von Helmut Pollähne
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines rechtspsychologischen Kriminologen der Universität Erlangen-Nürnberg zwar als unzulässig verworfen, ihm in der Sache jedoch letztlich Recht gegeben. Er hatte sich dagegen zur Wehr gesetzt, dass die Münchener Strafverfolgungsbehörden vertrauliche Daten aus einem Forschungsprojekt beschlagnahmt hatten.
Bedrohungen der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) sind vielfältiger Natur: Da wird unabhängige Polizeiforschung behindert,[1] dort nimmt die Privatwirtschaft zunehmend Einfluss,[2] andernorts drohen Haftungsrisiken[3] – daneben die anhaltenden Auseinandersetzungen um die vermeintliche „cancel culture“.[4] Dass Forschungsdaten staatlichem Zugriff ausgesetzt sind, ist jedoch – soweit ersichtlich – neu, ein in der bundesdeutschen Wissenschafts- und Kriminalgeschichte einmaliger Vorgang: Im Zuge von Ermittlungen gegen einen Inhaftierten wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung erlangten die bayrischen Strafverfolger Kenntnis von jenem DFG-geförderten Forschungsprojekt „Islamistische Radikalisierung im Justizvollzug – Radikalisierungspotentiale und -prozesse“. In dessen Verlauf wurden mit der Zusicherung: „Wir haben Schweigepflicht und dürfen der Gefängnisleitung oder anderen Bediensteten nichts von dem erzählen, was sie uns sagen. Nur wenn Sie uns von einer geplanten Straftat erzählen, müssen wir das melden“ auch Interviews mit Gefangenen geführt, u. a. eben auch mit jenem, gegen den ermittelt wurde. Da auch der strafjustizielle Anti-Terror-Kampf offenbar keine Grenzen kennt,[5] ordnete man kurzerhand die Beschlagnahme jener Interviewunterlagen an und rückte dem Forscher in der Universität mit der Polizei auf den Lehrstuhl. Der Verweis auf die Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) half nicht, auch nicht in den Beschwerdeverfahren vor der Münchener Justiz.
Mit Beschluss vom 25. September 2023 hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde des betroffenen Wissenschaftlers zwar als unzulässig verworfen, ihm in der Sache jedoch letztlich Recht gegeben.[6] Er hatte sich dagegen zur Wehr gesetzt, dass die Münchener Strafverfolgungsbehörden (Ermittlungsrichterin des Oberlandesgerichts (OLG) München, Staatsanwaltschaft, anschließende abschlägige Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts (LG) und des OLG München) die Beschlagnahme von Forschungsdaten angeordnet hatten.
Dagegen Verfassungsbeschwerde zu erheben, war alternativlos. Dass die 1. Kammer des Ersten BVerfG-Senats mehr als dreieinhalb Jahre brauchte, um zu entscheiden, die Beschwerde sei zwar in der Sache begründet (s. u.), aber – leider? – unzulässig, mutet bereits merkwürdig an. So viel vorab: Der Autor dieser Zeilen hat den Beschwerdeführer vor den bayrischen Gerichten und vor dem BVerfG vertreten und die Beschwerde – selbstverständlich – fristgemäß erhoben; anderslautende Medienberichte waren unzutreffend;[7] dass das Gericht die Beschwerde „wegen einer versäumten Frist als unzulässig ablehnen musste“, stimmt erst recht nicht (s. u.).[8] Warum das BVerfG – nach Durchführung des Hauptverfahrens gem. § 23 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) – gleichwohl darauf verfallen ist, die Beschwerde doch noch als unzulässig abzuweisen, provoziert Spekulationen, vor allem aber Widerspruch.
Zur Unzulässigkeit einer erfolgreichen Beschwerde
Was war der Anlass, der keiner hätte sein müssen? Der Beschluss des OLG München, der die Beschwerdefrist gem. § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG ausgelöst hatte, datierte vom 28. Juli 2020 und war am 10. August 2020 zugegangen, davon zeugte – wie üblich – der Eingangsstempel der Kanzlei. Die am 4. September 2020 erhobene Verfassungsbeschwerde war mithin fristgerecht.[9] Das BVerfG hatte gleichwohl etwas auszusetzen: „Vorliegend ergibt sich weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus dem Beschwerdevorbringen ohne Weiteres, wann die letztinstanzliche Entscheidung zugegangen ist.“ Das ist falsch, mindestens trifft die Wendung „ohne Weiteres“ nicht zu: „Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers verweist zur Darlegung des Zugangszeitpunktes auf einen Eingangsstempel seiner Kanzlei, der jedoch auf der vorgelegten Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nicht zu finden ist.“ Letzteres stimmt leider und beruht auf einem Büroversehen, das sich durch umgehende Nachfrage selbstverständlich leicht hätte aufklären lassen.[10] Denn „aus dem Beschwerdevorbringen“ ergab sich durchaus „ohne Weiteres“, wann der Beschluss zugegangen war, zumal zum Beleg explizit auf den Eingangsstempel und die Anlage Bezug genommen wurde. Dass jener Stempel aus der Anlage nicht ersichtlich war, konnte mithin nur auf einem Versehen beruhen, wollte man dem Bevollmächtigten nicht eine dreiste Lüge unterstellen;[11] es hätte nahegelegen, ihm umgehend mitzuteilen, dass Zweifel an der Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen, hier also an der Fristwahrung, bestehen.[12]
Selbstverständlich wäre es der 1. Kammer möglich gewesen, anders zu entscheiden,[13] das war aber offenbar nicht gewollt. Immerhin ist den Verfassungshüter*innen zugute zu halten, dass sie die Beschwerde nicht schlichtweg an der vermeintlichen Unzulässigkeit haben scheitern lassen, ohne sich noch zur Sache zu äußern, sondern der Forschungswelt ein in der Tat „bemerkenswertes Obiter Dictum“[14] beschert haben – und damit zurück zum eigentlichen Thema.
