalten und ist schriftlich zu begründen. Stimmen die Grundpersonalien mit den im Register gespeicherten Daten nicht überein, so ist die Auskunftserteilung unzulässig, es sei denn, daß an der Identität der gesuchten und der im Register erfaßten Person kein Zweifel besteht. Das gleiche gilt, wenn der ersuchenden Stelle einzelne Grundpersonalien nicht bekannt sind.

(3) Liegt dem Auskunftsersuchen einer der in Absatz 1 genannten Stellen das Begehren eines Dritten zugrunde, ihm den Aufenthaltsort des Betroffenen mitzuteilen, so darf sie die Daten nur mit Zustimmung des Betroffenen an den Dritten weitergeben. Wird die Zustimmung verweigert, so hat sie die Daten unverzüglich zu vernichten.

(4) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt (23).

18
Auskunftserteilung an Behörden anderer Staaten sowie über- und zwi-schenstaatliche Organisationen

(1) An Behörden anderer Staaten sowie über- und zwischenstaatliche Organisationen können Auskünfte über Daten aus dem Register auf ihr Auskunftsersuchen erteilt werden, soweit der Empfänger an der Auskunft ein berechtigtes Interesse hat, die Auskunftserteilung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen ist und Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigen werden. Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß anderenfalls gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen werden würde. 17 Abs.1 bis 3 gelten entsprechend. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt (23).

(2) Die Auskunftserteilung im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt (23).

19
Auskunftserteilung an natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts

(1) An natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts sind auf ihr Auskunftsersuchen Auskünfte über die aktenführende Ausländerbehörde, über Zuzug oder Fortzug oder den Todestag des Betroffenen zu erteilen, wenn die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist und ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis des Aufenthaltsortes nachgewiesen wird. Der Nachweis kann nur erbracht werden durch
1. die Vorlage eines Vollstreckungstitels,
2. die gerichtliche Aufforderung, eine Auskunft aus dem Register einzuholen, oder
3. die Bescheinigung einer Behörde des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, aus der sich ergibt, daß die Erteilung der Auskunft dringend geboten ist.
17 Abs.2 findet entsprechende Anwendung. Vor der Auskunftserteilung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung würde dem Zweck der Auskunft zuwiderlaufen.

(2) Für die Auskunft können Kosten (Gebühren, Auslagen) erhoben werden. Gebühren werden nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.

(3) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt (23).

Vierter Abschnitt:
20
Auskunft an den Betroffenen

(1) Ein Antrag des Betroffenen, ihm über die zu seiner Person gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen, muß die Grundpersonalien (5 Abs.1 Satz 1) enthalten. Stimmen diese Grundpersonalien mit den im Register gespeicherten Daten nicht überein, so ist die Auskunftserteilung unzulässig, es sei denn, daß an der Identität kein Zweifel besteht.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. die Auskunft die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit der Registerbehörde oder der öffentlichen Stelle liegen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat,
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3. die Auskunft sich auf die Verarbeitung von Daten beziehen würde, die von den Verfassungsschutzbehörden oder dem Bundesnachrichtendienst an das Register übermittelt oder aus dem Register an diese Stellen übermittelt worden sind.

(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung in den Fällen des Absatzes 2 Nr.3 bedarf keiner Begründung. In den anderen Fällen unterbleibt die Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.

21
Geltung des allgemeinen Datenschutzrechts

Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder bleiben unberührt, soweit nicht dieses Gesetz oder eine auf ihm beruhende Rechtsverordnung etwas anderes vorsieht.

Fünfter Abschnitt:
22
Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden

Auf Aufsichtsbehörden in Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, die für die beaufsichtigten Behörden jeweils gelten. Soweit Aufsichtsbehörden sowie oberste Behörden des Bundes oder eines Landes zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten aus dem Register benötigen, sind diese Daten zu übermitteln.

