Schutzgut Polizei? Zur Ausweitung der Strafbarkeit des § 113

Johannes Busch

Am heutigen Donnerstag wird im Bundestag mit den Stimmen der großen Koalition ein Gesetz zur „Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften“ verabschiedet.[1] Mit der nun geplanten Reform erfüllt die Bundesregierung eine bereits lange bestehende Forderung der Polizeigewerkschaften nach einer Verschärfung des § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte).[2]

Die Änderung, deren Geschichte hier kurz nachgezeichnet werden soll, kann sich zum einen auf keinerlei empirische Grundlage stützen. Zum anderen steht die angedrohte Mindeststrafe in keinem Verhältnis zu den Fällen, die in der Praxis erfasst werden. Die Reform schafft ein Sonderrecht insbesondere für PolizeibeamtInnen und wird zu einer Stärkung der Definitionsmacht der Polizei führen – was wahrscheinlich nicht zu einer Deeskalation von Konfliktsituationen beitragen wird. Es handelt sich um einen Fall symbolischer Gesetzgebung, von der jedenfalls mittelbar eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu erwarten ist und der in seiner praktischen Anwendung bestimmte Gruppen überproportional treffen wird.

Da das Gesetz der Zustimmung des Bundesrats nicht bedarf und mit dessen Einspruch nicht zu rechnen ist, ist zu erwarten, dass es bereits in einigen Wochen in Kraft tritt.

Strafrahmen schon in 2011 angehoben

Der § 113 StGB, der seine heutige Form durch das 3. Gesetz zur Reform des Strafrechts 1970 erhielt, sollte ursprünglich Personen privilegieren die sich in einer Vollstreckungssituation der Staatsmacht gegenübersehen und dabei Widerstand leisten. Der Vollstreckung unterworfenen Personen wurde zugutegehalten, dass sie sich typischerweise in einem Stress- bzw. Erregungszustand befinden, in dem es leicht zu reflexartigen (Über-)Reaktionen kommen kann, weshalb § 113 StGB bei gleicher Tathandlung ein geringeres Strafmaß vorsah, als bei § 240 StGB (Nötigung).[3]

Da eine versuchte Körperverletzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht strafbar war, sah die Vorschrift als weitere Tathandlung einen tätlichen Angriff vor, um auch Handlungen zu erfassen, die keinen Verletzungserfolg herbeiführen.[4] Diese ursprüngliche Konzeption wurde bereits 2011 aufgeweicht: Der Strafrahmen wurde auf das Niveau der Nötigung angehoben und somit der Hauptanknüpfungspunkt der Privilegierung abgeschafft. Der neu gefasste § 114 Abs. 3 StGB erweitert außerdem den Anwendungsbereich des § 113: auch Angriffe auf Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste sind nun strafbar.[5] Die Gesetzesbegründung stütze sich bereits damals darauf, dass es mehr Angriffe auf Polizei, aber auch auf Rettungskräfte, gebe. Diese Begründung stand damals schon auf einer dürftigen empirischen Grundlage, als Datenmaterial wurde nur die – von der Polizei selbst geführte – Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) herangezogen, was auf breite Kritik stieß.[6]

Einführung eines neuen § 114

Mit der geplanten Neuregelung des § 113 erfolgt nun eine Ausweitung der Strafbarkeit in zwei Richtungen. Zum einen wird die Reichweite des Tatbestandes vergrößert: Die ursprüngliche Beschränkung auf konkrete Vollstreckungssituationen wird aufgegeben und ein neuer § 114 eingeführt, der die Tatbestandsalternative „tätlicher Angriff“ aus § 113 herauslöst und sie bei sämtlichen Diensthandlungen von VollstreckungsbeamtInnen unter Strafe stellt. Die Gesetzesbegründung nennt hier den allgemeinen Streifendienst, PassantInnenbefragungen und Unfallaufnahmen als Beispiele, die ebenfalls erfasst werden sollen.[7]

Für einen tätlichen Angriff genügt bereits eine gewaltsame Einwirkung, wobei es weder zu einer Verletzung gekommen noch eine solche gewollt sein muss.[8] Wie schon in der ursprünglichen Fassung werden damit versuchte Körperverletzungen erfasst. Da diese aber mittlerweile auch in § 223 Abs. 2 unter Strafe gestellt sind, bleiben als relevante Konstellationen, die nicht bereits von anderen Tatbeständen erfasst werden nur noch Handlungen, die unterhalb dieser Versuchsschwelle bleiben, weil sie entweder ungeeignet sind oder eine Verletzung gar nicht beabsichtigt war. Ein leichtes Schubsen ohne Verletzungsvorsatz wäre somit schon tatbestandsmäßig und würde die Rechtsfolge des neuen § 114 StGB auslösen.[9]

