Im Jahre 1985 unterschrieben die Innen- und Justizminister der Benelux-Staaten, Frankreichs und der Bundesrepublik das erste Schengener Abkommen, ein Verwaltungsabkommen, das die Änderung der Grenzkontrollverfahren zwischen den beteiligten Ländern regelt und ein zweites Abkommen in Aussicht stellte, mit dem die Kontrollen an den Binnengrenzen ganz aufgehoben und gleichzeitig Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden sollen. Diesem sog. Schengener Zusatzabkommen, am 19.6.1990 unterschrieben, aber bisher nur von Frankreich ratifiziert, sind inzwischen auch Portugal, Spanien und Italien beigetreten.
Mit dem Abkommen sollen die Binnengrenzen aufgehoben und die Kontrollen an den Außengrenzen verschärft werden. Ein gemeinsames Visum für sog. Drittausländer wird eingeführt und die Liste der Staaten, deren Bürger ohne Visum einreisen dürfen wird in Zukunft gemeinsam festgelegt, d.h. in diesem Fall ausgeweitet. Im Bereich des Asylrechts sollen Parallel- und Folgeanträge verhindert werden, indem jeweils in dem Land der Antrag gestellt werden muß, in welchem der Flüchtling den Geltungsbereich des Schengener Abkommens betreten hat. Ferner sollen Sanktionen gegen sog. Schlepper und Transportunternehmen, die Menschen ohne gültige Papiere befördern, verhängt werden können. Zur Durchsetzung dieser Regelungen soll ein Austausch auch personenbezogener Daten erfolgen. Schengener Abkommen – Ausdehnung, Umsetzung und Folgen weiterlesen