Alle Beiträge von Marius Kühne

NRW bekommt „Palantir-Paragraphen“

Bislang erlauben Straf- und Polizeirecht die Abfrage von Daten durch die Polizei bei anderen Behörden wie Meldeämtern oder dem Fahrzeugregister nur beim Verdacht auf eine Straftat oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Ohne konkreten Anlass durften diese jedoch nicht mit dem polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem zusammengeführt wer­den. In Nordrhein-Westfalen soll sich das nun ändern. Am 27. April 2022 trat eine Änderung des Landespolizeigesetzes in Kraft. Gemäß § 23 Abs. 6 PolG NRW darf die Polizei nunmehr „rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten automatisiert zusammenführen“, diese mit weiteren personenbezogenen Daten abgleichen sowie die zusammengeführten Daten „aufbereiten und analysieren“. Voraussetzung dafür ist, dass dies für die „Verhütung oder vorbeugende Bekämpfung“ bestimmter Straftaten erforderlich oder zur Abwehr von Gefahren geboten ist. NRW bekommt „Palantir-Paragraphen“ weiterlesen

Versammlungsgesetz NRW in Kraft getreten

Mit dem Inkrafttreten am 7. Januar 2022 hat auch Nordrhein-Westfalen nun ein eigenes Versammlungsgesetz. Seit der Föderalismusreform 2008 liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht bei den Ländern, wovon zuvor bereits Bayern (2008), Sachsen-Anhalt (2009), Niedersachsen (2010), Sachsen (2012), Schleswig-Holstein (2015) und Berlin (2021) Gebrauch gemacht haben. Das VersG NRW sticht vor allem gegenüber den zuletzt beschlossenen und vergleichsweise liberal ausgestalteten Landesgesetzen in Berlin und Schleswig-Holstein negativ heraus.

Nicht zuletzt zeigt ein Blick auf den Katalog der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, dass das VersG NRW zu Recht als restriktivstes deutsches Versammlungsgesetz bezeichnet wird. Versammlungsgesetz NRW in Kraft getreten weiterlesen

Redaktionsmitteilung

„Die Ampel steht.“ Kurz vor Drucklegung dieses Heftes präsentierte die wohl zukünftige Bundesregierung ihren Koalitionsvertrag. Vor allem deren digital- und gesellschaftspolitische Vorhaben wurden in linksliberalen Kreisen gefeiert, auch wenn sie durch wenig ambitionierte Pläne in Fragen der sozialen Gerechtigkeit erkauft wurden. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Staatsmacht darf sich aber nicht auf die bekannten „Schlachtfelder“ polizeilicher Kennzeichnungspflicht, Beschwerdestellen und Datenspeicherungsbefugnisse beschränken, sondern muss umfassend alle Elemente einer kontrollierenden und strafenden Exekutive in den Blick nehmen. Zugleich verlieren Freiheitsfortschritte in der „Innenpolitik“ ihren Wert, wenn sie auf Kosten einer grausamen Abgrenzung nach außen erfolgen. Eine Politik, die Menschen lieber erfrieren lässt, als die ihnen zustehenden Rechte zu gewährleisten, wie es zurzeit besonders an der EU-Grenze zu Belarus zu beobachten ist, kann niemals progressiv sein. Redaktionsmitteilung weiterlesen

Tornadoflug über G8-Protestcamp rechtswidrig

Recht zu bekommen ist deutlich schwieriger als Recht zu haben. Im Fall des Überflugs über das Protestcamp gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm mit einem Tornadojet der Bundeswehr lagen 14 Jahre zwischen dem Einsatz und der Feststellung durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern, dass dieser rechtswidrig war.[1] Am 5. Juni 2007 überflog der Tornadojet das Protestcamp in einer Höhe von lediglich 150m bzw. 114m. Die Bundeswehr handelte damit in „Amtshilfe“ für die Landespolizei, um Fotos vom Camp zu machen. Seitens der Behörde hieß es, man habe nach Erddepots für Werkzeuge Ausschau gehalten. Einzelpersonen seien auf den Fotos nicht identifizierbar. Tornadoflug über G8-Protestcamp rechtswidrig weiterlesen

Ein Stück gebändigte Demokratie: NRW plant Versammlungs-Verhinderungsgesetz

Während in Berlin Schritte hin zu einer Liberalisierung des Versammlungsrechts eingeschlagen werden, scheint Nordrhein-West­falen den entgegengesetzten Weg zu gehen. Der Entwurf für ein Landesversammlungsgesetz atmet den Geist des Misstrauens gegen Anmelder*innen und Teilnehmer*innen, anstatt möglichst umfangreich die Versammlungsfreiheit zu gewährleisten.

Seit der Föderalismusreform 2006 liegt das Versammlungsrecht in der Kompetenz der Länder. Bisher haben lediglich Bayern (2008), Sachsen-Anhalt (2009), Niedersachsen (2010), Sachsen (2012) und Schleswig-Holstein (2015) von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. In den übrigen Bundesländern gilt gemäß Art. 125a Abs. 1 Grundgesetz (GG) (teilweise mit geringfügigen Abwandlungen) weiterhin das Versammlungsgesetz des Bundes. Das in Berlin beschlossene Versammlungsfreiheitsgesetz (VersFG BE) ist Ende Februar 2021 in Kraft getreten. Inmitten pandemiebedingter Einschränkungen brachte die nordrhein-westfälische Landesregierung am 21. Januar 2021ebenfalls einen Gesetzesentwurf in den Landtag ein, der es in sich hat.[1] Mit dem Entwurf für ein Landesversammlungsgesetz könnten Versammlungen zukünftig er­heblich erschwert werden. Im Folgenden sollen wesentliche Punkte des Gesetzesentwurfes diskutiert und dem Berliner Gesetz gegenübergestellt werden, um abschließend auch das Berliner Gesetz kritisch zu beleuchten. Ein Stück gebändigte Demokratie: NRW plant Versammlungs-Verhinderungsgesetz weiterlesen