Testfeld Fußball: Repressiver Alltag am Spieltag

von Angela Furmaniak

Fußballfans, insbesondere Ultras, waren und sind in allen Bundesländern an den Protesten gegen die neuen Polizeigesetze beteiligt.[1] Kein Wunder: Ultras sind schon heute stark von polizeilichen Maß­nah­men betroffen. Neue Techniken und polizeiliche Befugnisse werden gerne an ihnen ausprobiert.

Die Bewegung der Ultras ist in Deutschland seit den 90er Jahren heimisch. Es sind leidenschaftliche Fans, die ihre Mannschaft an jedem Spiel­tag begleiten und mit Gesängen, Fahnen und sonstigem Material unterstützen. Ultras wehren sich gegen die Kom­mer­zialisierung des Fußballgeschäfts und melden sich in vielen fanpolitischen Bereichen zu Wort: gegen fanunfreundliche Anstoßzeiten und teure Ticketpreise, für die Beibehaltung der 50+1-Regel (also dafür, dass Kapitalanleger*innen nicht die Stimmenmehrheit bei Kapitalgesellschaften übernehmen dürfen), gegen die zunehmende Überwachung der Stadien und die Reglementierung der Fankultur. „Pyros“ im Stadion sind für sie unverzichtbares Stilmittel, und immer wieder kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Ultragruppen gegnerischer Vereine, die damit ihre Überlegenheit unter Beweis stellen wollen.[2]

Aus polizeilicher Sicht stellen Ultras vor allem ein Sicherheitsrisiko dar, dem es mit polizeilichen Mitteln zu begegnen gilt.[3] Funktionäre der Polizeigewerkschaften fordern immer wieder ein härteres Vorgehen gegen „Fußballchaoten“ [4]. Und bei der Innenministerkonferenz steht das Thema „Sicherheit im Fußball“ regelmäßig auf der Tagesordnung.[5]

Bis an die Grenze des rechtlich Möglichen

Der Fokus des polizeilichen Umgangs mit Fußballfans liegt weniger auf strafprozessualen, sondern vor allem auf präventiven Maßnahmen nach den Polizeigesetzen. Die Polizei schöpft dabei immer wieder sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel aus: In Stuttgart setzt sie bei Heimspielen des VfB regelmäßig eine Überwachungsdrohne ein – eine Praxis, die auch aus anderen Städten bekannt ist.[6] Je nach erwartetem Risiko bietet man auch Wasserwerfer und Pferdestaffeln auf.

Ultras sehen sich am Spieltag einer Rundrumüberwachung gegenüber. Schon im Vorfeld einer Fahrt zu einem Auswärtsspiel setzt sich die Polizei mit dem Busunternehmen in Verbindung, um zu klären, wie viele Busse von den Fans angemietet worden sind. Oft stehen am Treffpunkt nochmals Zivilstreifen, die beobachten, welche Personen an der Fahrt teilnehmen. Spätestens einige Kilometer vor der Ankunft am Stadion werden die Busse dann in einem Konvoi der Polizei zum Stadion geleitet. Ein Abweichen von der Strecke oder auch nur ein kurzer Halt sind dann nicht mehr möglich. Nicht selten sind die Busse bereits zuvor über eine große Strecke von einem Polizeihubschrauber begleitet worden. Bei Ankunft auf dem Busparkplatz am Stadion werden die Fans häufig umgehend in einen Polizeikessel genommen und engmaschig zum Stadion begleitet. Im Stadion selbst ist die Polizei selbstverständlich ebenfalls präsent. Und immer wieder kommt es zu dramatischen Szenen und Verletzungen, wenn die Polizei – oft aus nichtigem Anlass – einen vollbesetzten Fanblock stürmt und dabei Pfefferspray einsetzt.[7]

Nach dem Spiel erfolgt dann häufig eine sog. Blocksperre, d.h. die Fans dürfen über einen längeren Zeitraum das Stadion nicht verlassen, um eine Trennung der Fanlager sicherzustellen. Anschließend werden sie erneut mit enger polizeilicher Begleitung zu ihren Bussen eskortiert.

Die Intensität der Maßnahmen steht im Widerspruch zur tatsächlichen Gefahrenlage. Dies zeigen sowohl die von den einzelnen Landeskriminalämtern herausgegebenen Statistiken zu polizeilichen Einsätzen anlässlich von Fußballspielen[8] als auch der einmal jährlich nach Abschluss der Fußballsaison erscheinende Jahresbericht der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS), die sich als zentrale Ansprechpartnerin in Bezug auf sportliche Großeinsätze versteht und den Informationsaustausch zwischen nationalen und internationalen Polizeibehörden koordiniert. Auch wenn diese polizeilichen Berichte eher als Tätigkeitsnachweise für die Arbeit der Polizei angesehen werden müssen und hinsichtlich ihrer Aussagekraft mit Vorsicht zu genießen sind, lohnt sich ein Blick auf das darin enthaltene Zahlenmaterial. In der Gesamtschau fällt auf, dass seit einigen Jahren ein Rückgang oder zumindest eine Stagnation der erfassten Straftaten sowie der Verletzten anlässlich von Fußballspielen zu verzeichnen ist. Auch die polizeilichen Einsatzstunden sind rückläufig.

