(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
A. Problem und Ziel
Der internationale Terrorismus hat sich zu einer weltweiten Bedrohung entwickelt.
Das Ausmaß der Gewalt, die logistische Vernetzung der Täter und ihre langfristig angelegte, grenzüberschreitende Strategie erfordert die Fortentwicklung der gesetzlichen Instrumente.
B. Lösung
Zahlreiche Sicherheitsgesetze müssen der neuen Bedrohungslage angepasst werden. Das Bundeskriminalamtgesetz, das Bundesgrenzschutzgesetz, das Bundesverfassungsschutzgesetz, aber auch das Ausländergesetz und andere ausländerrechtliche Vorschriften müssen geändert werden, um
- den Sicherheitsbehörden die nötigen gesetzlichen Kompetenzen zu geben,
- den Datenaustausch zwischen den Behörden zu verbessern,
- bereits die Einreise terroristischer Straftäter nach Deutschland zu verhindern,
- identitätssichernde Maßnahmen im Visumverfahren zu verbessern,
- Grenzkontrollmöglichkeiten zu verbessern und
- bereits im Inland befindliche Extremisten besser zu erkennen.
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, das Passgesetz, das Gesetz über Personalausweise und das Vereinsgesetz müssen geändert werden, um
- die Überprüfung bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten zu verstärken,
- Rechtsgrundlagen für die Aufnahme biometrischer Informationen in Pässe und Personalausweise zu schaffen und
- Aktivitäten extremistischer Ausländervereine in Deutschland rascher unterbinden zu können.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
Die Einführung erweiterter Ermittlungs- bzw. Befugniskompetenzen bei den Sicherheitsbehörden, die Intensivierung der Kontrolltätigkeiten und Sicherheitsaufgaben beim Bundeskriminalamt, beim Bundesgrenzschutz, beim Bundesamt für Verfassungsschutz und beim Auswärtigen Amt und seinen Auslandsvertretungen sowie die Verbesserung der Datenbestände und die Aufwendungen für den verbesserten Datenaustausch wird zu einem finanziellen Mehraufwand für den Bundeshaushalt führen, dessen Umfang in weiten Teilen des Entwurfs im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschätzbar ist.
Darüber hinaus sind durch Teile des Entwurfs auch für die Haushalte der Länder und Kommunen Mehrkosten zu erwarten, die derzeit nicht näher bezifferbar sind.
Dem stehen Einsparungen gegenüber, die aus der verbesserten Sicherheitslage resultieren und mit der ungestörten Volkswirtschaft im Zusammenhang stehen.
E. Sonstige Kosten
Die kostenmäßigen Belastungen dürften die Lebenshaltung und für die Wirtschaft gemessen an den Gesamtkosten nicht ins Gewicht fallen, so dass Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten sind.
Entwurf
Gesetz
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
Vom ……………………….
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 1. Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„3. in den Fällen international oder bundesweit organisierter Straftaten
a) nach §§ 129a und 129b des Strafgesetzbuches,“.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:
„5. in den Fällen von Straftaten nach den §§ 202a, 303a und 303b des Strafgesetzbuches, soweit bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tat
a) sich gegen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland richtet oder
b) zu einem erheblichen Vermögensschaden führt.“
[Hinweis außerhalb des Gesetzestextes: Die Straftaten nach §§ 202a, 303a und 303b StGB sind derzeit als Antragsdelikte ausgestaltet, §§ 205, 303c StGB. Die Ermittlungszuständigkeit des BKA sollte nach entsprechender Zuständigkeitserweiterung in diesen Fällen nicht von Antragserfordernissen abhängig sein. Es bedarf einer entsprechenden Änderung des Strafgesetzbuches.]
