Das Konstrukt der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ bildet seit den Frühzeiten der BRD das ideologische und juristische Rüstzeug für verfassungsschützerische Umtriebe. Dass sich daran nichts Grundlegendes geändert hat, belegen exemplarisch zwei jüngere Oberverwaltungsgerichtsurteile.
Am 13. Febuar 2009 entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) den damaligen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Linkspartei im Bundestag, Bodo Ramelow nicht weiter „beobachten“ dürfe.[1] Das Amt hatte die Karriere des Politikers schon seit 1999 begleitet. 2003 war er in den Thüringer Landtag und 2005 schließlich in den Bundestag gewählt worden. Das BfV sammelte weiter Informationen über ihn – aus offen zugänglichen Quellen, wie man beteuerte. Die „fdGO“ als Waffe – Keine Freiheit den Feinden der Freiheit? weiterlesen