200 Dollar und ein paar SMS – Ein schweizerischer „Terror-Prozess“

von Heiner Busch

Das erste und bisher einzige „Terrorismusverfahren“, das die schweizerische Bundesanwaltschaft bisher zur Anklage gebracht hat, endete am 28. Februar 2007 mit weitgehenden Freisprüchen. Von den Vorwürfen der Unterstützung für Al Qaida und der Bildung einer kriminellen Organisation blieb nichts übrig.

Die Akten des Verfahrens „Saud“ füllen 290 Ordner. 938.000 Franken (gut 610.000 Euro) Untersuchungskosten, davon 210.000 für Telefonüberwachungen, hatte es bereits verschlungen, als die Bundesanwaltschaft (BA) im September 2006 ihre Anklageschrift beim Bundesstrafgericht in Bellinzona einreichte. Jetzt muss die Bundeskasse zusätzlich für 368.000 Franken Anwaltshonorare und für Haftentschädigungen von zwischen 9.000 und 93.000 Franken für die sieben Angeklagten aufkommen, die bis zu fünfzehn Monate in Untersuchungshaft saßen.[1] Sechs von ihnen verurteilte das Gericht wegen Schlepperei und der damit zusammenhängenden Urkundenfälschung: Sie hatten Personen vorwiegend aus dem Jemen in die Schweiz gebracht und sie mit gefälschten somalischen Papieren ausgestattet. Die meisten Eingeschleusten hatten dann einen Asylantrag gestellt. Eine kriminelle Organisation im Sinne des Art. 260ter Strafgesetzbuch wollte das Gericht nicht erkennen, und es sah auch nicht die von der BA beschworene Verbindung zur Al Qaida. Der angebliche ideologische Kopf der Gruppe, ein ehemaliger Imam aus dem Jemen, erreichte einen kompletten Freispruch.

Das Urteil der Strafkammer ist ein Debakel für die BA als Institution und insbesondere für Claude Nicati, der die Anklage vertrat. Der stellvertretende Bundesanwalt leitete die unmittelbar nach den Anschlägen vom 11. September 2001 gebildete „Task Force Terror USA“ und blieb auch nach deren förmlicher Auflösung „oberster Terroristenjäger“ der Schweiz. Schon im Februar 2002 hatte die Task Force vermeldet, dass „Dutzende“ von MitarbeiterInnen der Bundeskriminalpolizei rund 900 Spuren von „simplen Internet-Gerüchten“ bis hin zu „substanziellen Hinweisen“ auswerteten.[2] Als die BA am 24. Juni 2004 „die mit der Bundeskriminalpolizei geführten Terrorermittlungen“ abschloss und „vorläufige Bilanz“ zog, konnten Nicati und sein Vorgesetzter, der inzwischen zurückgetretene Bundesanwalt Valentin Roschacher, jedoch nur drei konkrete Fälle vorweisen. „In den nächsten Wochen“ – so die Ankündigung – sollten die gerichtspolizeilichen Ermittlungen in diesen „komplexen Schwerpunktverfahren“ abgeschlossen und für die zweite Stufe des Bundesstrafprozesses, die Voruntersuchung, an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt überwiesen werden.[3]

„In einigen Wochen“

Im ersten Fall, dem Verfahren gegen die beiden Verantwortlichen der in Lugano ansässigen Finanzfirma „Nada Management“ (früher: Al Taqwa) ist diese zweite Stufe nie gezündet worden. Begonnen hatte es – offenbar auf Druck der USA – mit einer groß angelegten und medial breitgetreten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion am Firmensitz am 7. November 2001. Im Laufe der Ermittlungen gegen die Beschuldigten, die bis heute auf der Terror-Liste der USA (bzw. des UN-Sicher­heitsrates) stehen, habe sich der Verdacht erhärtet, dass über die von ihnen „eingerichteten Finanzkanäle zur Unterstützung terroristischer Organisationen dienende Gelder in die Schweiz und aus der Schweiz geflossen sind“, erklärte die BA im Juni 2004. Am 27. April 2005, rund dreieinhalb Jahre nach Beginn der Ermittlungen, hieß das Bundesstrafgericht die Beschwerde von Yussuf Nada gut und räumte der BA eine Frist bis zum 31. Mai 2005 ein, um entweder das Verfahren an den Untersuchungsrichter (UR) zu überweisen oder es definitiv einzustellen. Letzteres war der Fall.[4]

