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§ 129b und Kronzeugenregelung – Alte Instrumente in neuem Gewand

von Albrecht Maurer

Schon mit dem ersten Anti-Terror-Paket hat die Bundesregierung entschieden, das politische Strafrecht rund um den § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) auszubauen. Erneuern will sie auch die 1999 ausgelaufene Kronzeugenregelung.

„Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland.“ Dies ist der ganze Text des geplanten § 129b StGB, mit dem die Bundesregierung das Instrumentarium, das seit den 70er Jahren gegen den inländischen Terrorismus aufgebaut wurde, nun auch gegen den internationalen nutzbar machen will.[1] Grund genug, dieses Instrumentarium noch einmal unter die Lupe zu nehmen.

Der § 129a – terroristische Vereinigung – wurde 1976 eingeführt. Bis dahin hatte sich die „Terrorismusbekämpfung“ in der BRD auf § 129 – kriminelle Vereinigung – gestützt, der mit leichten Veränderungen und kurzen Unterbrechungen seit Kaisers Zeiten galt. Der Straftatbestand der „terroristischen“ Vereinigung ist ein schwererer und mit härteren Strafen bedrohter Fall der „kriminellen“. Die „Zwecke“ und „Tätigkeiten“ der terroristischen Vereinigung sollen nicht auf die Begehung von Straftaten allgemein, sondern auf bestimmte schwere Straftaten gerichtet sein, die in einem Katalog festgehalten sind. Dazu gehörten zunächst Mord, Totschlag, Völkermord, Geiselnahme und erpresserischer Menschenraub sowie Brandstiftung, seit einer Verschärfung 1986 auch weitere „gemeingefährliche Straftaten“ wie „gefährliche Eingriffe in den Bahnverkehr“ oder „Störung öffentlicher Betriebe“. Neben terroristischen Straftaten im engeren Sinne waren nun auch Formen des militanten sozialen Protests – etwa das Absägen von Strommasten – erfasst. § 129b und Kronzeugenregelung – Alte Instrumente in neuem Gewand weiterlesen

Ausländer- und Polizeidateien – Eine unheilige Allianz

von Heiner Busch

Datensysteme der Asyl- und Ausländerbehörden sind gleichzeitig polizeiliche Informationsressourcen. MigrantInnen sind in Polizei- und Geheimdienstdateien überrepräsentiert. Schlaglichter auf eine besonders intime Verbindung.

„Das Bundesverwaltungsamt führt das Ausländerzentralregister (AZR), das der Erfassung von im Bundesgebiet wohnenden Ausländern dient.“ Dieser eine Satz aus dem Gesetz zur Errichtung des Bundesverwaltungsamtes von 1959 reichte seinerzeit aus, um die flächendeckende Erfassung von AusländerInnen in der BRD abzustützen. Ein umfassendes Gesetz über das 1953 zunächst als Kartei aufgebaute und ab 1967 automatisierte Register folgte erst 1994. Ausländer- und Polizeidateien – Eine unheilige Allianz weiterlesen