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Sicherheitsrisiko Nr. 1 – AusländerInnen als Sündenböcke der „Terrorbekämpfung

von Anja Lederer

Die Rechtspositionen der AusländerInnen werden mit dem zweiten Anti-Terror-Paket erneut massiv verschlechtert. Die Verschärfungen sollen unter dem Deckmantel der „Terrorbekämpfung“ durchgezogen und einer späteren Debatte um das Zuwanderungsgesetz von vornherein entzogen werden.

An vorderster Stelle stehen dabei Ergänzungen der „besonderen Versagungsgründe“. Solche Gründe ermöglichen es, selbst jenen AusländerInnen die Aufenthaltsgenehmigung oder deren Verlängerung zu verweigern, die eigentlich einen Anspruch darauf hätten, etwa weil sie mit Deutschen verheiratet sind. Dies soll nun zwingend auch dann geschehen, wenn die AntragstellerIn „die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder eine derartige Vereinigung unterstützt.“[1] Sicherheitsrisiko Nr. 1 – AusländerInnen als Sündenböcke der „Terrorbekämpfung weiterlesen

§ 129b und Kronzeugenregelung – Alte Instrumente in neuem Gewand

von Albrecht Maurer

Schon mit dem ersten Anti-Terror-Paket hat die Bundesregierung entschieden, das politische Strafrecht rund um den § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) auszubauen. Erneuern will sie auch die 1999 ausgelaufene Kronzeugenregelung.

„Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland.“ Dies ist der ganze Text des geplanten § 129b StGB, mit dem die Bundesregierung das Instrumentarium, das seit den 70er Jahren gegen den inländischen Terrorismus aufgebaut wurde, nun auch gegen den internationalen nutzbar machen will.[1] Grund genug, dieses Instrumentarium noch einmal unter die Lupe zu nehmen.

Der § 129a – terroristische Vereinigung – wurde 1976 eingeführt. Bis dahin hatte sich die „Terrorismusbekämpfung“ in der BRD auf § 129 – kriminelle Vereinigung – gestützt, der mit leichten Veränderungen und kurzen Unterbrechungen seit Kaisers Zeiten galt. Der Straftatbestand der „terroristischen“ Vereinigung ist ein schwererer und mit härteren Strafen bedrohter Fall der „kriminellen“. Die „Zwecke“ und „Tätigkeiten“ der terroristischen Vereinigung sollen nicht auf die Begehung von Straftaten allgemein, sondern auf bestimmte schwere Straftaten gerichtet sein, die in einem Katalog festgehalten sind. Dazu gehörten zunächst Mord, Totschlag, Völkermord, Geiselnahme und erpresserischer Menschenraub sowie Brandstiftung, seit einer Verschärfung 1986 auch weitere „gemeingefährliche Straftaten“ wie „gefährliche Eingriffe in den Bahnverkehr“ oder „Störung öffentlicher Betriebe“. Neben terroristischen Straftaten im engeren Sinne waren nun auch Formen des militanten sozialen Protests – etwa das Absägen von Strommasten – erfasst. § 129b und Kronzeugenregelung – Alte Instrumente in neuem Gewand weiterlesen