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Feststellung zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat
Das Bundeskriminalamt kann zur Feststellung, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, in den Fällen, in denen es für die Strafverfolgung nach § 4 Abs. 1 zuständig ist, personenbezogene Daten erheben sowie weitere Maßnahmen durchführen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über besondere Maßnahmen der Datenerhebung bleiben unberührt.“
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Bedienstete“ durch das Wort „Personen“ und die Wörter „des Bediensteten“ durch „der Person“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch den Leiter einer Abteilung des Bundeskriminalamts oder seinen Vertreter angeordnet.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „von nicht offen ermittelnden Bediensteten“ gestrichen.
5. In § 32 Abs. 4 Satz 5 werden nach der Angabe „§ 129a“ ein Komma und die Angabe „auch in Verbindung mit § 129b StGB,“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetzes
Das Gesetz zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz – BGSNeuRegG) vom 19. Oktober 1994 (BGBl I S. 2978) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Das in Nummer 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von fünfzig Kilometern. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes dieses Grenzgebiet durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen, soweit die Grenzüberwachung dies erfordert. In der Rechtsverordnung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des erweiterten Grenzgebietes genau zu bezeichnen.“
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
Der Bundesgrenzschutz kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. § 29 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt.“
3. Dem § 22 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen.“
4. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a angefügt:
„(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von fünfzig Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.“
5. Dem § 44 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Das in Satz 1 genannte Grenzgebiet erstreckt sich von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von fünfzig Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2“.
6. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In § 62 Abs. 2 sind die Wörter „§§ 2 bis 4“ durch die Wörter
„§§ 2 bis 4a“ zu ersetzen.
b) In § 62 Abs. 3 sind die Wörter „§§ 2 bis 4“ durch die Wörter
„§§ 2 bis 4a“ zu ersetzen.
c) In § 62 Abs. 4 sind die Wörter „§§ 2 bis 4“ durch die Wörter
„§§ 2 bis 4a“ zu ersetzen.
Artikel 3
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18. August 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 werden nach Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 Grundgesetz), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 Grundgesetz) gerichtet sind.“
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird „Nr. 1 bis 3“ durch „Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert :
a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Ist zum Zwecke der Datenerhebung die Übermittlung von personenbezogenen Daten notwendig, ist sie auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden“.
b) Nach Absatz 5 werden die Absätze 6, 7 und 8 angefügt:
„(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen auf Ersuchen kostenlos Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen. Die Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen Kunden oder Dritten nicht mitgeteilt werden.
(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, auf Ersuchen kostenlos Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen. § 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen Kunden oder Dritten nicht mitgeteilt werden. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(8) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 bei Luftverkehrsunternehmen auf Ersuchen kostenlos Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen. Die Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen Kunden oder Dritten nicht mitgeteilt werden.“
4. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer einsetzen. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „fünf“ durch die Angabe „zehn“ ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1, 3 oder 4 sind spätestens fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.“
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 4 werden jeweils die Angaben „und 3“ durch die Angaben „, 3 und 4“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Ausländerbehörden der Länder übermitteln von sich aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Verfassungsschutzbehörde des Landes auch alle anderen ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „darüber hinaus“ gestrichen.
7. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Übermittlung von Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten
(1) Zum Zwecke der Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 3 Abs. 1 haben diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen, auf Ersuchen kostenlos und, soweit diese Daten bei den Verpflichteten aufgezeichnet sind, auch rückwirkend Auskunft über die in Absatz 2 genannten Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten zu erteilen. § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen Kunden oder Dritten nicht mitgeteilt werden.
(2) Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten im Sinne von Absatz 1 sind
1. Berechtigungskennungen, Karten-Nummern sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
3. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen,
4. Standortkennung, auch soweit nicht telefoniert wird.
(3) Bei der Verarbeitung der Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten ist § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
8. § 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 wird nach Satz 4 folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zwecke von Datenerhebungen gemäß § 8 Abs. 1 übermittelt werden“.
Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben von Menschen zu befürchten oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar ist, beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die durch Rechtsverordnung sicherheitsempfindliche Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zum Zwecke des Sabotageschutzes bei öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen festgelegt hat und einer Person eine derartige sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen oder übertragen will.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahrnehmen sollen.“
4. § 24 wird wie folgt geändert:
Es werden nach den Wörtern „nicht-öffentlichen Stellen“ die Wörter „oder für Zwecke des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes“ eingefügt.
