Sächsische HilfspolizistInnen – Sicherheitswacht, Wachpolizei, Ortspolizei

von Florian Krahmer

Sachsen versucht den jahrelangen Personalabbau bei der Polizei mit ehrenamtlichen PolizeihelferInnen und angestellten HilfspolizistInnen zu kompensieren – eine Art Just-in-time-Sicherheits­pro­duk­tion.

Seit Jahren sind Bund und Länder entsprechend des Dogmas der „Schwar­zen Null“ bestrebt, Personalkosten einzusparen. Eine besondere Belastung für den Staatshaushalt wird dabei im Beamtenstatus gesehen. Bevor PolizeibeamtInnen eingesetzt werden können, müssen sie drei Jahre ausgebildet werden; und sobald sie den Beamtenstatus erreicht haben, sind sie praktisch unkündbar, selbst wenn gesundheitliche Einschränkungen nur noch eine Verwendung für den Innendienst zulassen.

Dementsprechend hat Sachsen seit Anfang der 2000er Jahre begonnen, den Personalbestand bei der Landespolizei Schritt für Schritt abzubauen. Um das zu erreichen, wurden jeweils weniger PolizeibeamtInnen ausgebildet, als im gleichen Jahr in den Ruhestand gingen. Die Umsetzung erfolgte zunächst im Rahmen des „Stellenabbauplans“.[1] Ab 2011 wurde der Abbau durch die sogenannte Polizeireform „Polizei.Sach­sen. 2020“ weiter konkretisiert und mit einer Strukturveränderung des Verwaltungsaufbaus der Polizei untersetzt. 2002 hatte die sächsische Polizei noch rund 15.550 Bedienstete, 2016 nur mehr 12.900.[2]

Diese massive Reduktion des Personals stützte sich jedoch nicht auf eine Bedarfs- oder Aufgabenanalyse, sondern ausschließlich auf Annahmen über die Entwicklung der Staatseinnahmen: Das sogenannte „Seitz-Gutachten“[3] von 2004 ging davon aus, dass die sächsische Bevölkerung bis 2020 auf 3,7 Mio. EinwohnerInnen sinken würde und damit auch ein Rückgang der Steuereinahmen zu erwarten sei. Zudem würden sich die Haushaltsprobleme des Landes durch den vermuteten ersatzlosen Wegfall des Länderfinanzausgleichs und des Solidaritätszuschlags weiter verschärfen. Um dem Rechnung zu tragen, müsse Sachsen seine Polizeidichte pro 100.000 EinwohnerInnen derer der „finanzschwachen Flächenländer West“ (Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Saarland) angleichen und folglich das polizeiliche Personal reduzieren.

Die Prognosen aus dem „Seitz-Gutachten“ erwiesen sich in jeder Hinsicht als falsch: 2016 hatte Sachsen noch rund 4 Mio. EinwohnerInnen,[4] die Steuereinnahmen sanken nicht, sondern stiegen, und auch der „Soli“ ist bisher nicht weggefallen. Die Aufgaben und die Arbeitsbelastung der Polizei sind jedoch nicht zurückgegangen und die Effekte des Personalabbaus sind mittlerweile greifbar: Die angesammelten Überstunden bei der sächsischen Polizei haben sich von 2014 bis Oktober 2017 mehr als verdoppelt (von 71.400 auf 154.500).[5] Die Verkehrskontrollen zur Überwachung der Geschwindigkeit wurden von 34.200 im Jahr 2000 auf 8.700 im Jahre 2017 heruntergefahren.[6]

Nachdem sich die Arbeitsbelastung der Polizei aufgrund der „Flüchtlingskrise“ weiter zuspitzte, beschloss das Innenministerium das Personal wieder aufzustocken und verkündete – gestützt auf die Empfehlungen einer „Fachkommission zur Evaluierung der Polizei“[7] – eine Zielgröße von 14.000 Stellen. Das Ministerium ist nun auf der Suche nach Instrumenten, um den Personalengpass kurzfristig zu überbrücken, bis die neue Zielgröße erreicht ist. Nachfolgend sollen drei sächsische Lösungen vorgestellt werden, die teilweise schon etwas älter sind, nun aber wieder neu aufgelegt werden: der Rückgriff auf ehrenamtliche PolizeihelferInnen und auf angestellte HilfspolizistInnen, die mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet werden. Diese Lösungen sind alle mindestens verfassungsrechtlich bedenklich.