Das zweite Verfahren betrifft den saudischen Financier Yassin Kadi. Auch er fand (und findet sich) seit Oktober 2001 auf der Terror-Liste der USA, die ihm bisher aber strafrechtlich nichts nachweisen konnten.[5] Im Juni 2004 erklärte die BA, Kadi stünde „unter dem Verdacht, als ehemaliger Vorsitzender einer Wohlfahrtsstiftung namens Muwafaq Vermögenswerte in Millionenhöhe an Personen, die eng mit dem Netzwerk Al Qaida verbunden sind, transferiert zu haben, dies mittels Schweizer Bankkonten.“ Gelder „in zweistelliger Millionenhöhe“ wurden auf einer Genfer Bank eingefroren. Der Beschuldigte sei „mehrmals“ von Nicati vernommen worden, bestreite aber „jede Verbindung zum Terrormilieu“. Das Verfahren ging aber nicht „in einigen Wochen“ an den Untersuchungsrichter, sondern erst im Juni 2005.[6] Die Beweislage ist jedoch offenbar so dürftig, dass die Bundeskriminalpolizei Gerüchten zufolge derzeit Asylsuchende aus dem Maghreb, die vor Jahren in Bosnien als Bauarbeiter für die Stiftung arbeiteten, befragt.

Das Verfahren „Saud“, das dritte „komplexe Schwerpunktverfahren“ aus der Liste von Juni 2004, ist das einzige, in dem die BA in der angekündigten Frist von einigen Wochen, nämlich am 30. Juli 2004, beim UR die Eröffnung der Voruntersuchung beantragte.

Logistik für Terroristen?

Begonnen hatten die Ermittlungen nach den Anschlägen auf drei Wohnanlagen von „westlichen Ausländern“ in der saudischen Hauptstadt Riad am 12. Mai 2003. Bei einem der Selbstmordattentäter war ein Handy gefunden worden, auf dem 36 Nummern des Schweizer Providers Sunrise gespeichert waren, die die BA anschließend überwachen ließ. Schon Anfang August 2003 musste sie einer Schweizerin mitteilen, dass sie „in einem Verfahren gegen unbekannt“ ergebnislos abgehört worden war.[7] Nicht nur bei ihr blieb unklar, wie die Nummer in den Handyspeicher des Attentäters geraten war.

Öffentlich wurde das Verfahren durch eine „zeitlich koordinierte Festnahmeaktion in fünf Kantonen“ am 8. Januar 2004, an der laut damaligem Communiqué „ungefähr hundert Beamte der Bundeskriminalpolizei, hervorragend unterstützt von kantonalen Polizeikräften“ teil­nahmen.[8] Der von uns befragte Strafverteidiger Ralph Wiedler Friedmann zeichnet ein anderes Bild: „Das war ein Einsatz am frühen Morgen bei Familien mit kleinen Kindern. Denen haben schwarz gekleidete vermummte Polizisten plötzlich eine Waffe an den Kopf gehalten.“