5. § 34 wird wie folgt geändert:
Es werden nach den Wörtern „im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 3“ die Wörter „und welche Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes oder nicht-öffentliche Stellen Aufgaben im Sinne von § 1 Abs. 4.“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Pass- und Personalausweisrechts vom 1. Mai 2000 (BGBl. I S. 626), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:
„Dies gilt nicht, wenn der vorläufige Pass eine Zone für das automatische Lesen enthält.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Der Pass darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Informationen des Passinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und alle anderen biometrischen Informationen dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden. Auch die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden.
(4) Die Einzelheiten über die Aufnahme biometrischer Informationen und die Einbringung von Informationen in verschlüsselter Form nach Absatz 3 bestimmt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen; die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 1 und 2.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„Im Pass enthaltene verschlüsselte Informationen dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des Passinhabers ausgelesen und verwendet werden.“
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 16 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach Nummer 16 folgende Nummer 17 angefügt:
„17. die weiteren biometrischen Informationen nach § 4 Abs. 3.“
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über Personalausweise
Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Pass- und Personalausweisrechts vom 1. Mai 2000 (BGBl. I S. 626), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 neu eingefügt:
„(4) Der Personalausweis darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift auch weitere biometrische Informationen des Personalausweisinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und alle anderen biometrischen Informationen dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden. Auch die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden.
(5) Die Einzelheiten über die Aufnahme biometrischer Informationen und die Einbringung von Informationen in verschlüsselter Form nach Absatz 4 bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
2. In § 2a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 1 Abs. 2“ das Wort „und“ gestrichen und folgendes eingefügt: „, 4 und 5 sowie“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 neu angefügt:
„Im Personalausweis enthaltene verschlüsselte Informationen dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des Personalausweisinhabers ausgelesen und verwendet werden.“
Artikel 7
Änderung des Vereinsgesetzes
Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch ….. vom ….. (BGBl. I S. …..), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen, die Zielrichtung des verbotenen Vereins teilenden Vereinen verwendet werden.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.
(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit
1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2. den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, verstößt,
4. Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
5. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser
oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll
oder
6. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlasst, befürwortet oder angedroht haben.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort „Deutsche“ die Wörter „oder ausländische Unionsbürger“ eingefügt.
4. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt: „§ 15a Anmeldepflicht für Ausländervereine und ausländische Vereine
(1) Ausländervereine nach § 14, die ihren Sitz im Inland haben, sind innerhalb eines Monats nach ihrer Gründung bei dem für ihren Sitz zuständigen Registergericht anzumelden. Zur Anmeldung verpflichtet sind der Vorstand oder, wenn der Verein keinen Vorstand hat, die zur Vertretung berechtigten Mitglieder. Die zur Anmeldung verpflichteten Personen haben dem Registergericht jede Änderung der in Absatz 2 genannten Angaben sowie die Auflösung des Vereins innerhalb eines Monats mitzuteilen. Ausländervereine, die am [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] beim Registergericht nicht angemeldet sind, haben die Anmeldung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. die namentliche Bezeichnung, den Sitz und den Zweck des Vereins,
2. die Satzung des Vereins oder, wenn der Verein keine Satzung hat, eine Erläuterung des Vereinscharakters und der von ihm im Einzelnen verfolgten Zielsetzungen,
3. Familienname, Vornamen sowie die Anschrift der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen,
4. die namentliche Bezeichnung und den Sitz der Teilorganisationen des Vereins.
(3) Für ausländische Vereine nach § 15 gilt die Anmeldepflicht nach Absatz 1 entsprechend. Die Anmeldepflicht obliegt den Personen, die diese organisatorischen Einrichtungen leiten. Zuständig sind die Registergerichte der Länder, in denen sich organisatorische Einrichtungen des Vereins befinden. Besteht in einem Land der organisatorische Schwerpunkt, sind die Registergerichte dieses Landes zuständig.
