Subjektiv terroristisch – § 129a StGB aktuell

von Anja Lederer

Bei den Ermittlungen gegen angebliche Mitglieder der „militanten gruppe“ scheinen Bundeskriminalamt und Bundesanwaltschaft den Bogen überspannt zu haben. Angefacht durch die Proteste von WissenschaftlerInnen gegen die Verhaftung eines Kollegen ist die Reichweite des § 129a des Strafgesetzbuchs wieder in die öffentliche Debatte gelangt.

Im Herbst 2003 vermeldete die bürgerliche Presse einen angeblich kurz bevorstehenden Ermittlungserfolg des Bundeskriminalamtes (BKA) gegen die „militante Gruppe“ (mg): Vier Berliner seien als deren „konspirativer Kern“ identifiziert worden. Nach den Berichten sollte es sich bei dem „enttarnten Quartett“ um die „ideologischen Schreibtischtäter“ handeln. Andere „Komplizen“ würden dagegen die eigentlichen Brandsätze zünden.[1] Seit 2001 steht das BKA unter Fahndungsdruck, die 2003 angekündigten „Erfolge“ blieben allerdings aus. Am 31. Juli 2007 ließ das Amt in einer groß in Szene gesetzten Aktion vier andere Männer, die es der Mitgliedschaft in der „mg“ verdächtigt, festnehmen.

Die Logik der aktuellen Verfahren entspricht offenbar derjenigen von vor vier Jahren. Ermittelt wird gegen sieben Beschuldigte, gegen vier von ihnen schon seit dem Spätsommer 2006. Diese vier wurden faktisch als Beschuldigte von den Fahndern „ergooglet“ – mittels eines Abgleichs der „mg“-Texte im Internet: In einem 1998 von der Zeitschrift „telegraph“ abgedruckten Text eines Sozialwissenschaftlers über die kosovarische UCK fand das BKA neun Wörter, die auch in den Schreiben der „mg“ auftauchten: „drakonisch“, „marxistisch-leninistisch“, „Reproduktion“, „politische Praxis“ etc. Grund genug, gegen den Autor Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB aufzunehmen, das gesamte Ermittlungsinstrumentarium in Gang zu setzen und dies auf drei weitere Wissenschaftler auszuweiten, denn zu diesen – so ergaben die Ermittlungen – hatte der „telegraph“-Autor Kontakt. In ihrem Eifer ließen sich die Ermittler auch nicht durch ein im April 2007 erstelltes Gutachten des Kriminaltechnischen Instituts des BKA bremsen. Dieses hatte festgehalten, dass zwischen dem Text im „telegraph“ und dem Schreiben der „mg“ keine „aussagekräftigen Übereinstimmungen“ bestehen. Für einen zweiten Wissenschaftler, in dessen Veröffentlichungen das BKA ähnlich verdächtige Übereinstimmungen mit den Schreiben der „mg“ gefunden zu haben meinte, wurde dann eine Textvergleichsanalyse lieber gar nicht erst veranlasst.[2]

Nachdem die vier Beschuldigten als diejenigen identifiziert waren, die intellektuell in der Lage seien, „die anspruchsvollen Texte der ‚militanten gruppe‘ zu verfassen“, ließen weiterführende Ermittlungsergebnisse nicht auf sich warten. Einem der vier, so die Argumentation der Bundesanwaltschaft, stünden als Mitarbeiter eines Forschungsinstituts Bibliotheken zur Verfügung, die er unauffällig nutzen könne, um die zur Erstellung der Texte der „militanten gruppe“ erforderlichen Recherchen durchzuführen.

Ähnlich hanebüchen sind die weiteren Ergebnisse: Drei der vier am 31. Juli Festgenommenen waren in Brandenburg bei versuchten Brandanschlägen auf Bundeswehrfahrzeuge überrascht worden. Einer von ihnen – so ließ das BKA nach der Aktion verlauten – habe sich fünf Monate zuvor zweimal mit einem der verdächtigten Wissenschaftler getroffen, gegen den dann ebenfalls Haftbefehl erging. Aus den Treffen konstruieren die Strafverfolger, dass es sich bei den drei in Brandenburg Festgenommenen um die lang gesuchten Ausführenden der „mg“ handeln müsse. Außerdem weise der versuchte Brandanschlag am 31. Juli „hinsichtlich des Anschlagsziels, der Tatzeit und der konkreten Tatausführung eine Vielzahl von Parallelen zu den Anschlägen der terroristischen Vereinigung ‚militante gruppe‘ (mg) in der Vergangenheit auf.“[3] Schlichter geht es kaum.

Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft stellen die zwei Treffen „umfassende konspirative Kontakte“ dar, denn die beiden Beschuldigten verabredeten sich über einen gemeinsam genutzten E-Mail-Account. Andere Treffen zwischen Beschuldigten wurden vereinbart, ohne ausdrücklich Ort und Zeit zu nennen. Erschwerend kam für die Bundesanwaltschaft hinzu, dass die observierten Personen bei ihren Treffen kein Mobiltelefon bei sich hatten und sich, so die Erklärung der Fahnder, gezielt der Überwachung ihrer Gespräche entzogen. All dies schien den Ermittlern in hohem Maße verdachtsbegründend und beweist nach ihrer Logik die Mitgliedschaft aller Beschuldigten in der „mg“.

Lockwebsite

Die Ermittlungen, die das BKA führte, um an die „mg“ heranzukommen, sprechen rechtsstaatlichen Maßstäben Hohn. So richtete das Amt eigens eine Internetseite unter dem Titel „Offene Tatkomplexe“ ein, auf der die „mg“ beschrieben wird. Spätestens seit September 2004 wurden die IP-Adressen aller Besucher der Site registriert. Nachdem die Gruppe am 16. März 2007 einen Brandanschlag auf ein Bürogebäude in Berlin verübt hatte, versuchte das BKA zudem, die Identität von 417 Personen festzustellen, die zwischen dem 28. März und 18. April 2007 auf diese Website zugegriffen hatten. Da die meisten Provider – in der Ära vor der Vorratsdatenspeicherung – solche Verkehrsdaten aber nur kurzfristig speicherten, „beschränkte“ sich das BKA auf einen Antrag zur Identifizierung von „nur“ 120 Internet-Usern, allesamt KundInnen der Deutschen Telekom. Laut Begründung sollten die ermittelten Daten unter anderem die Identifizierung weiterer Mitglieder der „militanten gruppe“ (mg) ermöglichen.[4] Es stünde zu erwarten, dass sich Straftäter nach einem solchen Anschlag über den Verlauf der Ermittlungen informieren – eine grandiose Argumentation, die allerdings schon daran scheitert, dass das BKA diesen Verlauf niemals vor dem Abschluss preisgibt.

Just am 27. März 2007 untersagte das Amtsgericht Berlin-Mitte dem Bundesjustizministerium, personenbezogene Daten, insbesondere IP-Adressen, der NutzerInnen behördlicher Internetportale über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern, weil ein solches Vorgehen das Recht der Nutzer auf informationelle Selbstbestimmung verletze.[5] Dessen ungeachtet teilte die Bundesregierung mit, dass die überwiegende Anzahl der Bundesministerien und nachgeordneten Behörden IP-Adressen der Nutzer ihrer Portale dennoch aufbewahrt – aus Sicherheitsgründen zur Abwehr von Angriffen aus dem Internet sowie zu Statistikzwecken. Zur BKA-Site über die „militante gruppe“ befragt, meinte Innenstaatssekretär Peter Altmaier, man habe lediglich in „einzelnen, abgegrenzten Fällen zu ermitteln versucht, wer hinter einer bestimmten IP-Adresse steht.“[6]

Briefdurchleuchtung

Im Kontext der Ermittlungen gegen die „mg“ wurde außerdem bekannt, dass die Fahnder vom 18. bis 22. Mai 2007 im Berliner Briefzentrum 10 die gesamte an vier Berliner Tageszeitungen gerichtete Post überprüften und zwei Briefe beschlagnahmten. Gesucht und offenbar gefunden wurden zwei Bekennerschreiben der „mg“, die entnommen, kopiert und ausgetauscht wurden, um Fingerabdrücke und anderes Spurenmaterial sicherzustellen, bevor dies in den Redaktionen unbrauchbar würde. Auf Geruchsproben sei diesmal verzichtet worden.

