Zum Schwerpunkt
Die Überwachung von Bürger*innen durch die Polizei resultiert unmittelbar aus ihrem Auftrag: Der Schutzmann, dessen wachsames Auge Gefahren für Sicherheit oder Ordnung entdeckt, die Kriminalpolizei, die Verdächtige so lange beobachtet, bis der Verdacht bestätigt oder entkräftet wird. Freilich war diese Überwachung im bürgerlich-liberalen Polizeimodell begrenzt, in der Gefahrenabwehr durch das Vorhandensein einer konkreten Gefahr, in der Strafverfolgung durch die „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte“. Nun sind diese Schwellen seit langem durchlöchert und abgesenkt, d. h. die rechtlichen Grenzen erweiterter Überwachung sind deutlich aufgeweicht. Und zugleich wachsen in atemberaubender Geschwindigkeit die technischen Potenziale zur Überwachung von Kommunikation, von Mobilität und von verschiedenen weiteren Aktivitäten – insbesondere dann, wenn sie digital vermittelt sind – sowie deren Verknüpfung.
Angesichts dieser Lage verwundert, wie wenig über die Überwachungspraktiken der deutschen Polizeien bekannt ist. Weil diese durchweg heimlich vonstattengehen, verwundert fast noch mehr, wie wenig Anstrengungen unternommen werden, mehr Licht in das Dunkel der Überwachung zu bringen. Die vorhandene Literatur lässt sich in drei Gruppen gliedern. Erstens: empirische Bestandsaufnahmen, zweitens: juristische Würdigungen und drittens: die Problematisierung einzelner Aspekte. Insgesamt, so der Eindruck, hinkt Deutschland nicht nur in der technologischen Entwicklung hinterher, sondern auch (noch) in deren Nutzung im Polizeialltag und in der Problematisierung der Gefahren die mit dem Formwandel und der Ausweitung polizeilicher (und anderer staatlicher) Überwachung einher gehen.
Poscher, Ralf; Kilching, Michael (Projektleitung): Überwachungsgesamt-rechnung für Deutschland. Band 1: Bericht, 124 S., Band 2: Manual, 98 S., Band 3: Tabellen, 277 S., Freiburg i. Br. 2025, online verfügbar
Im Auftrag des Innen- und Justizministeriums der damaligen Ampel-Regierung erstellte das Freiburger Max-Planck-Institut diese „Pilotstudie“ für eine „Überwachungsgesamtrechnung“ (ÜGR) für Deutschland. Anknüpfend an Bemerkungen des Bundesverfassungsgerichts war in den vergangenen Jahren vermehrt gefordert worden, dass Ausmaß (verdeckter) staatlicher Überwachung empirisch zu bestimmen – letztlich mit dem Ziel, die Zivilgesellschaft vor vollständiger Überwachung zu schützen. Diese Zielsetzung mag politisch naiv anmuten. Und das „Überwachungsniveau“ in einer Gesellschaft anhand eines Indexes zu bestimmen, verengt ein qualitatives auf ein quantitativ ablesbares Phänomen. Gleichwohl hat die Pilotstudie Wirkungen über den Tag hinaus: Sie sensibilisiert für die unterschiedlichen Dimensionen, die bei der Bewertung heimlicher Überwachungsmaßnahmen betrachtet werden müssen, sie erfasst und systematisiert die (unglaubliche Zahl von 3.228) „Befugnisvarianten“, auf die die Sicherheitsbehörden zurückgreifen können. Und sie stellt fest, dass die Behörden regelmäßig keinen Überblick darüber haben, wie oft sie wie und warum welche Befugnisse nutzen. Eine grundrechtssensible Verwaltung sähe sicher anders aus.
Domenghino, Gerrit: Dateneingriffe zur vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung, in: Die Kriminalpolizei 2021, H. 1, S. 14-17 und H. 2, S. 20-24, online verfügbar
Benz, Christian: Additive Überwachungsmaßnahmen, Tübingen (Mohr Siebeck) 2024, 312 S.
Schindler, Stephan: Biometrische Videoüberwachung, Baden-Baden (Nomos) 2021, 771 S.