(4) Ausländervereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sind zur Anmeldung nur verpflichtet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde dazu aufgefordert werden.
(5) Das Registergericht erteilt über die Anmeldung eine Bescheinigung, für die keine Gebühren oder Auslagen erhoben werden. § 15b Ausländervereinsregister
(1) Das Registergericht übermittelt die in § 15a Abs. 2 bezeichneten Daten an die nach Landesrecht zuständige Behörde, die sie an das Bundesverwaltungsamt weitergibt. Das Bundesverwaltungsamt führt mit diesen Daten ein Register der Ausländervereine und ausländischen Vereine. Das Register enthält außerdem die Bezeichnung der in Satz 1 genannten Landesstellen und deren Geschäftszeichen.
(2) Die zur Übermittlung verpflichteten Behörden sind gegenüber dem Bundesverwaltungsamt für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihnen nach Absatz 1 übermittelten Daten verantwortlich. Das Bundesverwaltungsamt stellt – unbeschadet der Übernahme laufender Aktualisierungen – spätestens nach fünf Jahren die Aktualität der bei ihm zu einem Verein gespeicherten Angaben sicher, indem es seine Daten mit denen des zuständigen Registergerichts abgleicht.
(3) Die im Register gespeicherten Daten werden auf Ersuchen an die Verbotsbehörden nach § 3 Abs. 2 Satz 1, das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, den Bundesnachrichtendienst sowie die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder übermittelt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist zulässig. Die Übermittlung oder der automatisierte Abruf der Angaben zu einer Mehrzahl von Vereinen im Sinne von § 14 und § 15, die auf Grund im Register gespeicherter und im Übermittlungsersuchen oder im automatisierten Abruf angegebener gemeinsamer Merkmale zu einer Gruppe gehören, ist zulässig.
(4) Bei Ergehen eines Vereinsverbots nach §§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit 14 Abs. 1 oder Abs. 2 oder einer Untersagungsverfügung nach § 14 Abs. 3 sind die Daten des betroffenen Vereins auch schon vor Bestands- oder Rechtskraft der Verfügung der zuständigen Ausländerbehörde zu übermitteln.
(5) Soweit in Absatz 1 bis 4 nicht abweichend geregelt, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.“
5. In § 19 wird in Nummer 3 das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 gestrichen.
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 129 des Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
7. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Zuwiderhandlungen gegen Anmeldepflichten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Anmeldepflichten nach § 15a zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Zehntausend Euro geahndet werden.“
Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden nach der Angabe „96a“ das Komma gestrichen und die Angabe „128 oder 129 des Strafgesetzbuchs“ durch die Angabe „oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuchs, jeweils“ ersetzt.
2. Die §§ 19-23 werden aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Ausländergesetzes
Das Ausländergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 Feststellung und Sicherung der Identität“
b) Nach § 56 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 56a Bescheinigung über die Duldung“
c) Nach § 64 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 64a Besondere Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Sie wird nach einheitlichem Muster ausgestellt, das eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen enthält. Darin dürfen folgende Angaben über die Person des Inhabers enthalten sein:
1. Familienname, ggf. Geburtsname,
2. Akademische Grade,
3. Ordensname/Künstlername,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. Geschlecht,
6. Größe,
7. Farbe der Augen,
8. Staatsangehörigkeit,
9. ausstellende Behörde,
10. Ausstellungsdatum und -ort,
11. Gültigkeitszeitraum und -dauer,
12. biometrische Merkmale,
13. Prüfziffern,
14. Leerstellen.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern,
übermitteln und nutzen.“
3. § 8 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt nach dem Wort „besitzt“ durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass ein Ausländer
a) sich an Bestrebungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebietes beteiligt oder beteiligt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b) Vereinigungen, politischen Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebietes angehört oder solche unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlasst, befürwortet oder angedroht haben.“
4. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Ausweisersatz ist nach einheitlichem Muster auszustellen, das eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen sowie für das Aufbringen biometrischer Merkmale enthält. Darin dürfen nur die in § 5 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Daten enthalten sein. Das Muster bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
5. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 41 Feststellung und Sicherung der Identität“
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung muss für den Ausländer erkennbar sein.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, können die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der
Identität durchgeführt werden,
1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist,
2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will,
3. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
4. wenn ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG festgestellt worden ist,
5. bei der Beantragung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten durch Staatsangehörige der Staaten, bei denen Rückführungsschwierigkeiten bestehen sowie in den nach § 64a Abs. 4 festgelegten Fällen.“
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 eingefügt:
„(4) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu sichern.