Zum anderen erfolgt durch die Reform eine deutliche Erhöhung der Mindeststrafe: Ein tätlicher Angriff soll zukünftig nach dem neuen § 114 StGB mit mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft werden. Der Bundesratsentwurf des Saarlandes aus dem vergangenen Jahr sah immerhin noch einen minder schweren Fall ohne erhöhte Mindeststrafe vor.[10] Diese sonst bei Tatbeständen mit erhöhter Mindeststrafe übliche Möglichkeit, um im Rahmen der Strafzumessung eine einzelfallbezogene Strafhöhe zu finden, fehlt im nun vorgelegten Regierungsentwurf. Dies hätte zur Folge, dass die Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten durch die Gerichte nicht unterschritten werden dürfte – was in keinem Verhältnis zu den erfassten Fällen steht.[11]

Gefühlte Zunahme von Gewalt

Die Norm enthält außerdem einen Verweis auf den besonders schweren Fall des § 113, der eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten vorsieht. Neu eingefügt wird als Regelbeispiel des besonders schweren Falles die Begehung „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“. Teil des Entwurfes ist es aber auch, in § 113 die Verwendungsabsicht für die Alternative des gefährlichen Werkzeugs zu streichen. Der Täter muss das gefährliche Werkzeug dann nicht einsetzen wollen, ein bloßes Mitsichführen genügt. Abgesehen von den Auslegungsproblemen um das gefährliche Werkzeug führt auch dies zu einer Ausweitung der Strafbarkeit und – aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden – zu einer Beweiserleichterung. Zumindest bei der Streichung der Verwendungsabsicht geht der Gesetzesentwurf, der als Referentenentwurf aus dem SPD-geführten Justizministerium stammt, sogar noch über die Forderungen der Gewerkschaft der Polizei (GdP) und der CDU-geführten Länder Saarland und Hessen hinaus.

Die Argumentationsmuster der letzten Änderung wie bei der nun anstehenden Reform ähneln sich sehr: einer angeblich höheren Zahl von Angriffen müsse mit einer Anhebung der Strafandrohung begegnet werden, um so den Schutz insbesondere für PolizeibeamtInnen zu erhöhen.[12] Darin enthalten sind zwei kriminologische Behauptungen, nämlich eine vermutete Zunahme von Gewalt gegen PolizeibeamtInnen sowie die Annahme, dass eine erhöhte Strafandrohung abschreckend wirkt und einen „höheren Schutz“ bewirken kann. Betrachtet man zunächst die vermutete Zunahme von Angriffen gegenüber PolizeibeamtInnen, stellt sich das Problem, dass in Deutschland hierzu an aktuellen Daten nur die Hellfelddaten der PKS zur Verfügung stehen – worauf sich auch die Gesetzesbegründungen und –entwürfe berufen. Diese erfasst entgegen verbreiteter Einschätzungen aber nicht amtlich registrierte Kriminalität sondern nur den amtlich angenommenen Verdacht einer solchen Handlung. Der weitere, sehr selektive Gang des Kriminalisierungsprozesses wird hiervon nicht erfasst. Daneben wird die Entwicklung von Hellfelddaten der PKS neben der tatsächlichen Entwicklung der Kriminalität von einer Reihe weiterer Faktoren beeinflusst (z.B. Anzeigebereitschaft, Kontrollverhalten der Polizei, Sensibilisierung der Opfer). Aufgrund der Daten der PKS lassen sich nur verlässliche Aussagen über das Registrierungsverhalten der Polizei im Berichtsjahr Jahr treffen – aber nicht, ob insgesamt eine Zu- oder Abnahme stattgefunden hat.[13]

PolizistInnen sehen sich als Opfer

Aber selbst, wenn man eine Beziehung der Entwicklung im Hellfeld mit der tatsächlichen Kriminalität unterstellt, taugen die Zahlen nicht zur Begründung einer Verschärfung des § 113. Der aktuelle Entwurf der Bundesregierung argumentiert mit einem Anstieg der Opferzahlen: seit 2012 enthält die PKS für bestimmte Delikte auch eine Opferzählung, die unter anderem Polizei- und andere VollstreckungsbeamtInnen erfasst, die in Ausübung ihres Dienstes geschädigt werden.[14]