Der Aufsatz von G. Domenghino, Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Deutschen Hochschule der Polizei, steht exemplarisch für die polizeiliche Positionierung zu den maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts limitierten Überwachungsoptionen. Er betrachtet polizeiliche „Online-Streifen“, die „Online-Durchsuchung“ und verschiedene Varianten der Telekommunikationsüberwachung. Dabei werden die (bürger)rechtlichen Probleme durchgehend verharmlost: Die Online-Streifen würden erst dann zum Eingriff, wenn die durch sie gewonnenen Erkenntnisse mit anderen Daten zusammengeführt würden. Die „Gefahr einer grenzenlosen Überwachung“ durch die Online-Durchsuchung sei „zu entkräften“. Weil sie nur nach den strengen Vorschriften angeordnet werden darf, handele es sich nicht um einen „‘Verdachtsgewinnungseingriff‘“. Und: Greife die Polizei auf Daten zu, die auf Servern gespeichert sind, dann müsse sie die Betroffenen zwar umgehend darüber informieren, eine unterlassene Mitteilung führe aber nicht zum Beweisverwertungsverbot.
Benz‘ juristische Dissertation von 2023 untersucht die verfassungsrechtlichen Grenzen von „additiven Überwachungsmaßnahmen“, die dann vorliegen, wenn eine Person „durch mehrere, eigenständige und gleichzeitig wirkende Grundrechtseingriffe beeinträchtigt wird, die zueinander in einem Konnexitätsverhältnis stehen“. Gegenständlich beschränkt die Arbeit sich auf die Vorstellung von sechs Befugnissen (von Varianten der Telekommunikations- bis zur Online- und Wohnraumüberwachung). Einbezogen wird das Strafprozessrecht sowie das Polizei- und Verfassungsschutzrecht des Bundes und der Länder. Laut Benz führen die Konstellationen der Mehrfacheingriffe zu komplizierten Prüfungen der Verhältnismäßigkeit, die voraussetzten, dass die anordnenden Behörden/Gerichte von den Aktivitäten anderer wüssten – was offenkundig nicht der Fall ist. Das „wirksamste Mittel“ gegen unverhältnismäßige Überwachung sei „die Reduzierung der Überwachungsbefugnisse auf gesetzlicher Ebene“ (S. 290)!
In seiner umfänglichen juristischen Dissertation von 2020 untersucht S. Schindler die Rechtmäßigkeit der Auswertung von Videoaufnahmen mittels biometrischer Merkmale. Er unterscheidet vier Einsatzszenarien: (1) Zu Fahndungszwecken werden Videoaufnahmen mit den Bildern von gesuchten Tatverdächtigen (oder Zeugen) automatisiert abgeglichen. (2) Um die Identität gefilmter Tatverdächtiger (oder Störer*innen) festzustellen, werden Aufnahmen der Straftat etc. mit erkennungsdienstlichen Datenbanken abgeglichen. (3) Die Identitätsfeststellung bei der Auswertung großer Mengen an Videodaten. (4) Die Nutzung „softbiometrischer“ Verfahren, d. h. Angaben zur Frisur, zur Haar- und Hautfarbe oder zur Kleidung. Im Hinblick auf deren rechtliche Zulässigkeit kommt Schindler zu dem Ergebnis, dass die Szenarien (1) und (3) durch das geltende Recht gedeckt sind, die „eingriffsintensive“ „Personenfahndung im öffentlichen Raum“ bedürfe hingegen eine expliziten gesetzlichen Grundlage, die auch europarechtliche Vorgaben zu berücksichtigen habe. Sein Fazit: „Insgesamt ist ein rechtskonformer polizeilicher Einsatz biometrischer Gesichtserkennung in Verbindung mit Videoüberwachung durchaus möglich.“
Martini, Mario; Thiessen, Bianca; Ganter, Jonas: Digitale Versammlungsbeobachtung, Berlin (Duncker & Humblot) 2023, 194 S.