Die Sächsische Sicherheitswacht (SäSiWa)

Seit 1999 gibt es in Sachsen wie in einigen andern Bundesländern[8] die Sicherheitswacht, eine Truppe von ehrenamtlichen HelferInnen, die die Polizei durch zusätzliche Streifengänge unterstützen. Deren Zahl stieg von anfangs 157 auf 653 im Jahre 2010 und hat sich seit 2015 bei rund 460 eingependelt.[9] Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von sechs Euro pro Stunde. Dabei ist die Anzahl der maximal möglichen Stunden pro Monat so angepasst, dass sie nicht auf den Hartz-IV-Re­gel­satz angerechnet werden kann.

SicherheitswächterInnen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, einen „guten Leumund“ besitzen und die Gewähr bieten, „jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten“. Letzteres wird anhand der polizeilichen Auskunftssysteme sowie durch eine Abfrage beim Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen überprüft. Zudem müssen die BewerberInnen eine Erklärung unterzeichnen, dass sie keiner extremistischen Organisation angehören und auch keine unterstützen.[10] Nach der Überprüfung der Eignung erfolgt eine 50-stündige Ausbildung, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird.

Die Uniformen der SäSiWa-Angehörigen ähneln denen der sächsischen PolizeibeamtInnen. Als Ausrüstung erhalten sie ein Funkgerät und Pfefferspray. In den einzelnen Polizeirevieren werden sie von speziellen PolizeibeamtInnen betreut. Diese BürgerpolizistInnen legen Zeiten und Routen der SäSiWa-Streifen fest oder werden bei ihrer eigenen Strei­fentätigkeit von SicherheitswächterInnen begleitet.

Das Sicherheitswacht-Gesetz (SächsSWG) regelt die Befugnisse, die weit über die in § 127 der Strafprozessordung festgehaltenen „Jedermannsrechte“ hinausgehen. Sie dürfen Befragungen durchführen, Platzverweise erteilen, Gegenstände sicherstellen und die Identitätsfeststellungen vornehmen – auch indem „die Person … festgehalten und zu einer Polizeidienststelle gebracht“ wird (§ 5 Abs. 3 SächsSWG). Dabei kann auch einfache körperliche Gewalt angewendet werden (§ 9 Abs. 1) – eine Befugnis, die ansonsten nur PolizeivollzugsbeamtInnen zukommt.[11]

Dass dies bisher zu keinen weiteren öffentlichen Auseinandersetzungen führte, mag damit zusammenhängen, dass die SicherheitswächterInnen vom weitreichenden Umfang ihrer Befugnisse kaum Kenntnisse haben. Die Hälfte der von mir (im Rahmen meiner Promotion) befragten BürgerpolizistInnen[12] erklärten, dass auch ihnen nicht bekannt ist, dass SicherheitswächterInnen die Befugnis zum Einsatz einfacher körperlicher Gewalt haben, und dass sie auch nicht glauben, dass die SäSiWa-Angehörigen das dürften. Der andere Teil der Befragten kannte diese Befugnisse zwar, gab aber an, dass sie den SicherheitswächterInnen nicht mitgeteilt und auch nicht in der Ausbildung vermittelt würden, u. a. aus Sorge, sie könnten diese Befugnisse tatsächlich anwenden.