(5) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung besitzt, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellt hat
(6) Nach Absatz 4 und 5 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
6. § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „leistet“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
„4. wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Versagungsgrundes gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten dürfte oder
5. in Verfahren nach diesem Gesetz falsche Angaben zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung gemacht oder trotz entgegenstehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- oder Ausland mitgewirkt hat.“
7. Dem § 51 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein sonstiges schweres Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.“
8. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt: „§ 56a Bescheinigung über die Duldung
Über die Duldung ist eine Bescheinigung nach einheitlichem Muster auszustellen, das eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen sowie für das Aufbringen biometrischer Merkmale enthält. Darin dürfen nur die in § 5 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Daten enthalten sein. Das Muster bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
9. § 63 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 41 Abs. 2 und 3“ wird durch die Angabe „§ 41 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 41 Abs.3 Nr. 5 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.“
10. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt: „§ 64a Besondere Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen
(1) Die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung erhobenen Daten der visumantragstellenden Person und des Einladers können von dieser zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das Verfahren nach den §§ 21 des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Ausländerbehörden sollen zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 vor der Erteilung oder Verlängerung einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der betroffenen Person an den Bundesnachrichtendienst, das Landesamt für Verfassungsschutz, das Landeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Behörden teilen der anfragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 vorliegen. Sie dürfen die mit der Anfrage übermittelten Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen.
(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten oder Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.
(5) Die Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion bleiben unberührt.“
11. Dem § 69 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) nach einheitlichem Muster auszustellen, die eine Seriennummer, die Seriennummer des vorgelegten Pass- oder Passersatzpapiers und eine Zone für das automatische Lesen sowie für das Aufbringen biometrischer Merkmale enthält. Darin dürfen nur die in § 5 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Daten enthalten sein. Das Muster bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
12. In § 72 Abs. 1 werden nach dem Wort „Aufenthaltsgenehmigung“ die Wörter „und gegen Entscheidungen nach § 45 bis § 48“ eingefügt.
13. § 78 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 3 Nr. 3“ ersetzt und nach dem Wort „sind“ wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. im Fall des § 41 Abs. 3 Nr. 5 seit der Visumbeantragung zehn Jahre vergangen sind.“
14. In § 92 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 41 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 7“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751),wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder“ gestrichen.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung muss für den Ausländer erkennbar sein.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „erkennungsdienstliche Maßnahmen“ durch die Wörter „die Maßnahmen nach Absatz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1 und 2“ eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Beweismittel“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten. Die entsprechenden Daten sind zu löschen.“
2. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „einem Lichtbild“ werden durch die Wörter „biometrischen Merkmalen“ ersetzt.
b) Es werden folgende Sätze angefügt:
„Die Bescheinigung ist nach einem einheitlichen Muster auszustellen. Sie enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. Die Regelung des § 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes gilt entsprechend. Das Muster sowie Einzelheiten der Angaben zur Person und der biometrischen Merkmale bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
3. In § 88 Abs. 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Verträge“ die Wörter „und die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften“ eingefügt sowie in Nummer 5 nach dem Wort „Informationsaustausches“ die Wörter „und der Erfassung, Übermittlung und dem Vergleich von Fingerabdruckdaten“ angefügt.