Romero, Gina; Fussey, Peter; Murray, Daragh: “Pushed into the Shadows”: Evidencing digital surveillance chilling effects and the erosion of the rights to freedom of assembly and of association (United Nations Human Rights Council, Special Procedures) o. O. 2026, 78 S., online verfügbar
Die Untersuchung von M. Martini u. a. gilt den Gefährdungen der Versammlungsfreiheit, die von der – offenen oder verdeckten – Überwachung von Versammlungen ausgehen. Im Zentrum stehen dabei die durch die Überwachungs(optionen) ausgelösten „chilling effects”, d. h., dass die Bürger*innen ihr Versammlungsrecht nicht wahrnehmen, weil sie sich nicht der polizeilichen Überwachung aussetzen wollen. Diese Gefahren für das Selbstverständnis und das Funktionieren liberaler Demokratien betont auch der Bericht der UN-Sonderberichterstatterin für das Versammlungs- und Vereinigungsrecht. Während Martini u. a. sich auf die Skizzierung der Gefahren beschränken, appelliert der UN-Bericht an die Regierungen, die Folgen für die Grundrechte in Augenschein zu nehmen, dabei den Kontext des „Ökosystems der Überwachung” zu berücksichtigen und zukünftige Risiken in Rechnung zu stellen. Fraglich nur, ob die Staaten und ihre Exekutiven hier die richtigen Adressaten sind.
de Hair, Fabian; Knopp, Philipp: Künstliche Intelligenz und die ‚gute‘ Überwachung: Purifizierung und Legitimation im Echtzeit-Policing, in: Kriminologisches Journal 2026, H. 1, S. 54-74
Golda, Thomas; Cormier, Mickael; Beyerer, Jürgen: Intelligente Bild- und Videoauswertung für die Sicherheit, in: Wehe, Dieter; Siller, Helmut (Hg.): Handbuch Polizeimanagement, Wiesbaden 2023, S. 1487-1507
Am Hamburger Beispiel untersuchen de Hair und Knopp die öffentliche Debatte um die „intelligente Videoüberwachung“ von zwei innerstädtischen Plätzen, die seit 2023 zunächst erprobt und dann ausgeweitet wurde. Im Unterschied zur traditionellen liefert die KI-gestützte Videoüberwachung keine Bilder von Personen oder Handlungen, sondern sie soll „atypische Bewegungsmuster“ erkennen, die in Form von „Strichfiguren“ angezeigt werden, sofern das System solche entdeckt. Solche „Treffer“ ermöglichen dann der Polizei, umgehend zu intervenieren. Die Autoren betonen den Form- und Bedeutungswandel, den diese Form der Kontrolle darstellt. Ihren Fokus legen sie jedoch auf die Legitimationsstrategie, die mit dieser Technik einhergeht: Weil sie keine personenbezogenen Daten erhebt, sei sie auch für traditionelle Kritiker*innen der Videoüberwachung akzeptabel. Ein weiterer Schritt zur hingenommenen Veralltäglichung der Überwachung des öffentlichen Raums.
Wohin die Reise geht, wird in dem Aufsatz von Golda u. a. deutlich. Die Autoren berichten von ihrer Arbeit am Fraunhofer-Institut für Optronik, Systemtechnik und Bildauswertung (IOSB). Im Zentrum steht zunächst das vom IOSB entwickelte Mannheimer Projekt der „intelligenten Videoüberwachung“, das auch in Hamburg Pate stand. Auf der technischen Ebene werden die Schwierigkeiten (und Lösungen) geschildert, wie „atypisches Verhalten“ definiert und in „Strichpersonen“ identifiziert werden kann. Im zweiten Teil des Aufsatzes werden die Potenziale der vom IOSB entwickelten Plattform „Integrated Video Investigation Suite“ angedeutet. Da ist dann die Rede von der nachträgliche Beweissicherung „im Zusammenhang mit Straftaten im Rahmen von Großveranstaltungen“ oder von den Möglichkeiten, dass Tatverdächtige „mithilfe von Tracking- nicht-biometrischen Personenerkennungsverfahren“ verfolgt werden können – das ist der Weg in die Überwachung aller.