Der Entwurf der Bundesregierung argumentiert undifferenziert mit dem Anstieg der insgesamt polizeilich registrierten Fälle mit VollstreckungsbeamtInnen als Tatopfer. Betrachtet man jedoch die Entwicklung hinsichtlich des § 113 – um dessen Verschärfung es hier ja schließlich geht – ist lediglich ein minimaler Anstieg von 1,7 % zwischen 2012 und 2015 auszumachen.[15] Eine Zahl die hinsichtlich der Unschärfe der PKS als Hellfeldstatistik wohl zu vernachlässigen ist. Hinzu kommt, dass die Zahl der Fälle von Widerstand gegen die Staatsgewalt insgesamt rückläufig ist[16], seit 2008 um mehr als 20% – ein Umstand, an dem auch die 2011 eingeführte Erweiterung des Schutzbereichs auf Rettungskräfte nichts änderte.[17]

Fragliche Abschreckungswirkung

Dieser Unterschied zwischen sinkenden Fallzahlen einerseits und steigenden Opferzahlen andererseits lässt sich aus der Statistik heraus nicht erklären. Ein plausibler Erklärungsansatz wäre aber, dass die jahrelange Öffentlichkeitsarbeit der Polizeigewerkschaften Wirkung zeigt und mehr PolizistInnen sich selbst als Opfer eines einzigen Angriffs sehen und dies z.B. mit einer Anzeige wegen versuchter Delikte zum Ausdruck bringen – auch wenn sie selbst nicht direkt körperlich betroffen waren. Ein mögliches Szenario wäre ein missglückter Flaschenwurf auf eine Gruppe von PolizistInnen, die sämtlich eine Anzeige wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung stellen, obwohl niemand direkt körperlich betroffen war.[18]

Die zweite Behauptung ist, dass die Erhöhung der abstrakt angedrohten Strafe eine abschreckende Wirkung erziele. Diese Behauptung wird in der Gesetzesbegründung explizit geäußert: eine erhöhte Mindeststrafe „erhöht die abschreckende Wirkung“.[19] Sie liegt außerdem der Annahme zugrunde, über eine Straferhöhung und Ausweitung des Anwendungsbereichs einen „besseren Schutz“ der BeamtInnen erreichen zu können. Aus kriminologischer Sicht ist diese Annahme falsch, neben der gesellschaftlichen Missbilligung des Normbruchs kommt der Schwere der abstrakten Strafdrohung keine erkennbare abschreckende Wirkung zu.[20] Eine Straferhöhung mit einer erhöhten Abschreckungswirkung zu begründen, macht also wenig Sinn, da es keinen Unterschied macht, wie hoch die Strafandrohung in dem jeweiligen Straftatbestand lautet. Konterkariert wird diese Annahme auch dadurch, dass die Strafandrohung des § 113 ja erst 2011 erhöht wurde – offenbar ohne die beabsichtigte Wirkung.

Definitionsmacht der Polizei wird ausgebaut

Nicht im Gesetzesentwurf als Motiv genannt aber trotzdem ein – aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden – positiver Effekt ist die Verringerung von Beweisschwierigkeiten. Im Rahmen des neuen § 114 müsste ein Nötigungs- oder Körperverletzungsvorsatz nicht mehr nachgewiesen werden, es genügt nun der Nachweis einer Handlung in Richtung der BeamtInnen.[21] Auch bisher bestand in Fällen, in denen es zu einer Anklage oder einem Strafbefehl kam, eine Situation, in der PolizeizeugInnen strukturell besser gestellt waren als andere ZeugInnen. Die nachträgliche Deutung der Situation hängt dann in vielen Fällen nur noch von den Aussagen der beteiligten PolizistInnen ab.[22] Mit der Reform wird in solchen Fällen eine Verurteilung aber noch wahrscheinlicher und die Definitionsmacht der Polizei um ein weiteres Stück ausgebaut.[23]

