Racial Profiling vor Gericht

Im Herbst 2012 endete ein Prozess gegen eine rassistische Personenkontrolle in einem hessischen Regionalzug vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz mit einer Entschuldigung der Bundespolizei. Seitdem hoffen AktivistInnen darauf, Racial Profiling mit Mitteln des Rechts Einhalt zu gebieten. Die Signale dazu, ob dieser Weg Erfolg haben wird, sind widersprüchlich – vor allem, weil die Gerichte bislang einen großen Bogen um die Frage machen, ob gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen wird. Sie üben sich stattdessen in Verhältnismäßigkeitsprüfungen rund um Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Mehr als zehn weitere Fälle wurden und werden seit der Entscheidung von Koblenz vor Verwaltungsgerichten, u.a. in Köln, Koblenz, München, Stuttgart, Bochum und Dresden verhandelt.[1] Zwar entschieden erste Instanzen in zwei Fällen, dass die Kontrollen rechtswidrig waren. Gegen die Entscheidung des VG Koblenz, dass eine Kontrolle in Regionalzügen auf Grundlage von § 22 Abs. 1a Bundespolizeigesetz nicht geeignet sei, unerlaubte Einreisen zu verhindern,[2] hat die Bundespolizei jedoch mittlerweile Berufung eingelegt. Auch wenn die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz aussteht, machte der Senat während einer Verhandlung im Juli 2015 deutlich, dass man das Urteil der ersten Instanz fragwürdig findet.[3] Noch deutlicher wurde das VG Dresden, das dem Kläger Biplab Basu von der Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt den Rechtsschutz einfach verweigerte: „Ein Feststellungsinteresse wegen einer tiefgreifenden spezifischen Grundrechtsverletzung kann nicht erkannt werden.“[4]

(Eric Töpfer)

[1]      Egenberger, V.: Gegenwärtige Entwicklungen bei der gerichtlichen Bearbeitung von ‚racial profiling‘, in: vorgänge 208, 2014, H. 4, S. 123-129
[2]     Töpfer, E.: Aus für Bundespolizeikontrollen in Inlandszügen?, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 107, Januar 2015, S. 83
[3]     Frankfurter Rundschau v. 19.6.2015
[4]     VG Dresden: Urteil v. 14.7.2015, Az. 6 K 961/13.