23
Ermächtigungsgrundlagen

(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
1. zum Inhalt des Registers (3 Abs.8),
sowie über
2. die Übermittlung der Personalien und der weiteren Daten, die an das Register zu übermitteln sind (4 Abs.5),
und
3. das Verfahren der Datenübermittlung aus dem Register an öffentliche Stellen sowie über den Umfang der zu übermittelnden Daten (6 Abs.4), über die Datenübermittlung anonymisierter Daten (16 Abs.3) und über die Aufkunftserteilung an nicht-öffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen, an Behörden anderer Staaten, über- und zwischenstaatliche Organisationen, natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts sowie über die Auskunftserteilung im Rahmen völkerrechtlicher Verträge (17 Abs.4, 18 Abs.1 Satz 4, 19 Abs.3, 18 Abs.2).
Hinsichtlich der Kosten für die Auskunftserteilung an natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts nach 19 Abs.2 bedarf es der Zustimmung des Bundesrates zu der Rechtsverordnung nicht.

(2) Wegen der nach Abs.1 festzulegenden Form der Daten und des Verfahrens der Übermittlung kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden;
hierbei ist
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2. die Bekanntmachung beim Bundesarchiv niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

24
Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Bei bundeseigener Verwaltung bedürfen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates.

25
Aufhebung von Rechtsvorschriften

6 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (BGBl.I S.829) und 2 Abs.2 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl.I S.1057) werden aufgehoben.

26
Berlin-Klausel

27
Inkrafttreten

BEGRÜNDUNG
– Stand: 12.7.1988 –
DBl.-Nr. 11/060 78-02

A. Allgemeines

1. Das Ausländerzentralregister wurde im Jahre 1953 als bundeszentrale Kartei der im Bundesgebiet behördlich erfaßten Ausländer eingerichtet. Seit 1967 wird das Register in einem automatisierten Verfahren geführt.
1.1 Eine gesetzliche Regelung erhielt das Register in 6 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28.12.1959 (BGBl.I S.829): „Das Bundesverwaltungsamt führt das Ausländerzentralregister, das der Erfassung von im Bundesgebiet wohnhaften Ausländern dient“.
1.2 Die nähere Ausgestaltung des Registers, insbesondere seine Aufgaben im einzelnen und die Kommunikation mit anderen Stellen, wurde in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes vom 07.07.1967 (GMBl. S. 231) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.05.1977 (GMBl. S. 202), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 07.07.1978 (GMBl. S. 368), sowie in Rundschreiben und Erlassen des Bundesministers des Innern geregelt.

2. Schon in den siebziger Jahren ist die Frage aufgeworfen worden, wie die Aktualität und Verläßlichkeit des Registers angesichts der zunehmenden Datenmenge erhalten werden könnten. Eine grundlegende Überprüfung legte eine dv-technische Neukonzeption des Registers nahe.
Im Rahmen der Planungsarbeiten, an denen Experten betroffener Behörden aus Bund, Ländern und Kommunen beteiligt waren, ist die Notwendigkeit einer umfassenden gesetzlichen Regelung bestätigt worden. Die datenschutzrechtlichen Überlegungen haben durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65,1) konkrete Ausformung erhalten.

3. Der vorliegende Gesetzentwurf geht davon aus, daß die Erfassung von Ausländerdaten in einer bundeszentralen Datei auch künftig erforderlich ist, um die Erfüllung unverzichtbarer öffentlicher Aufgaben zu gewährleisten.
Das Ausländerzentralregister unterstützt die Durchführung der auslän-derrechtlichen Vorschriften und ermöglicht – auch im Interesse des Ausländers – schnelle Entscheidungen in Fragen, die die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern betreffen. Behörden, die Ausländerrecht anzuwenden haben, sind im wesentlichen auf Informationen angewiesen, die ihnen und anderen deutschen Behörden vorliegen. Dabei handelt es sich vielfach um wenige, für die zu treffende Entscheidung aber unverzichtbare Erkenntnisse, die zudem noch bei verschiedenen Behörden angefallen sein können. Während Deutsche ihren Wohnsitz in der Regel nur innerhalb des Bundesgebietes verändern, wechseln Ausländer ihren Wohnsitz häufig zwischen Bundesgebiet und Heimatstaat. Die für die Verwaltungstätigkeit wichtige Funktion der dezentralen Melderegister, die Einwohner zu identifizieren und durch den Nachweis von Wohnungs- und Wohnortwechseln auch Hinweise auf örtliche Zuständigkeiten und behördliche Erkenntnisse zu gewinnen, kann deshalb bei Ausländern vielfach nicht greifen.
Hinzu kommen sprachlich bedingte Verständigungsprobleme, die in unmittelbarem Kontakt verschiedener Stellen mit dem Ausländer das Erlangen exakter Informationen erschweren und teilweise sogar unmöglich machen.

