Editorial – Stasi gleich „Verfassungsschutz“?

Von W.-D. Narr/ F. Werkentin

Diese Schwerpunktausgabe ist dem Staatsschutz und den Geheimdiensten in beiden Teilen Deutschlands gewidmet. Dabei ist agitatorisch für Kritiker des bundesdeutschen Staatsschutz-Systems verführerisch, unter Hinweis auf eine Vielzahl identischer Methoden und des abstrakt identischen Ziels des Staatsschutzes, Stasi und „Verfassungsschutz“ gleichzusetzen. Und diese CILIP-Ausgabe mag mit den ausgesuchten „Belegstücken“ zur Arbeitsweise der Ämter für „Verfassungsschutz“ einer solchen Bewertung noch entgegenkommen. Indes wäre eine solche Gleichsetzung weder methodisch sauber noch von politisch-aufklärerischem Wert – ganz abgesehen davon, daß sie auch den Opfern beider Apparate nicht gerecht würde. Soweit es die Probleme der BürgerInnen in der Bundesrepublik mit dem VfS betrifft, würde die Gleichsetzung unsere Ärgernisse unangemessen überhöhen, das Leid und das Maß an individueller und gesellschaftlicher Destruktion durch die Stasi hin-gegen verniedlichen. Kurz: ein Vergleich erhält seinen analytisch-politischen Wert gerade daraus, unterscheiden zu können.

1. Probleme eines Vergleichs

„Im zentralen Stasi-Computer der DDR waren bzw. sind etwa fünf Mio. der 16 Mio. DDR-Bürger gespeichert. Im nicht minder unersättlichen nach-richtendienstlichen Informationssystem NADIS der bundesdeutschen Geheimdienste sind die Daten von knapp zehn Mio. verdächtiger Personen erfaßt, bei einer etwa 60 Mio. umfassenden Bevölkerung auch nicht gerade wenig.“

In dieser Äußerung eines ohne Zweifel kompetenten Freundes im ge-meinsamen Streit um die Verteidigung von Bürgerrechten werden, unbescha-det vieler trefflichen Belege auf der Ebene identischer Arbeitsmethoden und Verdächtigungsstrategien, so scheint uns, zu rasch und undifferen-ziert Kraut und Rüben zusammen-geworfen. Die bürgerlich-demokrati-schen Kosten des ostdeutschen Stasi und des westdeutschen „Verfassungs-schutzes“ lassen sich nicht verrech-nen, als handele es sich nur um ein quantitatives Problem.

Doch der quantitative Vergleich allein – oder primär ein Methodenvergleich – führt in die Irre, so sehr die unterschiedliche Ausstattung von BRD und DDR mit Haupt- und „freiberuflichen“ Staatsschützern pro Kopf der Bevölkerung in sich schon auf eine qualitative Differenz verweist.

Geheimdienstmitarbeiter in der DDR und BRD
(ohne V-Leute/ gesellschaftl. Mitarbeiter)

Bundesrepublik

Absolut ca. : 15.500
Pro 100.000
der Bevölkerung ca.: 25

DDR

absolut ca. : 85.000
pro 100.000
der Bevölkerung ca.: 500

Will man das Stasi- und das „Verfassungsschutz“-System mitein-ander in Beziehung setzen, muß man zunächst die qualitativen Differenzen beachten. Sonst wird Kritik, die vom Unterscheiden lebt, töricht. Sonst blockiert der Vergleich die Einsicht in andere und neue Gefahren. Die qua-litativen Differenzen beachten aber heißt, ein Phänomen, hier die diver-sen Staatssicherheitssysteme, in sei-nem/ihrem angemessenen Kontext zu betrachten. Eine isolierte Sicht gerade von Instanzen und Aktivitäten des staatlichen Gewaltmonopols verzerrt allemal die Einsicht. Will man das geheimdienstlich-staatsschützerische Unwesen in DDR und BRD angemes-sen begreifen, sind vor allem der politische und gesellschaftliche Kon-text zu beachten, innerhalb dessen die Apparate wirken. Gerade Kritiker laufen Gefahr, den sicherheitspoli-tischen Träumen jener Spezialisten der „Inneren Sicherheit“ aufzusitzen, in-dem deren Allmachtsphantasien dem Anscheine nach kritisch, doch nur alpträumerisch fortgeführt werden.

2. Die Position der Geheim- dienste im politisch-gesell- schaftlichen System

Hier springen die markanten Unter-schiede ins Auge. Trotz ähnlichem Ausgangsmotiv, das im je systema-tischen Mißtrauen gegen das andere Land – und gegen die „eigene“ Bevölkerung – bestand, ausgedrückt in einem beidseitigen Feindbegriff, der kontinuierlich den „inneren“ und „äußeren Feind“ zusammenzog und das „Jahrhundert des Verrats“ (M. Boveri) in beiden Deutschlands insti-tutionell verdichtete, sind beide Staatsschutzsysteme systematisch durch ihren Ort im gesellschaftlichen und politischen System unterschieden. In der BRD wucherte der „Verfas-sungsschutz“ im Rahmen der Gesetze und am Rande derselben, bald genährt von einem in die Gesinnung und Meinung vorverlagerten politischen Strafrecht. Jedoch: dieser „Verfas-sungsschutz“ war, all seiner Hochwer-tung im Konzept der „streitbaren De-mokratie“ zum Trotz, als geheim-dienstlicher Hüter der „FdGO“ doch immer nur eine randständige Behörde im Kontext einer zwar vielfach blockierten und begrenzten, aber doch funktionierenden liberal-repräsenta-tiven Demokratie. Gewaltenteilung in Maßen existierte; Meinungs- und Pressefreiheit vor allem; unbeschadet aller Übergriffe durchdrangen die staatlichen Zu- und Eingriffe nicht alle gesellschaftlichen Bereiche. Man konnte sich zwar gegen den „Verfassungsschutz“ meist nicht wehren – das machte seine Tätigkeit im Rahmen des Berufsverbots beson-ders deutlich -, weil der Einzelne von der Weitergabe fragwürdiger Informa-tionen als sog. Erkenntnisse in der Regel nichts erfuhr. Aber dieser „Verfassungsschutz“ ließ sich den-noch politisch-publizistisch bekämpfen, so wie dies auch in dieser Zeitschrift fort und fort geschehen ist.