Burchard, Christoph: (Was bleibt vom) Strafrecht in der Big Data-Überwachungsgesellschaft?, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 2023, S. 793-826, online verfügbar
Singelnstein, Tobias: Neue Gesichter sozialer Kontrolle: Abstrakte Außenseiter, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 2025, H. 3, S. 175-185, online verfügbar
In diesen beiden Aufsätzen wird deutlich, dass die traditionelle Kritik an der (polizeilichen) Überwachung zu kurz greift: Ihren Potenzialen und Gefahren wird man nicht gerecht, indem man sie im Sinne einer Bestandsaufnahme addiert oder sie an rechtlichen Kriterien misst (oder sie durch sie legitimiert). C. Burchards für ein juristisches Fachpublikum geschriebener Text handelt nicht von einzelnen Überwachungen, sondern deren Verbindung in einer „post-digitalen Big Data-Überwachungsgesellschaft“. In einer solchen Gesellschaft werde der strafrechtliche „Anfangsverdacht“ sinnlos, und eine präemptive Gesellschaftsgestaltung verhindere Normüberschreitungen und mache damit das Strafrecht hinfällig. In diesen Entwicklungen würden die Probleme des vor-digitalen Strafrechts besonders sichtbar. Ohne diese zu lösen, könne es auch keine Antwort auf seine Entwertung durch Big Data geben.
Mit Hinweisen auf aktuelle Praktiken angereichert, liefert T. Singelnstein einen lesenswerten Überblick über die neuen Logiken der Überwachung. In ihnen gehe es um eine „umfassende Detektion“ von (zukünftig erwarteten) unerwünschtem Verhalten, das sie durch präemptive Maßnahmen unmöglich machen wollen. (Norbert Pütter)
Neuerscheinungen
Billstein, Thomas: Polizeigewalt. Ursachen, Formen, Widerstand, Münster (UNRAST Verlag) 2026, 116 S., 9,80 Euro
Vielversprechend: In der Reihe „unrast transparent linker alltag“ ist ein gut 100 Seiten umfassender „Einführungsband“ zu einem günstigen Preis erschienen. Wie dringend wäre es, die Öffentlichkeit in kritisch-aufklärerischer Absicht über „Polizeigewalt“ „umfassend …, mit Beispielen belegt und strukturell analysiert“ zu informieren (Klappentext).
Leider erfüllt der Band die geweckten Hoffnungen nicht. Eine kritische („linke“) Auseinandersetzung mit Polizeigewalt müsste nachvollziehbare und nachprüfbare Gedanken entwickeln, die auch jene zum Nachdenken bringen, die die Gewalthaftigkeit der Polizei für ein quasi normales, aber unverzichtbares Übel halten. Der Band fördert eine solche Auseinandersetzung nicht, sondern präsentiert gegenwärtig aktuelle (linke) polizeikritische Argumente, die vor allem geeignet sind, die Leser*innen in ihren Überzeugungen zu bestärken, nicht aber, sie zu einer Position zu befähigen, die Widerspruch und Zweifeln argumentativ begegnen kann.
Drei Merkmale des Textes sind hierfür zentral. Das erste Merkmal ist formaler Natur. Die Quellen seiner Ausführungen nennt der Autor nur sporadisch und ohne jedes System. In der Regel lassen sich seine Behauptungen nicht nachprüfen; statt nachprüfbarer Fakten werden häufig allgemeine Beschreibungen geliefert. Wenigstens eine zentrale Quelle für jedes Kapitel wäre wohl das Minimum gewesen. Zweitens mangelt es dem Band an einer klaren inhaltlichen Struktur. Die (unvollständige) Darstellung von „Formen von (Polizei-)Gewalt“ gibt keineswegs die Struktur der Darstellung vor. Allein fünf der 20 Kurzkapitel sind rechten/rechtsextremen Polizist*innen gewidmet. Als ob sich die Gewalthaftigkeit der Institution darin erschöpfte?