Gewicht und Reichweite der Forschungsfreiheit
„In der Sache bestehen … erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen.“ Dabei bemüht die 1. Kammer unmittelbar den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da es in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass dieser Grundsatz bei jeder strafprozessualen Eingriffsmaßnahme im Einzelfall gewahrt sein muss.[15] Zwar habe zumindest das Beschwerdegericht (also das OLG München) erkannt, dass die Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) zu berücksichtigen und mit der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten, in Ausgleich zu bringen sei, habe dabei allerdings „Gewicht und Reichweite der Forschungsfreiheit … nicht angemessen berücksichtigt“.[16]
Zunächst einmal ist die Klarstellung zu begrüßen, dass die Forschungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG „auch die Erhebung und Vertraulichkeit von Daten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprojekte als Bestandteil der Prozesse und Verhaltensweisen bei der Suche nach Erkenntnissen“ umfasst.[17] Denn gerade die empirische Forschung sei „regelmäßig auf die Erhebung von Daten angewiesen und insbesondere aussagefähige sensible Daten können von den Betroffenen oftmals nur unter der Bedingung von Vertraulichkeit erhoben werden“; gehe es – wie im vorliegenden Fall – um „kriminologische Forschungen über Dunkelfelder oder Kontexte strafbarer Verhaltensweisen“, sei dies offenkundig, denn: „Die vertrauliche Datenerhebung gehört zur geschützten wissenschaftlichen Methode.“[18] Die staatlich erzwungene Preisgabe von Forschungsdaten hebe diese Vertraulichkeit auf und erschwere oder verunmögliche sogar insbesondere Forschungen, die – wie das betroffene Forschungsprojekt – auf vertrauliche Datenerhebungen angewiesen seien. Bei laufenden Forschungsprojekten betreffe dies schon die Fortführung der konkreten Projekte. Darüber hinaus – so das BVerfG wörtlich – „verschlechtern alle staatlichen Zugriffsrechte auch die Bedingungen für zukünftige Forschungen, die auf vertrauliche Datenerhebungen angewiesen sind“.
Die Wissenschaftsfreiheit ist ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht. Sie kann daher allenfalls „aufgrund von kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden“, wobei es grundsätzlich auch insoweit einer gesetzlichen Grundlage bedarf.[19] Ein verbleibender Konflikt zwischen verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten sei dann – so Karlsruhe – „unter Rückgriff auf weitere einschlägige verfassungsrechtliche Bestimmungen und Prinzipien sowie auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz durch Verfassungsauslegung zu lösen“.
Das Beschwerdegericht (OLG München) war davon ausgegangen, die Forschungsfreiheit sei vorliegend nur unerheblich beeinträchtigt worden. Damit habe es – so das BVerfG – „die Auswirkungen auf das konkrete Forschungsprojekt, aber auch die Folgen für die Wissenschaftsfreiheit darüber hinaus nicht angemessen“ erfasst. Es habe insbesondere verkannt, dass die Daten „weder aus Gründen der Wissenschaft auf Veröffentlichung angelegt waren, noch primär die Eingriffswirkung auf das konkrete Interview hätte beschränkt werden dürfen“.[20] Vielmehr komme der Wissenschaftsfreiheit bei der Abwägung ein umso höheres Gewicht zu, „je stärker das konkrete Forschungsvorhaben und bestimmte Forschungsbereiche auf die Vertraulichkeit bei Datenerhebungen und -verarbeitungen angewiesen sind“.
Gerade der Zusammenhang zwischen der konkret betroffenen Forschung und dem gegenläufigen Belang der Strafrechtspflege hätte berücksichtigt werden müssen. Die effektive und funktionstüchtige Strafrechtspflege sei zwar ein Zweck von Verfassungsrang,[21] für dessen Gewicht sei vorliegend aber zu berücksichtigen gewesen, „dass die betroffene Forschung auch für die Rechtsstaatlichkeit von besonderer Bedeutung ist. Eine rationale Kriminalprävention ist in hohem Maße auf Erkenntnisse über Dunkelfelder und kriminalitätsfördernde Dynamiken angewiesen. Eine effektive Verhinderung von Straftaten setzt deshalb genau jene Forschung voraus, die durch den Zugriff auf ihre Daten zum Zwecke der konkreten Strafverfolgung erheblich erschwert oder verunmöglicht wird.“ Dass der bayrischen Strafjustiz dies aus dem Blick geraten ist (soweit sie überhaupt hingeschaut hat), muss umso mehr verwundern, als das Forschungsprojekt u. a. mit Geldern aus der Freistaatskasse gefördert wurde.