Die zunächst insgesamt zehn Beschuldigten aus Jemen, Irak und Somalia sahen sich mit dem Vorwurf der „logistischen Unterstützung einer kriminellen Organisation“, nämlich der Al Qaida, konfrontiert. Laut Wiedler Friedmann hatte die BA „anfangs die paranoid anmutende Vorstellung, das sei eine ganz gefährliche Gruppe, die Dutzende von Selbstmordattentätern in die Schweiz und von hier aus weiter in andere Länder gebracht habe.“ Im Antrag zur Eröffnung der Voruntersuchung beschuldigte die BA alle zehn Personen, „der Logistikbasis einer terroristischen Organisation (anzugehören) … deren wesentliche Aufgabe es war, arabische Staatsangehörige aus der Golfregion von Deutschland herkommend in die Schweiz einzuschleusen, diesen hier Unterkunft zu gewähren, sie mit falschen Papieren auszustatten und sie anschließend als ‚Mudjaheddins‘ in nicht näher bekannte Länder, vermutlich nach Europa, weiter zu verfrachten.“[9] Ein Teil der Presse – und zwar keineswegs nur Boulevardblätter – druckte geflissentlich die Beschuldigungen der BA nach, garnierte Zitate aus Ermittlungsberichten und Überwachungsprotokollen mit Spekulationen über Trainingslager in Afghanistan, Verbindungen zu höchsten Kadern der Al Qaida und „bedeutende Summen“, die an die „Gotteskrieger“ geflossen seien.[10]

Spätestens der Abschlussbericht des UR, der Anfang März 2006 an die Öffentlichkeit gelangte, machte klar, dass dieser Verdacht nicht zu halten war. Bei acht Beschuldigten sah der UR nur die Tatbestände der Schlepperei und Urkundenfälschung gegeben. Die Untersuchung habe jedoch nicht bestätigen können, dass sie „Verbindungen mit Al Qaida und/oder Organisationen aus ihrem Umfeld haben oder gehabt haben.“

Auch bei den beiden anderen Beschuldigten war der UR erheblich zurückhaltender als die BA. Sie hätten vielleicht eine „gewisse Sympathie“ zu den auf der arabischen Halbinsel agierenden „terroristischen Netzwerken“, seien aber keine „Reiseunternehmer von Djihadisten“ gewesen. Der Restverdacht gegen die beiden auf „Unterstützung einer kriminellen Organisation“, den der UR weiter verfolgen wollte, war ziemlich dünn. Er gründete sich einzig auf ihre Kontakte zu einem angeblichen Al Qaida-Mitglied namens Abdullah Al Rimi, alias Oweis. „Der wurde da zum Obergangster aufgebaut, obwohl niemand weiss, wer oder was er eigentlich ist“, sagt Rechtsanwalt Peter Frei auf unsere Nachfrage. Im Bericht des UR hieß es: Die Untersuchung habe mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ ergeben, dass Al Rimi zu einem „radikalen islamistischen Netzwerk“ gehöre, das hinter den Attentaten auf ein US-Kriegsschiff (USS Cole) vor der jemenitischen Küste im Oktober 2000 und auf die Wohnanlagen in Riad im Mai 2003 stehe. Der Bericht stützte sich dabei auf die von der Bundeskriminalpolizei wiedergegebenen Aussagen eines Offiziers der jemenitischen „Polizei der Nationalen Sicherheit“ und auf die Verurteilung Al Rimis in Jemen zu viereinhalb Jahren Haft. Letztere erfolgte allerdings nicht wegen eines spezifischen Anschlags, sondern wegen seiner angeblichen Al Qaida-Mitglied­schaft. Im Februar 2006 floh Al Rimi aus der Haft, was das FBI zum Anlass nahm, ihn auf die Liste „Seeking Information – War on Terrorism“ zu nehmen, von der er im September 2006 jedoch wieder verschwand.[11]

Die Kontakte der beiden Beschuldigten per Telefon, SMS und E-Mail zu dem „Obergangster“ fanden Mitte 2003 statt, kurz bevor dieser in Katar festgenommen und an den Jemen ausgeliefert wurde. Al Rimi bat die beiden, ihm einen falschen Pass für die Flucht nach Europa zu besorgen. Geliefert wurde der Pass nie. Er sei nur aus Höflichkeit auf das Ansinnen des Mannes eingetreten, der offensichtlich in Schwierigkeiten steckte, zitierte der UR-Bericht einen der Beschuldigten. Und der andere bekundete, Al Rimi aus Mitleid schließlich zweihundert US-Dollar überwiesen zu haben – was in Katar dafür reicht, um zweimal ordentlich zu essen. Von „bedeutenden Summen“ konnte also keine Rede sein. „Faktisch braucht es keine einzige bewiesene strafbare Handlung, um eine kriminelle Organisation zu konstruieren“, kommentiert Rechtsanwalt Wiedler Friedmann.

