Hiermit verfüge ich die Errichtung der SPUDOK-Datei „Rostock“.
1. Bezeichnung der Datei
Die Datei trägt die Bezeichnung „Rostock“.
Sie wird als automatisierte Datei im SPUDOK-Verfahren bei der Polizeidirektion Rostock geführt.
2. Rechtsgrundlagen und Zweck der Datei
2.1 Rechtsgrundlage ist § 163 StPO.
2.2 Die Datei dient der temporären Dokumentation und Recherche von:
– Hinweisen,
– ermittlungsrelevanten Spuren,
– polizeilichen Maßnahmen,
– Ermittlungsergebnissen,
– Asservatennachweisen
zum Zwecke koordinierter Ermittlungsführung.
2.3 Der umfangreiche Ermittlungskomplex richtet sich gegen in Rostock agierende Tätergruppen und Tatverdächtige, die Straftaten gemäß §§ 84-86a, 88-91 StGB und andere Straftaten mit extremistischer, gewaltgeneigter Zielsetzung begangen haben.
Entsprechende Ermittlungsverfahren werden bei der Polizeidirektion Rostock, dem Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern und der Staatsanwaltschaft Rostock unter dem Leitaktenzeichen 312 Js 1200/92 geführt.
2.4 Die Datei ermöglicht:
– Zusammenhänge zwischen anfallenden Hinweisen, Spuren und polizeilichen Maßnahmen / Ergebnissen zu erkennen;
– einen Überblick über noch unerledigte Hinweise / Spuren zu erkennen;
– die Übernahme nur relevanter Spuren, Hinweise in die Ermittlungsakten;
– Hilfestellung bei der Fertigung von Schlußberichten.
3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden
Aufnahme in die Datei zu den in Ziffer 2.2 genannten Zwecken im Rahmen der in Ziffer 2.3 beschriebenen Ermittlungsverfahren finden Daten von:
3.1 Beschuldigten,
3.2 Verdächtigen, (Personen, die wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts nicht Beschuldigte sind, bei denen aber Tatsachen dafür vorliegen, die auf eine mögliche Täterschaft oder Teilnahme zu der in Ziffer 2.3 genannten Straftaten schließen lassen.)
3.3 Anzeigenden, Geschädigten, Hinweisgebern, Zeugen, gefährdeten Personen;
3.4 Kontakt- oder Begleitpersonen von den in Ziffer 2.3 genannten Personen, soweit dies zur Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
3.5 Personen, die als Sachbearbeiter ihre ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme ihrer Daten erklärt haben.
4. Arten der zu speichernden Daten
4.1 Rechtmäßige Personalien / andere Personalien
– Familien- / Ehename,
– Geburtsname,
– sonstiger Name,
– Geburtsdatum,
– Geburtsort, -kreis,
– Geburtsland,
– Geschlecht,
– Anschrift (PLZ, Ort, Straße, Haus-Nr., Ortsteil)
4.2 Institutionsdaten
– Name,
– Kurzname,
– Art der Institution,
– Firmenabkürzung,
– Bundesland,
– Anschrift (gem. 4.1)
4.3 Objektdaten
– Art des Objektes
– Name des Objektes,
– Anschrift (gem. 4.1)
– Bundesland
4.4 Sachdaten
– Art des Gegenstandes,
– Name,
– Herstellerbezeichnung,
– Farbe,
– Fahrgestell-Motornummer,
– Kennzeichen,
– Gegenstandsnummer,
– Telefonnummer,
4.5 Aktennachweis / Fundstelle
4.6 Verwaltungsdaten
– Bearbeitungszustand des Hinweises,
– Spurennummer,
– Sachbearbeiter (Name, Amtsbezeichnung),
– sachbearbeitende Dienststelle
4.7 Freitext / polizeiliche Maßnahmen
zur Präzisierung der unter Punkt 4 gespeicherten Daten und der Beschreibung ihres Zusammenhanges
5. Arten der Daten, die der Erschließung des Datenbestandes dienen
Alle in der Datei erfaßten Daten zu Personen, Institutionen, Objekten, Sachen, Ereignissen und polizeilichen Maßnahmen sind im Dialog recherchierbar.
6. Anlieferung / Eingabe der Daten
6.1 Die Eingabe der Daten erfolgt durch die ermittelnden Beamten / Angestellten der Ermittlungsgruppe bei der Polizeidirektion Rostock.
Die Daten werden im Rahmen der Vorgabe gem. Ziff. 4 durch Bedienstete der Ermittlungsgruppe Rostock eingestellt.
6.2 Die Polizeidirektion Rostock speichert im Rahmen ihrer Zuständigkeit gewonnene und angelieferte Daten in der automatisierten Datei „Rostock“.
7. Übermittlung / Zugriff
7.1 Die in Nummer 4 genannten Daten werden zum Abruf bereitgehalten. Zur Abfrage sind nur die unter Punkt 6 Genannten und das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern berechtigt.
7.2 Übermittlungen aus der Datei erhalten nur Sicherheitsbehörden und Strafverfolgungsorgane unter Beachtung der KpS-Richtlinien. Auskünfte sind grundsätzlich nicht aus der Datei, sondern aus den Ermittlungsakten zu erteilen.
8. Auskunft an den Betroffenen
8.1 Die Auskunftserteilung richtet sich nach § 20 LDSG.
8.2 Die Verpflichtung, im Rahmen anhängiger Strafverfahren, dazu Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft herbeizuführen, bleibt unberührt.
9. Veränderungen
9.1 Die Polizeidirektion Rostock ist verpflichtet, die notwendigen Änderungen gespeicherter Daten vorzunehmen.
10. Speicherungsdauer / Prüffristen
10.1 Spätestens nach gerichtlichem Abschluß des Verfahrens bzw. 1 Jahr nach Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft sind die Daten vollständig zu löschen.
10.2 Die Daten sind nach Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zu archivieren, aus dem Online-Zugriff der Ermittlungsdienststelle zu nehmen und nur für Nachermittlungen vorübergehend zur Verfügung zu stellen.
10.3 Spuren und Hinweise sind unverzüglich zu löschen, sobald deren mangelnde Relevanz für das Ermittlungsverfahren feststeht.
10.4 Daten von Beschuldigten können in die Kriminalaktenhaltung übernommen werden.
11. Veröffentlichung
11.1 Eine Veröffentlichung der Datei findet nicht statt.
12. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherung
12.1 Zugriffsberechtigte Datenendgeräte sind nur in Diensträume zu stellen, in denen:
– Türen durch Sicherheitsschlösser gesichert sind;
– ein unbefugter Einblick auf die Datensichtscheibe nicht möglich ist;
– keine regelmäßige Publikumsabfertigung stattfindet.
12.2 Die Bedienung eines Datenendgerätes ist nur Bediensteten gestattet, die entsprechend ausgebildet und eingewiesen wurden. Bevor ein Zugriff auf die Datei erfolgen kann, ist ein Kennwort einzugeben. Dieses Kennwort darf nicht an Unberechtigte weitergegeben werden. Vor dem Verlassen des Raumes, in dem das Datenendgerät steht, ist der Dialog zu beenden.