Das BVerfG bestätigt damit die von vielen Autor*innen in Reaktion auf den Münchener Beschluss festgestellte „Gefahr negativer Fernwirkungen“, die das Beschwerdegericht noch verkannt hatte, dabei treffe gerade diese Fernwirkung die Forschungsfreiheit in besonders empfindlicher Weise.[22] So wurden Forschende weit über den behandelten Fall hinaus damit konfrontiert, ihre Proband*innen ggf. nicht davor schützen zu können, dass Strafverfolgungsbehörden sensible Informationen erhalten, die vorher zu wissenschaftlichen Zwecken preisgegeben wurden. Die weitere Stärkung der Rechtsposition der Kriminalitätsforschung trage auch dem Phänomen Rechnung, dass „mit der Schwere einer Straftat nicht nur das Interesse an ihrer Aufklärung im Einzelfall, sondern zugleich das gesellschaftliche Interesse am wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn steigt.“[23]
Recht zur Verweigerung wissenschaftlichen Zeugnisses?
Leider äußert sich das BVerfG nicht explizit zur geltenden Rechtslage und demgemäß auch nicht dazu, ob diese durch den Gesetzgeber ggf. nachzubessern sei. Ohne die einschlägigen Eingriffsgrundlagen der Strafprozessordnung (StPO) (§§ 94ff., 102ff.) zu nennen, wird der Eindruck vermittelt, die im vorliegenden Einzelfall verfassungsgemäße Entscheidung – Ablehnung der Beschlagnahme – wäre (wenn auch letztlich ‚nur‘ in puncto Verhältnismäßigkeit, s. o.) im Wege der verfassungskonformen Auslegung jener Vorschriften zu erreichen gewesen.
In der Tat wird vertreten, insbesondere die §§ 97 Abs. 5, 103 StPO seien dahingehend auszulegen, dass jener sog. „Informantenschutz“ auch im Rahmen von Forschungsvorhaben Beachtung verdient, die – wie vorliegend – auf vertrauliche Interview-Auskünfte angewiesen sind.[24] Die entscheidende Frage ist dabei, ob auch Wissenschaftler*innen das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO in Anspruch nehmen können, weil sie Personen sind, die „bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken … berufsmäßig mitwirken“, wobei sich jenes Recht gerade bezieht auf die Identität von „Informanten“ sowie auf die den Forschenden „im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen“ (Satz 2). Das muss hier nicht näher ausgeleuchtet werden,[25] zumal der Beschluss des BVerfG nicht einmal ansatzweise erkennen lässt, ob jener Informantenschutz überhaupt ernsthaft in den Blick genommen wurde; diesen unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuleiten, wird immerhin vertreten.[26] Das Verfassungsgericht verortet den Einfluss der Forschungsfreiheit hingegen in der Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme, womit die Frage nach einem Zeugnisverweigerungsrecht für Forschende als Grundlage für ein Beschlagnahmeverbot offen bleibt, was „weiterhin zur Unsicherheit über die Stellung von Forschenden im Strafprozess beiträgt“.[27]
Wissenschaftler*innen können künftig zwar auf einen umfassenderen Schutz ihrer Forschungsdaten hoffen, denn die Entscheidung des BVerfG habe ihre Position „gestärkt und die vertrauliche Datenerhebung als grundrechtlich geschützte Forschungsmethode“ benannt; angesichts der deutlichen Aussagen des BVerfG, das die weitreichenden Konsequenzen für die Forschung erkannt und betont hat, ist zu erwarten, dass „die Abwägung zwischen Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und Interessen der Verfolgung auch bei schwersten Straftaten zukünftig anders ausfallen wird“.[28] Indem das BVerfG das Problem im Wege der Abwägung (s. o.) zu einer Einzelfallentscheidung deklariert, wird jedoch – dieser Wermutstropfen bleibt – keine Rechtssicherheit herbeigeführt. Von daher wäre eine legislative Klarstellung ratsam.[29] Dass der Forschungsfreiheit im Grundsatz derselbe Schutz gebührt wie der Pressefreiheit, dürfte außer Frage stehen; was das konkret heißt, sollte nicht dem sog. Richterrecht im Einzelfall anheimgestellt, sondern durch den Gesetzgeber beantwortet werden. „Die bestehende Unsicherheit kann nur beseitigt werden, indem Forschenden ein Beschlagnahmeverbot zugesprochen wird, das eine über die Abwägung der Grundrechte im Einzelfall hinausgehende Grundlage hat, auf die sie sich verlassen können.“[30]