Drittens ignoriert der Band über weite Strecken den Zusammenhang von Herrschaft, Kapitalismus und Polizei. Daran ändert auch die abolitionistische Perspektive nichts, die T. Billstein am Ende aufzeigt. Wenn „Polizeigewalt“ als Problem des Missbrauchs, des Unverhältnismäßigen, des diskriminierend Unfairen etc. thematisiert und nicht die rechtmäßige Gewalthaftigkeit der Institution problematisiert wird, dann geraten die gesellschaftlichen, politischen, soziökonomischen etc. Kontexte außer Sicht, ohne die Polizeigewalt nicht verstanden werden kann. Schade.
Ellebrecht, Sabrina; Poscher, Ralf; Jarolimek, Stefan; Kaufmann, Stefan (Hg.): Die Polizei in der offenen Gesellschaft. Zum polizeilichen Umgang mit Vielfalt und Diversität, Bielefeld (transcript Verlag) 2025, 381 S., 45 Euro, online verfügbar
Der Band markiert den Abschluss des von der Stiftung Merkator geförderten Forschungsprojekts „ZuRecht – Die Polizei in der offenen Gesellschaft“. Ziel des Vorhabens war, so beschreibt es das Vorwort, „personelle, institutionelle und organisationskulturelle Hürden zu identifizieren, die den Umgang der Organisation mit Diversität und ein entsprechendes professionelles Selbstverständnis ihrer Mitglieder erschweren“ (S. 11). Multidisziplinär (soziologisch, rechts- und kommunikationswissenschaftlich) wurden drei – jeweils in Teilprojekte gegliederte – Arbeitsbereiche untersucht: Repräsentation und Legitimation, Wissen und Information sowie Organisation und Differenz. Durchgeführt wurde das Projekt vom Center for Security and Society der Universität Freiburg und der Deutschen Hochschule der Polizei (s. a. www.projekt-zurecht.de).
Im mittleren (2.) Teil des Buches werden die zentralen Ergebnisse der Teilprojekte präsentiert; Teil 1 und 3 dokumentieren die Beiträge, die anlässlich der Abschlusskonferenz des Projekts im Mai 2023 entstanden. Die „Empirischen Befunde“ des 2. Teils enthalten zehn Aufsätze, die sich in Gegenstand, Methodik und Zielsetzung deutlich unterscheiden. Exemplarisch wird dies an den vier Abhandlungen deutlich, die der „Interkulturellen Kompetenz“ gelten: S. Jarolimek beschreibt als Beteiligter die Probleme, „Interkulturelle Kompetenz“ (IK) im Masterstudiengang an der Deutschen Hochschule der Polizei zu stärken. IK bleibe „nur ein Container im großen Containerhafen des Masterstudiengangs“. Entwicklungsperspektiven sieht er in der „Zusammenarbeit mit anderen Fachgebieten“ oder in „ein[em] weitere[n] interdisziplinäre[n] Mainstreaming“ (S. 150). Wer den Kampf um Besitzstand zwischen Modulverantwortlichen kennt, kann dieser Aussicht nur mit Skepsis begegnen. Zur Ernüchterung führt die Untersuchung von K. Weber zu IK-Trainings in den deutschen Polizeien. Die methodisch anspruchsvoll gestaltete Bestandsaufnahme zeigt den deutschen Polizei-Föderalismus at its worst: Es gibt IK-Aus- oder Fortbildungen mit und ohne Konzept, es gibt Angebote, die nur Stunden oder eigenständige Seminare umfassen, es gibt verpflichtende oder freiwillige Veranstaltungen, unterschiedlich seien das Verständnis von „Kultur“, die Rekrutierung der Trainer*innen und didaktischen Formate. In der Evaluation (Befragung der Teilnehmenden zu drei Zeitpunkten) zeigte sich die begrenzte Wirksamkeit der Trainings. Durch „dieses begrenzte Vorgehen“ lasse sich eine „Veränderung der