Nach Angaben der Bundesanwaltschaft sollten von vornherein nur Briefe beschlagnahmt werden, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild darauf schließen ließen, dass sie Selbstbezichtigungsschreiben enthielten. Alle anderen Sendungen seien nur äußerlich in Augenschein genommen und danach sofort wieder in den Postgang gegeben worden.[7] Nachdem die Aktion vom Mai rund sechs Monate später zufällig öffentlich wurde, beeilte man sich denn auch schnell zu erklären, die Polizei habe genau gewusst, wie die zu beschlagnahmenden Briefe aussehen würden.

Bereits die äußerliche Inaugenscheinnahme sämtlicher an eine Zeitung gerichteten Briefe bedeutet eine Verletzung der Pressefreiheit und die völlige Aushebelung des Informantenschutzes. Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass die Ermittler es dabei gerade nicht bewenden ließen. Diese betonten nämlich, schon vor dem Öffnen der Kuverts auf den zwei beschlagnahmten Briefen das „mg“-Logo erkannt und dadurch gewusst zu haben, dass es sich um die gesuchten handelte.[8]

Ende November 2007 befasste sich der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof (BGH) mit einer ähnlichen Aktion der Polizei in Hamburg und stellte klar, dass in Zukunft das Aussortieren von Briefen nur noch MitarbeiterInnen der Post (respektive der privaten Zustelldienste) erledigen dürften. Die Bundesanwaltschaft nahm diese Entscheidung „zur Kenntnis“. Was daraus folgt, bleibt abzuwarten.[9]

Einig Staatsschutzland

Wie händeringend das BKA nach „Beweisen“ gegen die Beschuldigten sucht, zeigt sich auch darin, dass in mindestens einem Fall zur Erstellung eines aktuellen Personenprofils die Akten des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der DDR über den Betroffenen für das laufende Ermittlungsverfahren herangezogen wurden. Im November 2006 forderte das BKA von der Birthler-Behörde entsprechende Unterlagen an und erhielt in weniger als einer Woche eine schriftliche Übersicht aus der sogenannten Findhilfsmittel-Datei mit Angaben zu Verhaftungen im Herbst 1989 und den in der DDR beschlagnahmten Briefen und Zeitungen.[10] Unter den Erkenntnissen der Staatssicherheit fand sich auch ein überwachtes Treffen in der Umweltbibliothek, an dem 1988 DDR-Oppositionelle und Vertreter von Greenpeace zur Mobilisierung gegen den IWF- und Weltbankgipfel in Westberlin teilgenommen hatten. Nach Auffassung des MfS belegte dies Kontakte eines der heute Beschuldigten zu „terroristischen Kreisen“ im Westen, wodurch sich das BKA gewiss bestätigt gefühlt haben dürfte.

Bloße Mutmaßungen

Bereits am 22. August 2007 hatte der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof (BGH) dem im Juli verhafteten Wissenschaftler Haftverschonung gewährt. Am 18. Oktober 2007 hob der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des BGH den Haftbefehl auf. Die in den bisherigen Ermittlungen aufgedeckten Indizien, so konstatierte das Gericht in seinem Beschluss, sprächen nicht hinreichend deutlich für eine mitgliedschaftliche Einbindung des Beschuldigten in die „militante gruppe“, sondern ließen sich ebenso gut in anderer Weise interpretieren. Der für einen Haftbefehl erforderliche dringende Tatverdacht gegen den Betroffenen läge nicht vor. Weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit ergäben die bisher ermittelten Beweistatsachen mehr als einen Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte selbst Mitglied der „mg“ sein könnte. Insbesondere maß der BGH der Kontaktaufnahme zwischen zwei Beschuldigten über einen gemeinsam genutzten E-Mail-Account und ihren nach Auffassung der Ermittler konspirativ vereinbarten Treffen nicht die abstruse Bedeutung bei, die die Bundesanwaltschaft zuvor immer beschworen hatte. Stattdessen befand das Gericht, dass der Wissenschaftler in Anbetracht der von ihm bemerkten Überwachungsmaßnahmen ganz allgemein Anlass sehen konnte, seine Aktivitäten innerhalb der linken Szene vor den Ermittlern zu verheimlichen.[11]