Diesem Trend zum Trotz ist eine Zunahme präventivpolizeilicher Maßnahmen festzustellen. Dabei besteht die Tendenz, polizeiliche Maßnahmen gegen Fußballfans immer weiter in das Vorfeld eines Spieltags zu verlagern, also weit vor das Entstehen einer Gefahrenlage, etwa einer Auseinandersetzung zwischen rivalisierenden Fangruppen. Insbesondere Aufenthaltsverbote und Meldeauflagen werden zunehmend als geeignete Mittel angesehen, um Störungen bei Fußballspielen zu verhindern. Das zeigt sich nicht nur an Äußerungen von Sicherheitspolitikern,[9] sondern deckt sich auch mit den Erfahrungen der Autorin aus der anwaltlichen Praxis: Während das Amt für öffentliche Ordnung in Stuttgart noch vor einigen Jahren pro Saison allenfalls in Einzelfällen zu diesen Instrumenten griff, sind zwischenzeitlich häufig einige Dutzend Personen betroffen und das gleich für mehrere Spiele.

Gerichtlicher Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen ist nur schwer zu erlangen: Für die individuelle Gefahrenprognose reicht der obergerichtlichen Rechtsprechung immer häufiger, dass sich eine Person „fortwährend im Umfeld gewaltbereiter Fußballanhänger aufhält“ bzw. „der Hooliganszene zuzurechnen ist“. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung oder auch nur der Verdacht der Begehung von Straftaten ist nicht erforderlich.[10] Für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots genügt es deshalb vielfach, dass die betroffene Person mehrmals eine polizeiliche Identitätsfeststellung im Anschluss an eine Ausein­an­dersetzung über sich ergehen lassen musste, ohne dass sie selbst der Teilnahme an dieser Auseinandersetzung oder an einer Straftat verdächtigt wurde.[11]

Die Zahl der Freiheitsentziehungen und -beschränkungen rund um den Fußball lag in den letzten Saisons ständig über 9.000, wobei zwischen einem Viertel und einem Drittel dieser Maßnahmen auf Gewahrsamnahmen nach den Polizeigesetzen entfällt.[12] Fälle wie die Gewahrsamnahme von ca. 300 Nürnberger Fans vor dem Pokalspiel in Rostock im November 2018 oder von ca. 150 Fans der SG Dynamo Dresden im Oktober 2017 in Freiburg (welche im Übrigen im Nachhinein durch das Verwaltungsgericht Freiburg für rechtswidrig erklärt wurde[13]) weisen jedoch darauf hin, dass auch diese Maßnahmen häufig bewusst eingesetzt werden, bevor es vermeintlich zu gravierenden sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist.

Auch das Instrument einer präventiven Überwachung der Telekommunikation kommt im Fußball zum Einsatz, wenn es sich auch nur um eher seltene Fälle handeln dürfte. So versuchte die Polizei Hannover im Vorfeld des Derbys zwischen Hannover und Braunschweig im April 2017 auf diese Weise Erkenntnisse über etwaige Absprachen hinsichtlich sog. Drittortauseinandersetzungen, d. h. vereinbarter Schlägereien, zu gewinnen. Auch hier war das Bemühen der Polizei zu erkennen, durch eine Vorverlagerung polizeilichen Handelns das Entstehen einer konkreten Gefahrenlage zu verhindern.

Das polizeiliche Vorgehen gegen Fußballfans reiht sich somit ein in die allgemeine Entwicklung der Sicherheitspolitik und -praxis, wie die Diskussion um die Erweiterung und Vorverlagerung der polizeilichen Eingriffsbefugnisse durch die neuen Polizeigesetze und insbesondere die Kritik an der Einführung des Begriffs der „drohenden Gefahr“ zeigt[14]. Die große Bedeutung präventiver Maßnahmen im polizeilichen Umgang mit Fußballfans legt nahe, dass diese Gruppe in besonderem Ausmaß von den Verschärfungen der Polizeigesetze betroffen sein wird.

Offen für Neues

In der Diskussion um die Änderung der Polizeigesetze wurde von Seiten der Befürworter*innen vorrangig auf den „Kampf gegen den islamistischen Terror“ als Begründung für die Ausweitung polizeilicher Befugnisse verwiesen. Es fällt jedoch auf, dass einige der neu geschaffenen polizeilichen Instrumente bereits vor Jahren im Zusammenhang mit Fußballfans in die sicherheitspolitische Diskussion eingebracht wurden.