Institution Polizei“ „nicht langfristig umsetzen“ (S. 170). Vielmehr sollte IK in der Polizei „hierarchiedurchfließend auf- und eingebaut werden“. Um Wirkung zu entfalten, würden sich „eine praxisnahe Begleitung …, Einsatznachbesprechungen und Supervision mit dem Fokus auf Reflexionsprozesse anbieten“ (ebd.). Obgleich sie Verbesserungsvorschläge unterbreitet, konstatiert die Verfasserin auch, der Begriff IK sei „nicht mehr zeitgemäß“ – was allerdings bei den Polizeien noch nicht angekommen sei (S. 171). Dass sich dies ändert, dazu trägt der lesenswerte Beitrag von A. Scherr bei. Seine Botschaft: Der Blick auf „Kultur“, auch wenn er im liberalen Gewand erscheint, konstruiert eine Gemeinschaft der Anderen, die dem Einzelnen nicht gerecht wird. Statt Konflikte und Interessen kulturalistisch zu überformen, komme es in diversen Gesellschaften vielmehr darauf an, einerseits die Rechte jedes Menschen zu respektieren und andererseits die Kulturgebundenheit eigenen Tuns zu reflektieren. Der vierte Beitrag (von B. Basu und K. Fereidooni) ist ein „Maßnahmenkatalog“, um „Polizeiarbeit rassismuskritisch [zu] gestalten“. Die Vorschläge zielen nur zum Teil spezifisch auf Rassismus und entsprechen dem, was von einer demokratischen Polizei generell erwartet werden müsste.
Bereits in diesem exemplarischen Blick wird als erstes Merkmal des Bandes die Heterogenität der Beiträge deutlich: Berichte über eigene Erfahrungen (D. Sauerborn über seine Erfahrungen als Kontaktbeamter oder – eingebunden in eine lesenswerte Kurzgeschichte polizeilicher Führungskultur – U. Behrendes schöpfend aus seiner aktive Zeit in Bonn und Köln), aktuelle empirische Erhebungen (Rekrutierung, Polizeialltag, Öffentlichkeitsarbeit) oder eine allgemeine Reflexion des Gegenstandes (Rafael Behr); nicht zu vergessen die beiden Keynotes von A. Zick und der Leiterin der Ombudsstelle für das Berliner Antidiskriminierungsgesetz D. Liebscher (mit erschreckend-erhellenden Beispielen über das Unvermögen der Berliner Polizei, mit Beschwerden angemessen umzugehen). In dieser hier nur angedeuteten Fülle stellt der Band eine Bereicherung der Diskussion dar, weil er das Problembewusstsein schärft.
Das zweite Merkmal des Bandes besteht darin, was er nicht liefert. Ausdrücklich wollte das Projekt „Hürden“ für eine diversitätsgerechte Polizei identifizieren. Diese Hindernisse lassen sich in den verschiedenen Beiträgen durchaus identifizieren: wenig professionalisierte Rekrutierungsstrategien (M. Kreyenborg), chancenungleiche Bewerbungsverfahren (S. Ellebrecht), konzeptionsarme Ausbildungen (K. Weber), mangelnde Personalausstattung (D. Sauerborn), Prägewirkungen der polizeilichen Alltagsnarrative, defensiv-unsouveräne Öffentlichkeitsarbeit (beide D. Czudnochowski) etc. Aber leider mangelt es dem Band an einer zusammenfassenden Gesamtschau der identifizierten Hürden. Diese wurden gesucht – und gefunden – in personeller, institutioneller und organisationskultureller Hinsicht. Darüber, wie und mit welcher Wirkmächtigkeit diese Ebenen zusammenwirken, erfahren die Lesenden leider nichts. Auch bleiben die aus den Bestandsaufnahmen zu ziehenden Schlussfolgerungen unklar. Die festgestellten kleinen Fortschritte in Richtung einer diversitätsoffenen Institution zeigen die Polizei vielmehr als im Kern veränderungsresistent.