Artikel 11
Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S 288, 436), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Angabe zu § 15 werden nach den Wörtern „betraute Behörden“ ein Komma und die Wörter „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes Straftaten nach § 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes, nach §§ 30 Abs. 1 oder 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach §§ 129, 129a oder 129b des Strafgesetzbuches oder mit terroristischer Zielsetzung andere Straftaten, insbesondere Straftaten der in §§ 129a, 129b des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, planen, begehen oder begangen haben oder die durch Straftaten mit terroristischer Zielsetzung gefährdet sind,“
b) In Nummer 10 wird der Punkt nach dem Wort „ist“ durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. die wegen einer Straftat nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes verurteilt worden sind.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Herkunftsland“ ein Komma und das Wort „Religionszugehörigkeit“ eingefügt.
b) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Ziffer „10“ die Wörter „und 11“ eingefügt.
4. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Ziffer „4“ die Wörter „und 11“ eingefügt.
5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 a) werden die Wörter „einer im Einzelfall bestehenden Gefahr“ durch die Wörter „von Gefahren“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-Gesetzes genannten Voraussetzungen erforderlich ist, um im Ausland Gefahren der in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Art rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.“
b) Satz 3 wird gestrichen.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „betraute Behörden“ ein Komma und die Wörter „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
b) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„An die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung auf Ersuchen die Daten des Betroffenen übermittelt.“
7. § 16 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder die Daten nach Absatz 1 und Absatz 2 auf Ersuchen übermittelt. Absatz 3 gilt entsprechend.“
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 8 wird nach dem Wort „Bundesnachrichtendienst“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und die anschließenden Wörter „beschränkt auf die Daten nach § 3 Nr. 1 und 2 sowie die Grundpersonalien und die weiteren Personalien,“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.
9. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Folgende Daten werden gespeichert:
1. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer),
2. die Auslandsvertretung; bei einem Antrag auf Erteilung eines Ausnahmevisums die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörde,
3. die Grundpersonalien und die weiteren Personalien,
4. das Lichtbild,
5. das Datum der Datenübermittlung,
6. die Entscheidung über den Antrag,
7. das Datum der Entscheidung und das Datum der Übermittlung der Entscheidung,
8. Art, Nummer und Geltungsdauer des Visums,
9. bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1, § 82 Abs. 2 des Ausländergesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,
10. bei Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren die weiteren Personalien, die Bezeichnung der vorgelegten ge- oder verfälschten Dokumente (Art und Nummer des Dokuments, im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer).“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
10. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet.“
11. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „VISA-Nummer“ durch die Wörter „Visadatei-Nummer“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 3 Nr. 2 bis 6“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „VISA-Nummer“ durch die Wörter „Visadatei-Nummer“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird hinter der Ziffer „11“ das Wort „und“ durch ein Komma und die Wörter „12 und“ ersetzt.
12. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5, 6 und 7 eingefügt:
„5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
6. die Ausländerbehörden,
7. die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,“
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 8 und 9.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 21 Abs. 1-3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.“
Artikel 12
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG)
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, S. 2983), zuletzt geändert durch die 10. VO zur Änderung der DVAuslG vom 2. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1682), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. in den nach § 64a Abs. 4 des Ausländergesetzes von der Bundesregierung festgelegten Fällen.“
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die in § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Passersatzpapiere und Ausweise werden nach einheitlichen Mustern ausgestellt. Die Muster bestimmt das Bundesministerium des Innern.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Passersatzpapiere und Ausweise dürfen neben einer Seriennummer und einer Zone für das automatische Lesen nur die § 5 Abs. 1 Satz 3 des Ausländergesetzes bezeichneten Daten enthalten.“
Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Führung von Ausländerdateien durch
die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
(Ausländerdateienverordnung – AuslDatV)
Die Verordnung über die Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2999) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach dem Buchstaben „d) Gültigkeitsdauer“ folgende Nummern 6, 7 und 8 eingefügt:
„6. Religionszugehörigkeit,
7. Lichtbild,
8. Visadatei-Nummer,“
b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9 und wie folgt geändert:
aa) Im Buchstaben u) wird nach dem Wort „Ausländerzentralregister“ der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe v) wird angefügt:
„v) Übermittlung einer Verurteilung nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes.“
2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Paßpflicht“ der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummern 6, 7 und 8 werden angefügt:
„6. Lichtbild,
7. Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente,
8. Visadatei-Nummer.“
3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1“ werden die Wörter „und Absatz 3 Nr. 6 bis 8“ eingefügt.
