Präventivhaft in Bayern

Louisa Zech

Für weitreichende Grundrechtseinschränkungen sorgt der Beschluss des Bayerischen Landtags vom 19. Juli 2017, der eine Verschärfung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) zur „effektiveren Überwachung“ nicht verurteilter „gefährlicher Personen“ durch präventivpolizeiliche Maßnahmen vorsieht.[1] Neben der Einführung der elektronischen Fußfessel, der Quellen-Telekommunikationsüberwachung und weiterer eingriffsintensiver Maßnahmen, besteht die zentrale Änderung des Gesetzes in der Aufhebung der bisherigen absoluten Höchstdauer des Präventivgewahrsams von 14 Tagen. Aufgrund sehr weit gefasster Voraussetzungen können Personen künftig unbegrenzt im polizeilichen Präventivgewahrsam inhaftiert werden – ohne Verurteilung oder Anordnung einer Untersuchungshaft. Lediglich alle drei Monate muss der Fortbestand des Präventivgewahrsams richterlich überprüft, um um weitere drei Monate verlängert zu werden.

In der bayerischen Variante der Gefährderbekämpfung bedarf es künftig für die Anordnung polizeilicher Maßnahmen nicht mehr wie bisher der konkreten oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr. Ausreichen soll vielmehr schon eine „drohende Gefahr“ – ein in dem Änderungs­gesetz neu geschaffener, äußerst unbestimmter Gefahrenbegriff. Eine tatsächliche Gefahr muss demnach noch gar nicht gegeben sein. Es bedarf lediglich der im Verhalten einer Person begründeten konkreten Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut oder auch „Vorbereitungshandlungen … die den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen, wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten“ sein könnten. Vager kann die Eingriffsschwelle für schwerste Grundrechtseingriffe wohl kaum gefasst sein.

[1]   Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2017, Nr. 13 v. 31.7.2017, S. 388-392

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