Sächsische Wachpolizei

Sachsen rekrutierte aber nicht nur ehrenamtliche PolizeihelferInnen, sondern produzierte mit der Wachpolizei auch eine Kategorie von angestellten HilfspolizistInnen mit weitreichenden Befugnissen. Das Wachpolizeidienstgesetz (SächsWachdienstG) wurde erstmals 2002 beschlossen. Es war zunächst bis 2004 befristet und wurde dann bis 2006 verlängert. Ziel war, nach den Anschlägen des 11. September in New York kurzfristig zusätzliche Polizeibedienstete zum Objektschutz der Synagogen in Sachsen und des Amerikanischen Konsulats in Leipzig einsetzen zu können. Die WachpolizistInnen waren Angestellte mit einem auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag. Nach einer zwölfwöchigen Ausbildung waren sie u. a. befugt zur Befragung von Personen, zur Identitätsfeststellung, zum Platzverweis, zur Ingewahrsamnahme, zur Durchsuchung von Personen und Sachen, zum Betreten von Wohnungen, zur Sicherstellung und Beschlagnahme sowie zum Eingriff in den fließenden Verkehr (§ 36 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung) – letzteres, um im Objektschutz herannahende Fahrzeuge anhalten zu können. Vor allem aber durften sie eine Schusswaffe tragen und gegebenenfalls auch einsetzen (§ 4 Abs. 1 SächsWachG, 2002). Nachdem das akute Bedrohungsgefühl vor terroristischen Anschlägen nachgelassen hatte, wurde das Gesetz 2006 nicht mehr verlängert.

Als 2015 die Personalnot bei der sächsischen Polizei immer größer wurde, sorgte die sächsische Regierung für eine Neuauflage. Erneut wurden Personen nach einer zwölfwöchigen Ausbildung für zwei Jahre angestellt. Vorrangig sollten nun Personen angesprochen werden, die zuvor an den Einstellungsvoraussetzungen für die reguläre Polizeiausbildung gescheitert waren. Nach einem Jahr bei der Wachpolizei besteht dann die Möglichkeit, auf eine verkürzte Ausbildung zur PolizeibeamtIn (§ 6 Abs. 3 SächsWachdienstG v. 2015). Hauptsächlich findet die Wachpolizei wie schon in den Jahren 2002 – 2006 ihre Verwendung im Objektschutz. Zu bewachenden sind nun aber Flüchtlingsunterkünfte. Als weitere Aufgaben kamen die Bewachung (von in Gewahrsam befindlichen oder festgenommenen) Personen sowie die Tatortsicherung hinzu.

Die Befugnisse blieben die gleichen wie 2002. Auch an der Bewaffnung mit Schlagstock und Pistole wurde nichts geändert. Die Wachpolizeiangestellten sind also wiederum wie PolizeivollzugsbeamtInnen zu hoheitlichen Eingriffen einschließlich der Anwendung von Zwang ermächtigt. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) kritisiert vor allem die Ausbildungszeit von nur 12 Wochen als zu kurz, um den sicheren Umgang mit der Schusswaffe zu erlernen. Unglücklicherweise hat sich bereits 2016 der erste Wachpolizist „während der Schießausbildung durch unbeabsichtigte Schussabgabe selbst verletzt (Streifschuss Bein)“.[13]

Ortspolizeibehörden

Nach § 64 des sächsischen Polizeigesetzes teilt sich die sächsische Polizei in mehrere Behörden auf. Die oberste ist die Landespolizei mit dem Innenministerium, darunter folgen die Kreis- und Ortspolizeibehörden, deren Leitung dem/der jeweiligen LandrätIn bzw. BürgermeisterIn einer Gemeinde oder einer Stadt obliegt. In der Regel bedienen sich die BürgermeisterInnen einer AmtsleiterIn, um die Behörde zu führen. Die Kreis- und Ortspolizeibehörden können einen Vollzugsdienst einrichten. Üblicherweise handelt es sich dabei um angestellt Tarifbeschäftigte in den untersten Gehaltsklassen, die keine eigenen Ausbildung für ihre Tätigkeit benötigen. Die Aufgaben, die ihnen das Innenministerium in seiner Verordnung „über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete“ übergeben hat, umfassen u. a. die „Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs“, den „Schutz öffentlicher Grünanlagen, Erholungseinrichtungen, Kinderspielplätze …“ und den „Schutz … vor gefährlichen Hunden“.[14]

