von Thilo Weichert
Entsprechend dem sog. ‚Maastrichtvertrag‘ vom 7.2.92 (EUV) ist es die Grundidee von ‚Europol‘, die polizeiliche Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität „in Verbindung mit dem Aufbau eines unionsweiten Austauschs von Informationen im Rahmen eines Europäischen Polizeiamts (Europol)“ zu verbessern (Art. K.1 Nr. 9 EUV). Ende Juni 1993 legte die TREVI-ad-hoc-Arbeitsgruppe ‚Europol‘ den ersten Entwurf einer ‚Europol‘-Konvention vor. Die deutsche EU-Präsidentschaft wollte in der zweiten Hälfte des Jahres 1994 den Konventionsentwurf zur Unterschriftsreife bringen. Insbesondere der Widerstand Frankreichs verhinderte eine Einigung. Nun soll der Entwurf (EuPolK-E) bis zum Ende der französischen EU-Präsidentschaft im ersten Halbjahr 1995 verabschiedet werden.
Mit der Konvention soll die seit dem 3.1.94 in Den Haag arbeitende ‚Europol Drugs Unit‘ (EDU) eine gesetzliche Grundlage erhalten. Schon die heutigen Aktionen von EDU sind aus datenschutzrechtlicher Sicht äußerst problematisch. Ohne effektive Kontrolle tauschen dort Verbindungsbeamte ‚am runden Tisch‘ multilateral Daten aus den nationalen Informationssystemen aus. So werden Fakten geschaffen für das europäische Polizeiamt ‚Eu-ropol‘. Der qualitative Sprung aber soll mit der EuPolK erfolgen, wo polizeiliche Hoheitsrechte einer supra-nationalen Institution übertragen werden. Die Regierungsvertreter haben sich inzwischen anscheinend über den wesentlichen Inhalt der Konvention geeinigt. Da jedoch ein neuer Text noch nicht vorliegt, erfolgt die Kritik hier anhand des Entwurfes vom November 1994: Der Entwurf einer ‚Europol‘-Konvention – Eine datenschutzrechtliche Kritik weiterlesen