§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Institut für Bürgerrechte & öffentliche Sicherheit”; nach seiner Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz “e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
2. Ziel des Vereins ist es, die Öffentlichkeit über die Probleme von Bürgerrechten und öffentlicher Sicherheit zu informieren, Veränderungen im Bereich innerer Sicherheitspolitik zu dokumentieren sowie Forschungsvorhaben in diesem Gebiet auszuführen.
3. Die Mittel zur Verwirklichung der Ziele des Vereins sind insbesondere:
– Der Aufbau und die laufende Fortführung einer allgemein zugänglichen Dokumentation zum Themenkomplex Bürgerrechte und öffentliche Sicherheit.
– Die Durchführung sozialwissenschaftlicher Untersuchungen zu Fragen der inneren Sicherheit.
– Die Vergabe von Forschungsaufträgen an Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung.
– Die Herausgabe von Veröffentlichungen, soweit sie den in § 2 Nr. 1 und 2 der Satzung genannten Zwecken und Zielen dienen; alle eigenen Forschungsergebnisse werden zeitnah veröffentlicht.
– Die Durchführung von Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen zu Fragen der Inneren Sicherheit.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinsmittel
1. Mittel des Vereins werden durch Spenden und durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt ab dem 1.1.1992 10,– DM.
3. Bei Austritt oder Ausschluß von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele und die Satzung des Vereins akzeptieren. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge auf Mitgliedschaft sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der juristischen Person, Austritt oder Ausschluß. Die Austrittserklärung erfolgt mit einer Frist von drei Monaten durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Mitglieder, die trotz dreimaliger Mahnung mit ihren Mitgliedsbeiträgen im Verzug sind, verlieren automatisch ihre Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die dritte Mahnung erfolgte.
Ansonsten ist der Ausschluß eines Mitglieds nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Über den Ausschluß befindet der Vorstand aufgrund eines schriftlich begründeten Antrages, der von mindestens drei Mitgliedern gestellt werden muß. Gegen den Antrag auf Ausschluß kann das betroffene Mitglied schriftlich beim Vorstand Einspruch erheben. Der Einspruch wird mit einer Stellungnahme des Vorstandes der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt. Für eine von der Empfehlung des Vorstandes abweichende Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– Die Mitgliederversammlung.
– Der Vorstand.
– Der Beirat.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder treten mindestens jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zusammen. Der Vorstand kann erforderlicherweise weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
2. Zu den Versammlungen lädt der Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens von 15 Prozent der eingeschriebenen Mitglieder beantragt werden, die dann vom Vorstand unter Einhaltung derselben Frist einberufen werden muß.
3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– Beschlußfassung über die Grundlinien der Tätigkeit des Vereins,
– Beschlußfassung über Anträge,
– Beschlußfassung über Anträge gemäß § 4 (Ausschluß),
– Wahl und Entlastung des Vorstandes,
– Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
– Entgegennahme des Kassenberichts,
– Bestellung eines Kassenprüfers,
– Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
4. Vorschläge zu Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung und der Einladung zur Jahreshauptversammlung zugestellt werden. Für ihre Annahme bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Soweit in dieser Satzung nicht anders festgelegt, bedürfen Beschlüsse der Mitgliederversammlung der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, um angenommen und verabschiedet zu werden.
5. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit einen Protokollführer. Von der Mitgliederversammlung werden Beschlußprotokolle angefertigt, die der folgenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht werden. Die Beschlußprotokolle sind vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einer vorsitzenden Person und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die interne Geschäftsverteilung (Schriftführung, Kassenführung) obliegt dem Vorstand.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch den/die Vorsitzende(n) und jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß bei längerfristiger Verhinderung des/der Vorsitzenden an seine/ihre Stelle ein weiteres Vorstandsmitglied tritt.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl einberufen.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. insbesondere hat er folgende Aufgaben wahrzunehmen:
– die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung,
– die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,
– die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses,
– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– die Berufung der Mitglieder des Beirats.
2. Über Verlauf und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. Die Protokolle können jederzeit von den Mitgliedern eingesehen werden.
§ 9 Beirat
1. Der Vorstand kann natürliche Personen, deren Kompetenz ihm für die Arbeit des Vereins wichtig erscheint, in einen wissenschaftlichen Beirat berufen.
2. Der Vorstand beruft die Sitzungen des Beirates ein.
3. Die Aufgabe des Beirates besteht in der Beratung des Vereins hinsichtlich seines gesamten Arbeitsprogramms und einzelner Vorhaben.
4. Die Mitglieder des Beirates können ihr Amt jederzeit niederlegen.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
2. Der Beschluß über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen. Der Antrag auf Auflösung muß mit der Tagesordnung vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung postalisch allen Mitgliedern zugestellt werden.
§ 11 Erweiterte Vollmacht des Vorstandes
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vom 6.11.1990 vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt oder das Finanzamt für Körperschaften zur Erlangung der Gemeinnützigkeit für erforderlich hält.