Artikel 14
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
(AZRG-Durchführungsverordnung – AZRG-DV)
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2 AZR-Nummer“
b) § 2 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3 Nr. 6 des AZR-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
3. In § 5 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Daten, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen des Betroffenen zu übermitteln, damit diese Daten dem Datensatz zugespeichert werden kann, der im konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermittlung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visadatei angelegt wurde. Die Registerbehörde hat programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz ausgeschlossen ist.“
4. § 8 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Als neue Nummern 21 und 22 werden eingefügt.
„21. Zuverlässigkeitsprüfung nach § 29d des Luftverkehrsgesetzes,
22. Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,“
b) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 23.
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe “ § 29 Abs. 1 oder 3 des AZR-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „die“ durch das Wort „letztmals“ ersetzt.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
6. In Abschnitt I, Nummer 1, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) und b)“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) und b)“ eingefügt.
7. Abschnitt I, Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A wird nach dem Anstrich „g) letzter Wohnort im Herkunftsland“ der Anstrich „h) Religionszugehörigkeit“ eingefügt.
bb) Die Angabe „h) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten“ wird durch die Angabe „i) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten“ ersetzt.
b) In Spalte C werden die Angaben „h)“ in allen Anstrichen jeweils durch die Angaben „i“ ersetzt
c) Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben „h)“ werden in allen Anstrichen jeweils durch die Angaben „i“ ersetzt.
bb) Nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) bis h)“ wird ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29 d des Luftverkehrsgesetzes zu a) bis i)“ eingefügt.
8. In Abschnitt I, Nummer 6, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
9. Abschnitt I, Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) Spalten A und B werden wie folgt geändert:
aa) Nach dem Buchstaben „l) Asylantrag vor Einreise gestellt am“ in Spalte A werden jeweils nebeneinander in den Spalten A und B folgende Anstriche eingefügt:
„m) Aufenthaltsgestattung seit (6)
n) Aufenthaltsgestattung erloschen am (6)
o) Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (7)“
bb) Die Anstriche m) und n) werden die Anstriche p) und q).
b) In Spalte C wird im ersten Anstrich der Buchstabe n) durch den Buchstaben q)“ ersetzt.
c) In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des §29 d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
10. In Abschnitt I, Nummer 8, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
11. Abschnitt I, Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) In Spalten A und B werden jeweils nebeneinander nach dem Anstrich in Spalte A „l) Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung gestellt am“ folgender Anstrich angefügt:
„m) Nummer des Aufenthaltstitels (7)“.
b) In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
12. In Abschnitt I, Nummer 10, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
13. In Abschnitt I, Nummer 11, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
14. In Abschnitt I, Nummer 12, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
15. In Abschnitt I, Nummer 13, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
16. In Abschnitt I, Nummer 14, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
17. In Abschnitt I, Nummer 15, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
18. In Abschnitt I, Nummer 16, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
19. In Abschnitt I, Nummer 17, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
20. In Abschnitt I, Nummer 18, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
21. In Abschnitt I, Nummer 19, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
22. In Abschnitt I, Nummer 20, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
23. Abschnitt I, Nummer 21 wird wie folgt geändert:
a) Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 8 AuslG“ wird durch die Angabe “ § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG“ ersetzt.
bb) Nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „d)Verdacht auf § 129 a StGB“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „e) Verdacht auf § 129 b StGB“ eingefügt.
cc) Die bisherigen Anstriche e) und f) werden Anstriche f) und g).
b) In Spalte B wird neben dem Anstrich g) in Spalte A die Ziffer „5“ eingefügt.