Schon 2012 forderte der damalige Generalbundesanwalt Harald Range den Einsatz von „elektronischen Fußfesseln für Hooligans“.[15] In dem am 28. November 2017 neugefassten Polizeigesetz Baden-Würt­tem­berg (PolG BW) ist in § 27c die elektronische Aufenthaltsüberwachung ausdrücklich vorgesehen, vorerst allerdings nur zur Verhütung terroristischer Straftaten. In Bayern ist diese Maßnahme gemäß Art. 34 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) über den Anwendungsbereich der Terrorismusbekämpfung hinaus auch bei Vorliegen einer „drohenden Gefahr“ für andere Rechtsgüter zulässig.

2011 sollte an den Eingängen des Karlsruher Wildparkstadions ein Feldversuch zur automatisierten Gesichtserkennung der Stadionbesucher*in­nen durchgeführt werden. Aufgrund von Protesten der Fans wurde dieser in letzter Minute gestoppt. Auch das Innenministerium Baden-Württemberg musste einräumen, dass es für eine solche Maßnahme keine ausreichende Rechtsgrundlage gab.[16] In Mecklenburg-Vorpom­mern gab Innenminister Lorenz Caffier 2012 eine Machbarkeitsstudie für die Gesichtserkennung in Auftrag.[17] Der 2017 neu eingefügte § 21 Abs. 4 PolG BW[18] erlaubt unter verhältnismäßig einfachen Voraussetzungen die sog. intelligente Videoüberwachung, d. h. die automatische Auswertung von polizeilichen Videoaufzeichnungen u. a. öffentlicher Plätze. Zwar ist die Auswertung auf das Erkennen von „Verhaltensmustern, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten“, beschränkt. Die Schwelle für weitere Gesetzesverschärfungen, die auch die automatische Gesichtserkennung ermöglichen, ist jedoch dadurch deutlich gesunken. In § 59 Abs. 1 des Sächsischen Polizei-Vollzugsdienst-Gesetz (in Kraft seit dem 1. Januar 2020) ist die automatisierte Gesichtserkennung im grenznahen Bereich bereits ausdrücklich zulässig. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Presseberichten zufolge beim dänischen Fußballverein Bröndby Kopenhagen seit der Saison 2019/2020 am Eingang des Stadions eine elektronische Gesichtserkennung der Besucher erfolgt.[19]

Ohne Lobby

Es bleibt abzuwarten, wie sich die neuen Polizeigesetze konkret auf Fußballfans auswirken. Einige der neu verrechtlichten oder verschärften Befugnisse waren bisher schon Teil der polizeilichen Praxis im Umgang mit den Fans: Dies gilt insbesondere für Aufenthaltsverbote/Meldeauf­lagen, Präventivgewahrsam und Gefährderansprachen – sprich: polizeiliche Hausbesuche. Dass die Polizei die ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Spielräume ausschöpft, ohne dabei in ausreichendem Maß die Grundrechtsrelevanz zu berücksichtigen, hat bereits die vom bayerischen Innenministerium eingesetzte Kommission zur Begleitung des neuen Polizeiaufgabengesetzes in ihrem Abschlussbericht vom August 2019 festgestellt. So heißt es dort bei der Beurteilung der neuen Vorschriften zum Präventivgewahrsam: „Eine vom Gesetz geforderte ständige Prüfung der Gefahrensituation und eventuell frühere Aufhebung durch die Polizei konnte in keinem der Fälle festgestellt werden.“[20]

Nicht nur die bereits „bewährte“ Praxis dürfte der Grund sein, dass mit einem Einsatz der verschärften Regelungen im Fußballkontext zu rechnen ist. Vielmehr eigenen sich Fußballfans in besonderem Maß als „Testfeld“ für die polizeiliche Einsatztaktik. Sie sind aufgrund ihres „typischen Verhaltens“ für die Polizei gut zu berechnen. Es handelt sich um einen der Polizei zahlen- und personenmäßig weitgehend bekannten Personenkreis, der sich an jedem Spieltag im Stadion aufhält. Die An- und Abreisewege sind in der Regel gut zu kontrollieren. Dadurch unterscheiden sich insbesondere Ultragruppen beispielsweise von linken Aktivist*innen, die an einer Demonstration teilnehmen.