Kriminelle Organisation?

Das Verfahren „Saud“ ist ein Lehrstück über die Gefahren dieses 1994 eingeführten Straftatbestandes. Die politische Dramatisierung des „organisierten Verbrechens“, von der schon die Debatte im Jahre 1994 lebte, führte dazu, dass das Parlament 1999 den Straftatbestand schließlich in die Liste derjenigen Delikte aufnahm, die der ausschließlichen Bundesgerichtsbarkeit unterliegen. Die so genannte „Effizienzvorlage“ trat zum 1. Januar 2002 in Kraft und war begleitet von einem massiven Personalausbau sowohl bei der BA als auch bei der Bundeskriminalpolizei, der diese in die Lage versetzen sollte, den erwarteten Arbeitsaufwand zu bewältigen.[12]

Die Zahl von über dreißig „komplexen Fällen“ aus dem Bereich der neuen Zuständigkeiten (neben kriminellen Organisationen, Korruption, Geldwäsche und seit 2003 Finanzierung des Terrorismus), die die auch für die Anklage zuständige Bundesanwaltschaft jährlich vor das Bundesstrafgericht bringen wollte, war jedoch vollkommen aus der Luft gegriffen. An der Tatsache, dass der Tatbestand der „kriminellen Organisation“ in erster Linie ein Türöffner für den Einsatz der ganzen Palette strafprozessualer Zwangsmaßnahmen ist, nur in seltenen Fällen jedoch zu Anklagen oder gar Verurteilungen führt, hat sich nichts geändert.

Im Fall „Saud“ sah sich die BA offensichtlich unter dem Druck, die öffentlichen Vorverurteilungen und die lange Untersuchungshaft auch durch eine entsprechende Anklage vor dem Bundesstrafgericht zu rechtfertigen. Vizebundesanwalt Nicati folgte deshalb nicht der Vorgabe des UR. Er beschränkte sich nicht auf die beiden Personen, bei denen der UR den absurden Restverdacht der Unterstützung von Al Qaida aufrecht erhielt, sondern klagte gegen sieben der ursprünglich zehn Beschuldigten und forderte Freiheitsstrafen von bis zu viereinhalb Jahren.

Alle sieben sollten nun einer weiteren eigenständigen „kriminellen Organisation“ angehören, deren Zweck die Einschleusung von Ausländern gewesen sei. Dieses Vorgehen musste schon deshalb scheitern, weil – so Rechtsanwalt Frei –, „der Tatbestand der kriminellen Organisation an eine verbrecherische Tätigkeit gebunden ist. Schlepperei ist aber nach dem Ausländergesetz nur ein Vergehen, wofür sicher nicht die Strafverfolgung des Bundes zuständig wäre.“

Das Verfahren „Saud“ war ein Probeballon für die Terrorismusbekämpfung der BA. Mit dem Urteil des Bundesstrafgerichts ist der Ballon geplatzt und die BA muss sich einmal mehr ein massives Missverhältnis zwischen Ressourceneinsatz und medialem Auftritt einerseits und den Ergebnissen andererseits vorwerfen lassen.