Seit einiger Zeit gehen die Gemeinden dazu über, ihren gemeindlichen Vollzugsdienst mit immer mehr Befugnissen und Ausrüstungsgegenständen auszustatten. Als Begründung dient die fehlende Präsenz der Landespolizei und das sinkende Sicherheitsempfinden der Bevölkerung. Vorreiter ist dabei Dresden. Das Ordnungsamt der Stadt rüstete seine Vollzugsbediensteten mit CO2-Pistolen Typ Walther P99 RAM mit Pepperball-Munition, Schreckschusspistolen Typ Walther P99, Schlagstöcken, Pfefferspray, Protektoren für geschlossene Einheiten, Handschellen und Schutzhunden aus. Andere Gemeinden ziehen mit mehr oder weniger martialischer Ausrüstung nach.

Das Innenministerium als Aufsichtsbehörde der Ortspolizeibehörden musste einige argumentative Verrenkungen machen, um zu begründen, weshalb solche Ausrüstungen zur Erfüllung der ortspolizeilichen Aufgaben notwendig sein sollen. Zum Verteilen von „Knöllchen“ bedarf es jedenfalls keiner Schreckschusspistole. Die Pistolen, so das Innenministerium, brauche es jedoch beim Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden.[15] Schutzhunde, Schlagstock und Protektoren seien zum Schutz der Grünanlagen vor Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchlicher Benutzung vor allem in den Nachtstunden erforderlich. Die Anwendung von Handschellen wird wiederum mit der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Überwachung öffentlicher Plätze und Grünanlagen begründet. Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen unter Zuhilfenahme der oben ausgeführten Hilfsmittel befindet sich mindestens in einer rechtlichen Grauzone. Bei Ordnungswidrigkeiten können Personen angehalten und ihre Identität festgestellt werden. Nach § 53 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz sind dabei Maßnahmen wie bei der Verfolgung von Straftaten möglich. Der einschlägige § 163b Abs. 1 StPO bezieht sich aber allein auf PolizeibeamtInnen.

Dass es bei der Ausstattung und Befugniserweiterung des gemeindlichen Vollzugsdienstes in Dresden nicht darum geht, die bestehenden Aufgaben der Ortspolizei besser zu erfüllen, sondern darum, die Präsenz von PolizeibeamtInnen der Landespolizei vorzutäuschen, wird bei den Uniformen unübersehbar. Diese haben nicht wie bisher die Aufschrift „Ordnungsamt“, sondern „Polizei Behörde“, was rechtlich nicht falsch ist, aber eine Verwechslung zumindest in Kauf nimmt. Die Uniformen und der Tragegürtel mit Pistole und Schlagstock sind optisch identisch mit der Uniform und Ausrüstung der Landespolizei. Abgerundet wird das Erscheinungsbild mit Streifenwagen (VW-Transporter) der Ortspolizei Dresden in Blau-Weiß mit Blaulicht, Einsatzhorn und der Aufschrift „Polizei Behörde“. Um die rechtlichen Schwierigkeiten in Bezug auf die Befugnisse der Ortspolizeien zu lösen, hat die Staatsregierung parallel zum Entwurf eines neuen Polizeigesetzes auch den eines Polizeibehördengesetzes vorgelegt, in dem die gegenwärtige Praxis der Polizeibehörden in Leipzig und Dresden nunmehr in Gesetzesform gegossen ist.[16]