Hinzu kommt, dass Fußballfans kaum eine Lobby haben. Auch die Bürgerrechtsbewegung tut sich schwer mit einer Solidarisierung. Vielmehr gelten Fußballfans tendenziell als gewaltaffine Störer(*innen), gegen die das akzeptabel erscheint, was bei politischen Demonstrationen abgelehnt und kritisiert wird. Insofern stellt sich der immer wiederkehrende Einsatz der Polizei gegen Fußballfans als ausgezeichnetes Experimentier- und Trainingsfeld dar. Die Erkenntnisse, die sie dabei gewinnt, kann sie auch auf andere Bereiche wie Demonstrationen und sonstige Großlagen übertragen. Einsatztaktikten, die Ausbildung junger Polizeibeamt*innen, die Anwendung neuer Sicherheitstechniken und Waffen – alles, was für den Polizeialltag von Bedeutung ist, kann Spieltag für Spieltag realitätsnah getestet werden.

Solidarität mit den von Repressionsmaßnahmen betroffenen Fußballfans würde der Bürgerrechtsbewegung also gut anstehen. Dies umso mehr als die Fans beispielsweise mit ihrer Kampagne gegen die Datei „Gewalttäter Sport“ gezeigt haben, dass sie auch als Akteur*innen im Kampf gegen die Entwicklung hin zu einem autoritären Sicherheitsstaat ernst zu nehmen sind.

[1]      z. B. Fans des VfB Stuttgart (www.cc97.de/nein-zum-neuen-polizeigesetz-in-baden-wuerttemberg), von Dynamo Dresden (www.schwarz-gelbe-hilfe.de/?p=1390) oder Eintracht Braunschweig (www.blau-gelbe-hilfe.de/demo-gegen-das-neue-polizeigesetz)
[2]     Gabriel, M.; Goll, V.: Die Ultras, Zukunftsperspektiven einer jugendlichen Subkultur, in: Thein, M.; Linkelmann, J. (Hrsg.): Ultras im Abseits, Göttingen 2012, S. 256 ff
[3]     Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS): Jahresbericht Fußball, Saison 2018/2019, Duisburg 2019, S. 9; alle Berichte seit 1999 unter https://lzpd.polizei.nrw/ artikel/zis-jahresbericht
[4]     Aus den Polizeigewerkschaften treten in der Öffentlichkeit nur Männer in Erscheinung.
[5]     211. Sitzung, Dezember 2019: TOP 17, 59; 210. Sitzung, Juni 2019: TOP 20; 209. Sitzung, November 2018: TOP 34, 64; 208. Sitzung, Juni 2018: TOP 23, 24; 207. Sitzung, Dezember 2017: TOP 17; siehe Archiv unter www.innenministerkonferenz.de
[6]     Drohne surrt über dem Testspiel, Stuttgarter Nachrichten (online) v. 8.3.2018
[7]     Gummiknüppel, Pfefferspray, Verletzte: Schalke 04 entsetzt vom überzogenen Polizeieinsatz, Focus.de v. 19.11.2013
[8]     Staatsministerium Baden-Württemberg: Positive Polizeibilanz der Fußballsaison 2018/ 2019, Pressemitteilung v. 7.6.2019, www.stm.baden-wuerttemberg.de
[9]     Polizeibilanz zur Hinrunde der Fußballsaison 2018/2019 positiv, Pressemitteilung des Innenministeriums Baden-Württemberg v. 4.1.2019; Polizei-Einsätze: Fußballspiele sind friedliche Großveranstaltungen, Interview mit Uwe Stahlmann, Süddeutsche Zeitung online v. 16.10.2019
[10]   Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH): Beschluss v. 9.6.2006 (Az.: 24 S 1521/06); VGH Baden-Württemberg: Urteil v. 18.5.2017 (Az.: 1 S 1193/16)
[11]    Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart: Beschluss v. 19.12.2018 (Az.: 5 K 11797/18)
[12]   ZIS-Jahresbericht: Saison 2017/2018, S. 19ff.; Saison 2018/2019, S. 17 ff.
[13]   VG Freiburg, Urteil v. 30.10.2019 (Az.: 10 K 6058/18)
[14]  Zur Kritik vgl. Bürgerrechte & Polizei/CILIP 117 (November 2018): Drohende Gefahren
[15]   Generalbundesanwalt will elektronische Fessel für Hooligans, Zeit online v. 25.5.2012
[16]   KSC: Streit um Gesichtserkennungstechnik im Stadion, Badische Zeitung v. 30.7.2011
[17]   Caffier verteidigt Pläne für Gesichtsscanner, Neue Presse (online) v. 2.2.2012
[18]   s. a. Art. 33 Abs. 5 PAG BY
[19] Fußball: Gesichtserkennung überprüft Stadionbesucher, Deutschlandfunk v. 18.8.2019
[20] Abschlussbericht der Kommission zur Begleitung des neuen bayerischen Polizeiaufgabengesetzes v. 30.8.2019, S. 57

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