Die Bundesanwaltschaft hatte gegen die Haftverschonung Beschwerde eingelegt und damit geradezu provoziert, vom BGH vorgeführt zu werden – zumal es den Ermittlern trotz fieberhafter Suche auch in den Wochen bis zur gerichtlichen Entscheidung naturgemäß nicht gelungen war, den konstruierten dringenden Tatverdacht gegen den Betroffenen zu belegen. Mit seiner Entscheidung hat der BGH den absurden Spekulationen von BKA und Bundesanwaltschaft zwar gewisse Grenzen gesetzt. Bürgerrechtliche Freude darüber wäre freilich verfehlt, denn beschränkende Wirkungen in Bezug auf zukünftige Aktivitäten der Ermittlungsbehörden sind auch von diesem Beschluss nicht zu erwarten. Bei den bisherigen Ermittlungen nach § 129a StGB wurden schon rund 2.000 Kontaktpersonen der Beschuldigten aktenkundig, ganz zu schweigen von den übrigen Erkenntnissen, die die bereits mehr als ein Jahr dauernden, umfassenden Nachforschungen der Staatsschützer über die Strukturen, zu denen die Beschuldigten in Verbindung standen, zu Tage gefördert haben dürften. Was sollte sich der Staatsschutz mehr wünschen als „the same business as usual“?

§ 129a nun light?

Im Vorfeld einer weiteren Entscheidung des BGH, die Haftbefehle gegen die drei anderen Inhaftierten betreffend, wurde viel darüber diskutiert, ob § 129a StGB überhaupt einschlägig sei. Die Grünen und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries betonten, die damalige rot-grüne Koalition habe mit der Reform des Paragraphen 2003 „die Latte höher gelegt“.[12] Im Zuge der Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur Terrorismus-Bekämpfung, der mittels einer einheitlichen Terrorismusdefinition auf die Harmonisierung der entsprechenden Strafvorschriften abzielte, war der § 129a StGB in der Tat einmal mehr geändert worden.[13]

Eine Strafbarkeit gemäß Absatz 2 der Vorschrift soll danach auf der subjektiven Ebene voraussetzen, dass eine der Katalogtaten „bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder internationale Organisation … zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates … zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen“. Außerdem muss die Tat in objektiver Hinsicht „durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat … erheblich schädigen“ können. Was sich hinter diesen Tatbestandsmerkmalen verbirgt, ist selbst Kommentatoren des Strafgesetzbuches nicht klar und unterliegt ganz klar politischer Opportunität.

So nimmt es denn auch nicht Wunder, wenn die Generalbundesanwältin für ihre Forderung, den Haftbefehl weiter aufrecht zu erhalten, ausführte, dass die rund 25 der „mg“ zugeschriebenen Anschläge sich zwar nur gegen Sachen gerichtet, aber dennoch eine Verunsicherung hervor gerufen hätten. Egal ob es um Brandanschläge auf ein Finanzamt oder eine Sozialbehörde ginge, der Staat solle vorgeführt werden als einer, der solchem Treiben hilflos ausgeliefert ist.[14]

Am 28. November 2007 gewährte der BGH auch den drei anderen Beschuldigten Haftverschonung.[15] In seinem Beschluss stellt er klar, dass eine Mitgliedschaft in der „mg“ – dieser sind seiner Auffassung nach die drei Personen dringend verdächtig – nicht nach § 129a Abs. 2 StGB strafbar ist. Das subjektive Element des § 129a Abs. 2 sei zwar bei der „mg“ gegeben, da sie ihre Anschläge als Teil eines revolutionären Kampfes mit dem Endziel einer kommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnung begreife. Allerdings verneinte der BGH die objektive Schadenseignung der von der „mg“ begangenen bzw. intendierten Taten.