Als mittelbare Folge wird auch eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG zu erwarten sein. § 113 ist zwar kein spezifisches Demonstrationsdelikt, wird aber gerade in komplexen sozialen Interaktionen auf Versammlungen von der Polizei herangezogen, um Maßnahmen gegen die Versammlung oder einzelne TeilnehmerInnen zu legitimieren. Mit der gestärkten Definitionsmacht der Polizei und angesichts der erhöhten Strafandrohung ist zu erwarten, dass die BeamtInnen früher eingreifen, weniger Fälle von den Staatsanwaltschaften eingestellt werden und es zu mehr Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen kommt. Auch ist die Schwelle zum besonders schweren Fall – dann immerhin mit 6 Monaten Mindestfreiheitsstrafe – schnell überschritten, da hierfür ein bewusstes Zusammenwirken von zwei Personen am Tatort ausreicht.[24] Da eine Verdächtigung seitens der Polizei gerade in unübersichtlichen Versammlungssituation schnell auch Unbeteiligte treffen kann, dürfte die Reform erhebliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit haben.

Es ist außerdem zu erwarten, dass die Änderung sich besonders auf solche Personen auswirkt, die häufiger von polizeilichen Maßnahmen betroffen sind. Polizeiliche Kontrolle ist ungleich über gesellschaftliche Gruppen verteilt und trifft überproportional häufig Menschen, die sich im öffentlichen Raum aufhalten und die von der Polizei als Angehörige ethnischer Minderheiten und niedriger sozialer Schichten gelesen werden.[25] Insbesondere für Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus kann dank der erhöhten Strafandrohung neben die strafrechtliche Sanktion schnell eine zweite, aufenthaltsrechtliche Sanktion in Form der Ausweisung treten. Die geringe Beschwerdemacht der betroffenen Gruppen steht in besonders starkem Kontrast zu der Ausweitung der Definitionsmacht der Polizei. Die durch den Gesetzesentwurf zu erwartende Verschiebung des Machtgefälles zwischen BürgerInnen und Polizei dürfte sich hier besonders stark bemerkbar machen.

Sonderrecht für PolizeibeamtInnen

Erkennt man an, dass Gewalttätigkeiten zwischen PolizistInnen und BürgerInnen ein komplexes Interaktionsgeschehen und nicht nur einseitige Angriffe ohne Kontext sind, erscheint die Änderung des § 113 StGB ungeeignet, das gesteckte Ziel eines besseren Schutzes für PolizeibeamtInnen zu erreichen.[26] Darüber hinaus besteht aus juristischer Perspektive kein praktisches Bedürfnis für die Schaffung eines neuen § 114. Strafwürdiges Verhalten wird bereits durch den alten § 113, die Nötigung, § 240 bzw. versuchte Körperverletzung, § 223 Abs. 2 StGB abgedeckt – dies erkennen die Gesetzesentwürfe und ihre Begründungen auch an.

Die rechtspolitische Entscheidung für eine Änderung verfolgt daher offensichtlich einen anderen Sinn. In den Gesetzesentwürfen wird beklagt, dass für PolizeibeamtInnen „nur“ der gleiche strafrechtliche Schutz gilt, wie für andere BürgerInnen auch. Die Änderung soll ein Sonderrecht insbesondere für PolizeibeamtInnen schaffen, ein tätlicher Angriff soll nur deshalb höher bestraft werden, weil es sich dabei um „Repräsentanten der staatlichen Gewalt“ handelt.[27] In Anbetracht des fehlenden Anlasses, sowie der fehlenden rechtspolitischen Steuerungswirkung, kommt der Gesetzesänderung hier also nur eine symbolische Bedeutung zu: Kurz vor den Landtagswahlen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen sowie der Bundestagswahl soll Handlungsfähigkeit demonstriert und für Law-and-Order-Politik empfängliche Wählergruppen angesprochen werden.