Schlussbemerkung

Mit seinen PolizeihelferInnen und HilfspolizistInnen hat Sachsen eine Art Just-in-time-Sicherheitsproduktion etabliert. Ähnlich wie in der Wirtschaft steht dahinter die Absicht, so wenig Kapazitätsüberschüsse wie möglich langfristig vorzuhalten. Dieses Prinzip lässt sich mit unkündbaren PolizeibeamtInnen nicht verwirklichen. Die Lösung besteht darin, auf Tarifbeschäftigte mit flexiblen, teilweise befristeten Arbeitsverträgen auszuweichen, um kurzfristigen oder einen nur zeitweisen Mehrbedarf an Personal zu kompensieren, ein Vorgehen, das im Prinzip nicht neu ist. So werden schon seit Jahren private Sicherheitsdienste eingesetzt, um punktuelle Personalmehrbedarfsspitzen, z. B. bei öffentlichen Großveranstaltungen, abzufedern. Der Unterschied besteht aber in der erheblichen Eingriffstiefe der Befugnisse der neuen Just-in-time-SicherheitsdienstleisterInnen.

[1]    Stellenabbaubericht der Sächsischen Staatsregierung zum Staatshaushaltsplan 2003/2004, Sächsischer Landtag (LT) Drs. 3/8935 v. 25.7.2003
[2]    s. Fachkommission zur Evaluierung der Polizei des Freistaates Sachsen: Abschlussbericht, LT-Drs. 6/3932 v. 19.1.2016 sowie Antwort der Staatsregierung auf eine Anfrage von Enrico Stange (Linke), LT-Drs. 6/5836 v. 19.8.2016
[3]    Seitz, H.: Demographischer Wandel in Sachsen: Teilprojekt: Analyse der Auswirkungen des Bevölkerungsrückgangs auf die Ausgaben und Einnahmen des Freistaates Sachsen und seiner Kommunen. Endbericht, Dresden März 2004
[4]    vgl. Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen – A I 1 – vj 2/16
[5]    LT-Drs. 6/11134 v. 29.11.2017
[6]    LT-Drs. 6/4715 v. 22.4.2016
[7]    Fachkommission a.a.O. (Fn. 2): Die Kommission bezog sich erneut auf die fehlerhafte Berechnungsgrundlage des Seitz-Gutachtens. Um jedoch zu einem etwas anderen Ergebnis zu kommen, wurde nun ein Faktor aus Kriminalitätsbelastung nach Polizeilicher Kriminalstatistik und Unfallaufkommen einberechnet – ein absurdes Vorgehen, da bekanntlich die Zahl registrierter Straftaten mit der Präsenz der Polizei sinkt oder steigt (https://de.wikipedia.org/wiki/Lüchow-Dannenberg-Syndrom).
[8]    Schmidt, D.; Steiner, M.: Bürgerbeteiligung in Bayern und Sachsen – am Beispiel der Sicherheitswachten der PD Augsburg und Chemnitz, Münster 2003, S. 3
[9]    s. u.a. LT Drs. 6/2567 v. 23.9.2015
[10] Burzinski, M.: Sächsische Sicherheitswacht: Ist sie wegzudenken?, Dresden 2003, S.68ff.
[11] Fickenscher, G.: Bürger im Polizeidienst – Freiwillige Polizeidienste und Sicherheitswachten, in: Stober, R. (Hg.): Jahrbuch des Sicherheitsgewerberechts 2007, Hamburg 2008
[12]  Von Herbst 2013 bis Sommer 2016 wurden u. a. neun qualitative Interviews mit Polizeibediensteten geführt. Aufgrund der zugesicherten Vertraulichkeit können hier weder die Dienststelle der InterviewpartnerInnen noch das Datum des Interviews genannt werden.
[13] LT-Drs. 6/7718 v. 26.1.2017
[14] LT-Drs. 6/10675 v. 9.10.2017
[15] LT-Drs. 6/10974 v. 6.11.2017
[16] Referentenentwurf v. 10.4.2018

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