Einer modernen (postmigrantischen) Gesellschaften entsprechende Polizei müsse, so eine der Herausgeber*innen (S. Ellebrecht, S. 26), sich am Ideal einer „Gesellschaft der Vielen“ orientieren, in der „Differenz … nicht abstrahiert, nicht kompensiert, sondern berücksichtigt“ werde. Das bedeute für die Polizei, „dass sie Verletzlichkeiten wie Unkundigkeit der Sprache in das Ermessen einbeziehen sollte, wenn sie allen gleichermaßen gerecht werden will.“ Inwiefern dies jedoch „zu einer Priorisierung von Menschenrechten in der Polizeiarbeit“ führen würde, bleibt durchaus fraglich. Dass die Polizei ihr Handeln erklärt, sollte ebenso selbstverständlich sein wie dass sie die Verletzlichkeit ihrer Adressat*innen in Rechnung stellt, und zwar unabhängig davon, ob diese migrantisch gelesen werden oder nicht. Wenig plausibel ist auch der Hinweis auf die „Herausforderung“, die „in einer Relativierung von Recht durch Kultur und partielle Anliegen“ liege. Denn es kann doch wohl kaum darum gehen, Körperverletzung oder Hausfriedensbruch in Abhängigkeit von den vermeintlichen Zugehörigkeiten der Tatverdächtigen mehr oder weniger als Rechtsbruch zu verfolgen?
Schließlich vermeidet der Band, den politischen Kontext des Untersuchten zu thematisieren. Die Politik taucht an einigen Stellen durchaus auf. Etwa, wenn deutlich wird, dass die Prioritäten der Innenministerien die Richtung vorgeben. Aber an keiner Stelle wird gewürdigt, dass diskriminierende Praktiken quasi zwangsläufige Folge von (entgrenzten) Befugnisse sind (z. B. anlasslose Personenkontrollen). Es wird auch nicht problematisiert, dass die politisch-publizistische Feindbildproduktion („Ausländerkriminalität“, „Clankriminalität“) bei jenen auf fruchtbaren Boden fällt, die sich mit Personen beschäftigen, die leicht diesen abwertenden Etiketten zugeordnet werden können. (beide: Norbert Pütter)
Tim Pfeiffer: Der Einfluss von Polizeipräsenz auf das Sicherheitsgefühl und die Kriminalitätslage. Eine randomisierte Kontrollstudie, Wiesbaden (Springer VS) 2026, korrigierte Publikation, 328 S., 42,79 Euro
Der Gießener Polizeiforscher Tim Pfeiffer bewertet den Forschungsstand in Deutschland zum Einfluss von Polizeipräsenz auf das Sicherheitsgefühl als „äußerst prekär“ und in Bezug auf die Auswirkungen auf die Kriminalitätslage sogar als „desolat“ (S. 64). Er erkennt zwar an, dass sowohl die Passant*innenbefragungen in München 2000 als auch in Berlin 2019 keine signifikanten Veränderungen aufgrund der erhöhten Präsenz polizeilicher Streifen nachwiesen. Dies entspricht im Wesentlichen auch den Ergebnissen referierter US-amerikanischer oder dänischer Experimente seit den 1970er Jahren. Eine Zunahme der Kriminalitätsfurcht war hingegen bei wissenschaftlich angeregten Interventionen festzustellen, die ungewöhnliches Polizeiverhalten forderten, wie bspw. die Fußbestreifung in Texas oder die Ausstattung von Berliner Schutzpolizist*innen mit Maschinenpistolen bei einem Straßenfest. Polizeipräsenz wurde in jenen Untersuchungen als furchtreduzierend bewertet, in denen es um Community Policing-Maßnahmen ging oder bei denen Befragte direkt mit den uniformierten Polizist*innen gesprochen hatten.