Der Autor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Kriminologie in Bochum.
[1] BT-Drs. 18/11161 und 18/11547
[2] Vgl. z.B. https://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/de_gdp_fordert_115_gegen_uebergriffe_auf_polizisten
[3] BT-Drs. VI/502, S. 3 f. § 113 verlangt aber bei der Drohungsalternative eine Drohung mit Gewalt – eine solche mit einem empfindlichen Übel reicht im Gegensatz zu § 240 nicht aus.
[4] BT-Drs. VI/502, S. 4
[5] BT-Drs. 17/4143, S. 6
[6] Vgl. z.B. Messer Neue Kriminalpolitik 2011, 2 (3); Singelnstein/Puschke NJW 2011, 3473 (3475 f.)
[7] BT-Drs. 18/11161. S. 8
[8] Fischer StGB, 64. Aufl. 2017, § 113 Rn. 27
[9] So z.B. auch Singelnstein, StV 2015, Editorial, abrufbar unter: http://www.strafverteidiger-stv.de/system/files/users/user5/StV_8_2015_Editorial.pdf
[10] BR-Drucks. 187/15, S. 14
[11] So auch Singelnstein, Respekt entsteht nicht durch Drohungen, Süddeutsche Zeitung v. 18.02.2017, abrufbar unter http://www.sueddeutsche.de/politik/aussenansicht-respekt-entsteht-nicht-durch-drohungen-1.3360909
[12] BT-Drs. 17/4143, S. 1 und 18/11161, S. 1.
[13] Vgl. zur Bedeutung und Aussagekraft von Hellfelddaten Kunz/Singelnstein, Kriminologie, 7. Aufl. 2016, §§ 15, 16 Rn. 11 ff
[14] Vgl. zB PKS 2015, S. 32, abrufbar unter https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2015/pks2015_node.html
[15] Ebd.
[16] PKS 2015 Zeitreihen – Falltabellen zu Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 111, 113, 114, 120, 121 StGB), Schlüssel 621000
[17] Darauf weist auch Henning Ernst Müller in seinem Beitrag auf dem beck.blog hin: https://community.beck.de/2016/11/30/schon-wieder-justizminister-maas-will-ss-113-stgb-erneut-verschaerfen-gibt-es-dafuer-einen-vernuenftigen
[18] In diese Richtung auch https://community.beck.de/2017/02/20/zum-geplanten-ss-114-stgb-taetlicher-angriff-auf-vollstreckungsbeamte
[19] BT-Drs. 18/11161, S. 8
[20] Vgl. zu empirischen Erkenntnissen zur Wirkung des Strafrechts Kunz/Singelnstein, Kriminologie, 7. Aufl. 2016, § 20 Rn. 9 ff
[21] Singelnstein, StV 2015, Editorial, abrufbar unter: http://www.strafverteidiger-stv.de/system/files/users/user5/StV_8_2015_Editorial.pdf
[22] Singelnstein, Respekt entsteht nicht durch Drohungen, Süddeutsche Zeitung v. 18.02.2017, abrufbar unter http://www.sueddeutsche.de/politik/aussenansicht-respekt-entsteht-nicht-durch-drohungen-1.3360909
[23] Singelnstein, StV 2015, Editorial, abrufbar unter: http://www.strafverteidiger-stv.de/system/files/users/user5/StV_8_2015_Editorial.pdf
[24] Vgl. zum gleichlautenden § 224 Abs. 1 Nr. 4 Fischer StGB, 64. Aufl. 2017, § 224 Rn. 11
[25] Vgl. dazu z.B. Newburn/Reiner, Policing and the Police, in: Maguire/Morgan/Reiner, The Oxford Handbook of Criminology, 5. Aufl. 2012, S. 806 (809 ff.), dort auch weitere Nachweise
[26] Singelnstein, Respekt entsteht nicht durch Drohungen, Süddeutsche Zeitung v. 18.02.2017, abrufbar unter http://www.sueddeutsche.de/politik/aussenansicht-respekt-entsteht-nicht-durch-drohungen-1.3360909
[27] So der Entwurf der Regierungsfraktionen, BT-Drs. 18/11161, S. 8.

Beitragsbild: Ende der 18 Uhr-Demonstration am 1. Mai 2016 in Berlin. (Oliver Feldhaus)

4 Gedanken zu „Schutzgut Polizei? Zur Ausweitung der Strafbarkeit des § 113“

  1. Das Problem ist vor allem welche „Vergehen“ von den Richtern aktuell als Widerstand interpretiert werden.
    Nämlich so gut wie Alles. Wer beim Einsatz von Pfefferspray den Arm hoch zieht um die Augen zu schützen muss ab demnächst genau so mit Gefängnis rechnen wie derjenige der gewalttätige Polizisten filmt oder wer aus eine Sitzblockade aufsteht um diese zu verlassen. All diese Dinge sind bisher als Widerstand verurteilt worden
    So zeigt sich dann auch die wahre Zielrichtung des Gesetzes: Demonstrationen klein halten dadurch das man ihnen die Rechtssicherheit nimmt

  2. Danke für die Übersicht!
    Hat denn schon irgendjemand Verfassungsbeschwerde angekündigt? Ich bin zu wenig Jurist, um mich da ran zu trauen.

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