Nach Auslegung des Gerichts genügt allgemein die realistische Möglichkeit, dass der Schaden nach den Umständen der (gegebenenfalls nur vorgestellten) Tatbegehung eintritt, er muss nicht wahrscheinlich sein. Zur Definition eines im Sinne der Vorschrift relevanten Schadens für den Staat greift der BGH wieder auf die subjektiven Merkmale zurück: Die tatsächlich begangenen oder mit der Vereinigung nur bezweckten Taten müssen nicht nur dazu bestimmt, sondern auch geeignet sein, die Bevölkerung erheblich einzuschüchtern bzw. die Grundstrukturen des Staates zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen. Vermögensnachteile reichen nur dann aus, wenn sie wegen ihres Ausmaßes eine solche oder jedenfalls eine vergleichbare Wirkung haben. Die Taten der „mg“ beeinträchtigten die betroffenen staatlichen und privaten Stellen nach Auffassung des BGH jedoch nicht in nennenswerter Weise und hatten – gemessen an ihrem Ziel – nur symbolischen Charakter.

Ungeachtet der Herabstufung des Tatvorwurfs gegen die Beschuldigten auf die Mitgliedschaft in einer nur „kriminellen Vereinigung“ nach § 129 StGB gab der BGH der Bundesanwaltschaft weiter grünes Licht für die Ermittlungen. Die Ermittlungszuständigkeit der Generalbundesanwältin sei im Hinblick auf das vorliegende Staatsschutzdelikt von besonderem Gewicht gerechtfertigt.

Dass diese BGH-Entscheidung für die Anwendung des § 129a StGB von nennenswerter Bedeutung sein wird, darf getrost bezweifelt werden. Wie der Beschluss ausdrücklich betont, entzieht sich die Frage, wann ein Schaden für den Staat im Sinne des § 129a Abs. 2 StGB erheblich ist, abstrakter Beschreibung und kann jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Die Vorschrift verliert daher weder an Drohpotential noch schränkt ihre Auslegung durch den BGH die weitreichenden Befugnisse von BKA und Bundesanwaltschaft ein. Diese sind natürlich auch zukünftig nicht gehindert, Ermittlungen nach § 129a aufzunehmen, massenhaft Daten zu sammeln und das breite Instrumentarium strafprozessualer Zwangsmaßnahmen gegen die Betroffenen in Anschlag zu bringen. Der aus dieser Ausforschung resultierende Schaden für die direkt betroffenen Personen und für die dünner werdende demokratische Atmosphäre über dem harten staatlichen Boden bleibt enorm. Daran ändert auch die seit jeher bekannte Tatsache nichts, dass diese Ermittlungen nur in zu vernachlässigendem Umfang zu Verurteilungen führen.

Anja Lederer ist Rechtsanwältin und Redakteurin von Bürgerrechte & Polizei/CILIP.
[1] www.akweb.de/ak_s/ak478/44.htm
[2] Eick, V.: Verdächtige Wörter, in: Ossietzky 2007, H. 21 (2.11.2007), S. 839-845
[3] Generalbundesanwalt: Pressemitteilung Nr. 18/2007 v. 2.8.2007
[4] Tagesspiegel v. 1.10.2007
[5] Amtsgericht Mitte: Urteil v. 27.3.2007, Az.: 5 C 314/06, www.daten-speicherung.de/ index.php/urteil-vorratsspeicherung-von-kommunikationsspuren-verboten
[6] www.heise.de/newsticker/meldung/97243 v. 10.11.2007
[7] Frankfurter Rundschau v. 10.11.2007
[8] taz v. 10.11.2007
[9] Frankfurter Rundschau v. 1.12.2007
[10] Frankfurter Rundschau online v. 13.11.2007
[11] BGH: Beschluss vom 18.10.2007, Az.: StB 34/07, s. www.bundesgerichtshof.de
[12] Frankfurter Rundschau online v. 21.11.2007
[13] Holzberger, M.: Durchmarsch in Brüssel, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 70 (3/2001), S. 55-62 (56 ff.)
[14] Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 27.8.2007
[15] BGH: Beschluss v. 28.11.2007, Az.: StB 43/07, s. www.bundesgerichtshof.de

Bibliographische Angaben: Lederer, Anja: Subjektiv terroristisch.§ 129a StGB aktuell, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 88 (3/2007), S. 55-62

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