Trotz der fragwürdigen Aussagekraft des Studiendesigns – Verzerrung durch Intervention und keine valide nachprüfbare Korrelation zwischen erhöhter Fußbestreifung mit Umfrageergebnissen zum Sicherheitsgefühl – ist Pfeiffer jedoch vom Kansas City Preventive Patrol Experiment von 1974 überzeugt und replizierte für seine Promotion an der Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU) diese randomisierte Kontrollstudie aus den USA im nordhessischen Kassel. Dazu bestreiften jeweils zwei uniformierte Polizist*innen von August 2022 bis September 2023 20 Interventions- und 20 Kontrollzellen an drei Tagen pro Woche für ca. 13 Minuten. Die Streifentätigkeit übernahmen Einsatzkräfte der Bereitschaftspolizeidirektion Nord und Schutzleute vor Ort der Polizeidirektion Kassel. Letztere kümmern sich in hessischen Stadtteilen und Kommunen um die persönlichen Anliegen der Bevölkerung. Die Befragung von Anwohnenden erfolgte in zwei Wellen, an deren Datenauswertung und -aufbereitung der Mathematiker Gerrit Eichner von der JLU nicht unwesentlich beteiligt war, wie Pfeiffer mehrfach anmerkt. Weitere Unterstützung erhielt er von dem für Auswertungen und Analysen zuständigen Zentralkommissariat des Polizeipräsidiums Nordhessen und den Expert*innen der Kasseler Statistikstelle für die Ermöglichung der Geoanalysen.
In Bezug auf die Kriminalitätslage ergab ein Vorher-Nachher-Vergleich anhand der POLAS-Datenbank, dass das polizeilich registrierte Straftatenaufkommen während des Untersuchungszeitraums zugenommen hat – „mit induzierter Polizeipräsenz sogar mehr als ohne“ (S. 257).
Die Ergebnisse der Studie bewegen sich hinsichtlich des Sicherheitsgefühls in dem durch die referierten Erhebungen gesetzten Erwartungsrahmen. Die Daten aus Kassel ergaben, dass die Erhöhung der polizeilichen Präsenz kaum signifikante Wirkungen zeigte und in geringem Maße sogar das Unsicherheitsgefühl verstärkte. Das Argument, dass die plötzlich erhöhte und ungewöhnliche Fußbestreifung erst Irritationen und Besorgnis schüren würden und somit das Ergebnis verzerren könnten, versucht der Autor mit dem Hinweis abzumildern, dass die Wiederholungsbefragung erst nach einem Jahr und somit nach einer Gewöhnung stattfand. Für die Feststellung, dass Kriminalitätsfurcht in den bestreiften Gegenden insbesondere „tagsüber (allein) in der eigenen Wohnung bzw. dem eigenen Haus angestiegen“ sei, zieht er keine anderen Begründungen heran (S. 271). Aktuelle Forschungen zeigen, dass für das Aufkommen der Angst, Opfer eines Verbrechens zu werden, vor allem psychologische, sozioökonomische und mediale Faktoren eine Rolle spielen. U. a. das – von Pfeiffer zitierte – hessische KOMPASS-Programm, das darauf abzielt, für ein verbessertes Sicherheitsgefühl der Bürger*innen Präventionsstrukturen auf- bzw. umzubauen, stellte fest, dass Sicherheit nicht allein durch Polizei, sondern gemeinschaftlich zu lösen sei, und eine gute Nachbarschaft vorbeugender wirke als mehr Streifenpolizei oder Videoüberwachung. Von Pfeiffers Studie können sich also jene Gruppen bestätigt fühlen, die sich den Forderungen nach mehr Polizeipräsenz verwehren: Abolitionist*innen und Polizist*innen. Wie in ähnlichen Studien, so ergibt sich auch aus dieser eine fragliche Wirkungen aufs Sicherheitsgefühl, aber dafür gutes Feedback von jenen, die direkten Polizeikontakt hatten.
Interessanterweise bezweifelt Pfeiffer die Übertragbarkeit von experimentellen Studien zur Auswirkung von Polizeipräsenz in den kolumbianischer Millionenstädten Medellín und Bogotá auf Deutschland, aber nicht die von US-amerikanischen, schiebt sogar noch ein Batman-Zitat ein. Ob Gotham City nun wirklich mit Kassel verglichen werden kann, deren Bewohner*innen sich zu den glücklichsten Deutschlands zählen? Insgesamt betrachtet vermag es diese erste randomisierte Kontrollstudie in Deutschland zum Einfluss von Polizeipräsenz auf das Sicherheitsgefühl und die polizeilich registrierte Kriminalität nicht, diese Frage valide, mit zuverlässigen Antworten zu beantworten. (Sonja John)