Rechtshilfe und Foltergefahr

Vorwerfen lassen muss sich die BA auch einen bedenkenlosen Umgang mit dem Mittel der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Mehrere Rechtshilfeersuchen gingen an die jemenitischen Polizei- und Justizbehörden, mehrfach hielten sich Beamte der Bundeskriminalpolizei in dem Land auf und machten dabei auch die Namen und Bilder der Beschuldigten bekannt. Weil die jemenitische Polizei „Terrorverdächtige“ foltert, ist eine Ausweisung der Betroffenen definitiv unmöglich. Die Bundesanwaltschaft hat objektive Nachfluchtgründe und damit die Voraussetzungen für ihr Bleiberecht in der Schweiz geschaffen.

Obwohl die BA im Jahre 2002 ein geheimes „Operative Working Agreement“ mit dem US-Justizministerium abgeschlossen hat, das nunmehr in einen förmlichen Vertrag umgewandelt wurde,[13] sind die Versuche, auf dem Rechtshilfeweg Unterlagen über die US-amerika­ni­schen Ermittlungen im Fall des Anschlags auf die USS Cole zu erhalten, gänzlich fehlgeschlagen. Auf die Antwort wartet die BA noch heute.

Bereits im Mai 2003 hatte die BA, offenbar im Kontext des Nada/Al Taqwa-Verfahrens, 141 Bilder von zum Teil in der Schweiz inhaftierten Personen an die US-Behörden geschickt. Guantánamo-Häftlinge sollten befragt werden, ob sie diese Personen in den oder in der Nähe der Al-Qaida-Trainingslager in Afghanistan gesehen hätten. Dass die BA die Vorteile des Folterlagers für ihre Zwecke nutzen wollte, fand die für die Kontrolle der Sicherheitsbehörden zuständige „Geschäftsprüfungsdelegation“ des Parlaments nicht weiter schlimm. In ihrem Jahresbericht 2006 heißt es: Die Antwort „erfolgte auf dem formellen justiziellen Rechtshilfeweg“, „kein Anlass für weitere Maßnahmen“.[14]

[1] Zahlen entnommen aus der Anklageschrift und dem „Dispositiv“ des Urteils. Das Urteil wird demnächst samt Begründung auf www.bstger.ch veröffentlicht, Az.: SK.2006.15.
[2] Le Temps v. 13.2.2002, Sonntagszeitung v. 17.2.2002
[3] Medienmitteilung der BA und „speaking note“ des Bundesanwalts v. 24.6.2004
[4] Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer: Entscheid v. 27.4.2005, Az. BB.2005.4, s.u. www.bstger.ch, NZZ v. 2.6.2005, Tagesanzeiger v. 3.5.2006
[5] Newsweek v. 22.6.2005, www.msnbc.msn.com/id/8321338/site/newsweek
[6] Le Temps v. 17.6.2005
[7] s. das Urteil des Bundesgerichts (BG) v. 21.10.2003 betr. die Beschwerde der Betroffenen gegen die unzureichende Mitteilung, Az.: 8G.109/2003, www.bger.ch
[8] s. www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/dokumentation/medieninformationen/2004/ 2004-01-09.html
[9] zit. n. dem Abschlussbericht des UR: Office des juges d’instruction fédéraux: Rapport final. Procedure SAUD, Genève janvier/février 2006
[10] z.B. Sonntagszeitung v. 20.6.2004, Le Temps v. 22.6.2004, Le Temps v. 11.10.2004, Sonntagszeitung v. 11.12.2005 und 12.2.2006 – immerhin schon mit einem Hinweis auf die schwache Beweislage
[11] FBI-Press relaease v. 23.2.2006, www.fbi.gov
[12] Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz und Rechtsstaatlichkeit der Strafverfolgung, Botschaft (=Entwurf), in: Bundesblatt (BBl.) 1998, S. 1529 ff., verabschiedeter Text: BBl. 2000, S. 75 ff.
[13] NZZ v. 7.9.2006, Tagesanzeiger v. 23.3.2007
[14] www.parlament.ch/ed-pa-gpk-gpdel-2006.pdf, Sonntagszeitung v. 25.12.2005