c) In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29 d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
24. In Abschnitt I, Nummer 22, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
25. In Abschnitt I, Nummer 23, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
26. In Abschnitt I, Nummer 24, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
27. Nach Abschnitt, Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:
A | B | C | D |
24a Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 30 AZR-Gesetz) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 32 AZR-Gesetz) |
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 11 c) Verurteilung nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG d) Verurteilung nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 AuslG | (5) | – Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes – Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – Bundesgrenzschutz – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden – die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes – oberste Bundes- und Landesbehörden – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Abschirmdienst – Gerichte – Staatsanwaltschaften – am Visaverfahren beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt |
28. In Abschnitt II wird die Nummer 28 wie folgt gefasst:
A | B | C | D |
29 Bezeichnung der Daten (§ 29 AZR-Gesetz) | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 30 AZR-Gesetz) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 32 AZR-Gesetz) |
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 – Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer) | – Zuspeicherung durch die Registerbehörde | – Grenzschutzdirektion – die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden | |
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 – Auslandsvertretung – die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden | (7)* | – Auslandsvertretungen – die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden – Ausländerbehörden | – Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder |
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 4 Grundpersonalien a) Familienname b) Geburtsname c) Vornamen d) Schreibweise der Namen nach deutschem Recht e) Geburtdatum f) Geburtsort und -bezirk g) Geschlecht h) Staatsangehörigkeit |
(7)*) (7)*) (7)*) (7)*) (7)*) (7)*) (7)*) (7)*) (7)*) | – Ausländerbehörden – Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Abschirmdienst – Gerichte – Staatsanwaltschaften – am Visaverfahren beteiligte |
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§ 29 Abs. 1 Nr. 4 – Lichtbild | (7)*) | Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt | |
§ 29 Abs. 1 Nr. 5 – Datum der Datenübermittlung des Antrags | (7)*) | ||
§ 29 Abs. 1 Nr. 6 – Entscheidung über den Antrag a) Visum erteilt b) Antrag abgelehnt | (2)**) (2)**) | ||
§ 29 Abs. 1 Nr. 7 – Datum der Entscheidung | (7)**) | ||
§ 29 Abs. 1 Nr. 8 a) Art des Visums b) Nummer des Visums c) Geltungsdauer des Visums | (7)**) (7)**) (7)**) | ||
§ 29 Abs. 1 Nr. 9 a) Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1 AuslG abgegeben am b) Verpflichtungserklärung nach § 82 Abs. 2 AuslG abgegeben am c) Stelle, bei der sie vorliegt | (7)**) (7)**) (7)**) | ||
§ 29 Abs. 1 Nr. 10 a) Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren b) Weitere Personalien c) Abweichende Namensschreibweisen d) Andere Namen e) Frühere Namen f) Aliaspersonalien g) Familienstand h) Letzter Wohnort im Herkunftsland i) Staatsangehörigkeit des Ehegatten j) Weiteren Personalien k) Art des Dokuments l) Nummer des Dokuments m) Geltungsdauer des Dokuments n) Im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller | (7)**) (7)**) (7)**) (7)**) (7)**) (7)**) (7)**) (7)**) (7)**) (7)**) (7)**) (7)**) | ||
§ 29 Abs. 1 Nr. 11 – Datum der Datenübermittlung der Entscheidung | (7)**) | ||
§ 29 Abs. 2 a) Passart b) Passnummer c) ausstellender Staat | (7)*** (7)*** (7)*** |
*) Bei Antrag auf Erteilung eines Visums.
**) Bei Visumsentscheidung
***) Bei Antrag auf Erteilung eines Visums von Angehörigen bestimmter Staaten.
29. In Abschnitt II wird die Nummer 29 gestrichen.
30. In Abschnitt I, Nummer 31, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) bis d)“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) bis d)“ eingefügt.
Artikel 15
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8, 12, 13 und 14 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt ……. in Kraft.
Für die Richtigkeit nachstehenden Textes übernehmen wir keine Gewähr. Quelle: BMI.