4. Die Aufgaben des Registers im einzelnen:
4.1 Durch die Speicherung und Übermittlung bestimmter Personaldaten ermöglicht das Register den Behörden, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Ausländer zu identifizieren (Identifizierungsfunktion des Registers).
4.2 Um den für die Anwendung des Ausländerrechts zuständigen Behörden Zugang zu entscheidungsrelevanten Informationen zu geben, ist ein zentraler Nachweis unabweisbar. Das Register erfüllt die Nachweisfunktion dadurch, daß Hinweise auf Behörden gespeichert werden, die ausländerrechtlich relevante Erkenntnisse besitzen. Aufgrund dieser Hinweise, die aus dem Register auf Ersuchen übermittelt werden, können bei anderen Behörden vorliegende Informationen durch Anforderung von
Akten oder auf andere Weise eingeholt und bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
Die Identifizierungs- und Nachweisfunktion ermöglicht vor allem die zügige Erteilung von Sichtvermerken. Durch den Einsatz des Registers können in mehr als 90% aller Antragstellungen Sichtvermerke innerhalb von Stunden im Gegensatz zu Wochen von den deutschen Auslandsvertretungen ausgestellt werden.
Auf die Identifizierungs- und Nachweisfunktion des Registers sind nicht nur Behörden angewiesen, die Ausländerrecht anwenden (vor allem Ausländer- und Grenzpolizeibehörden), sondern auch andere Behörden, deren Entscheidungen ausländerrechtlich relevant sein können. Dies gilt vor allem für Polizeibehörden, die im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben auch die Identität von Ausländern zu überprüfen haben. Es liegt auch im Interesse der Ausländer, wenn derartige Überprüfungen zügig durchgeführt werden können.
4.3 Behörden, die Ausländern gegenüber tätig werden, haben vielfach Eilentscheidungen zu treffen. Außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten (nachts, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) können erforderliche Informationen bei anderen Behörden nicht beschafft werden. In diesen Fällen ist es, um eine rechtzeitige Entscheidung überhaupt zu ermöglichen, erforderlich, daß das Register über wichtige, erfahrungsgemäß für Eilentscheidungen relevante Erkenntnisse selbst Aufkunft gibt (Substitutionsfunktion des Registers).
4.4 Das Register ist zwar in erster Linie ein zentrales Instrument zur Identifizierung von Ausländern und zum Nachweis von Behörden, bei denen Erkenntnisse über einen Ausländer vorliegen, und zur Substitution derartiger Erkenntnisse. Daneben dient es aber auch statistischen Zwecken für ausländerpolitische Planungen und Entscheidungen.

5. Das Register verarbeitet personenbezogene Daten von Ausländern. Dadurch greift es in das durch Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, das auch für Ausländer gilt.
Der vorliegende Gesetzentwurf trägt diesem Gesichtspunkt unter Einschluß bereichsspezifischer Regelungen des Datenschutzes Rechnung. Neben Vorschriften über die Aufgaben des Registers sowie seinen Inhalt und die Anlässe der Speicherungen enthält der Entwurf Regelungen über die Kommunikationsstruktur des Registers (Übermittlung von Daten an das Register und aus dem Register).
Dabei ist streng der Grundsatz beachtet, Daten aus dem Register nur in dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung des Empfängers erforderlichen Umfang zu übermitteln.
Detailfragen werden in Rechtsversordnungen geregelt. Ihr Inhalt ist in Bezug auf die einzelnen Datenfelder, die Datenanlieferung und den Auskunftsumfang für die Benutzer in der Anlage aufgeführt.

6. Die Zuständigkeit des Bundes für das Gesetz ergibt sich aus Art.74 Nr.4 i.V.m. Art.72 Abs.2 Nr.1 GG. Die Zustimmungsbedürftigkeit folgt in erster Linie aus Art.84 Abs.1 GG, da das Gesetz für die Ausländer
behörden als Behörden der Länder ein bestimmtes Verwaltungsverfahren vorschreibt.

7. Kosten entstehen durch dieses Gesetz nicht, weil die darin normierten Verfahrenweisen weitgehend der geltenden Verwaltungspraxis entsprechen.