Ganz anders verhielt es sich mit der Stasi, der Institutionalisierung, Ver-waltung und die Tätigkeit der Mit-arbeiter des MfS. Im System der DDR gab es Konflikte, Rivalitäten, Blockaden aller Art, aber es gab keine institutionell gesicherte Gewaltentei-lung. Partei und Staat bildeten keine Identität; staatliche Einrichtungen wurden aber von der Partei nicht nur funktionalisiert, sondern personell und institutionell gemäß der herr-schenden Linie umgekrempelt. Diese Merkmale rechtfertigen es, von einem „totalen“ System zu reden, wenn-gleich die Faschismus und „realen Sozialismus“ abstrakt-allgemein zu-sammenwerfende Totalitarismus-Theorie wenig an Erkenntnissen einbringt.

In einem solchen Kontext aber, der unterschiedliche institutionelle und rechtliche Qualitäten mißachtet und SED-gehorsam gleichschaltet, muß ein staatsschützerischer Geheimdienst zu einer geradezu enthemmten Ein-richtung werden, deren Grenzen nur in ihr selbst, ihrer geheimdienstlichen Dummheit gegeben sind.

Dem MfS war es laut einem internen Bericht möglich: „bei jeder Einstel-lung, jeder beschäftigungspflichtigen Funktion, jedem Geheimnisträger, je-der Aus- und Weiterbildung, jeder Versetzung und Kommandierung und jedem freiwilligen Helfer seine Inte-ressen durchzusetzen.“
Erst vor dem Hintergrund solcher qualitativer systemischer Unterschiede lassen sich Stasi und „Verfassungs-schutz“ funktional gewichten und ist die Zahl der Eingriffe angemessen zuzuordnen.

3. Die Einbindung im Kontext eines gewaltengeteilten politi- schen Systems

Ein Vergleich ist im weiteren durch die genauere Lokalisierung der insti-tutionell ausgewiesenen Aufgaben und Befugnisse der Staatsschutz-Apparate zu ergänzen. Welche Aufgaben und Befugnisse sind gegeben, sprich: wel-che Mittel darf ein Geheimdienst einsetzen? Wie ist er ins allgemeine polizeilich-militärische System einge-bettet; besitzt er eigene exekutive Befugnisse und welche Möglichkeiten hat er, andere Institutionen zur Zusammenarbeit zu zwingen; in wel-chem Maße gilt für ihn das Check and balance-System des gewaltengeteilten Verfassungsstaates; vor allem aber, wie ist der staatsschützerische Ge-heimdienst mit dem politischen Ent-scheidungssystem gekoppelt?

Erneut sind die Unterschiede zwi-schen einem gestapo-artigen Stasi und dem bundesdeutschen „Verfassungs-schutz“ unübersehbar, auch und ge-rade dann, wenn man alle Mißbräuche des letzteren einbezieht. Allein die Skandalisierungsfähigkeit von Ge-bräuchen als Mißbräuchen macht eine Differenz ums Ganze aus. Freilich: zu bundesdeutscher liberal-demokrati-scher Arroganz besteht kein Anlaß. Seitdem zutreffenderweise das ge-heimdienstliche Herumpfuschen mit „Informationen“ als Grundrechtsein-griff begriffen worden ist, der Rechte anderer berührt und verletzt, lassen sich die offenen und verdeckten Ver-rufserklärungen der „Verfassungs-schutz“-Ämter nicht mehr als grund-rechtlich harmlos verniedlichen. Daß auch diese Zeitschrift mit der Auto-rität der Bundesregierung noch un-längst als „extremistisch beeinflußt“ qualifiziert wurde, sei am Rande an-gemerkt (vgl. CILIP 33, S. 7). Diese Verrufserklärungen begrenzen massiv den Manövrierraum demokratisch aus-getragener Konflikte und sie beein-trächtigen die Berufs- und Lebens-chancen vieler Bürger.
Und wenn auch nicht die „Ämter für Verfassungsschutz“ zum steinernen Herzen bundesdeutschen Staatsschut-zes, zur Befehlszentrale gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft, Zoll-beamten und Richtern geworden sind, so zeigen sich doch immer wieder in-formelle Formen des Zusammen-spiels, jene „funktionale Zusammen-arbeit bei organisatorischer Unabhän-gigkeit“, – von der bundesdeutsche Staatsrechtslehrer schwärmen – die die Versprechungen der Gewaltenteilung in Einzelfällen erheblich auszuhebeln vermögen.

Die bundesdeutschen Geheimdienste verfügen über keine exekutiven Be-fugnisse, sie haben keine eigenen Haftanstalten und keinen eigenen militärischen Apparat wie die Stasi mit dem Wachregiment „F. E. Dzier-zynski“.

Zwar nehmen auch die bundes-deutschen Ämter Einfluß auf ge-richtliche Verfahren. Dennoch:
die Justizförmigkeit der Verfolgung innenpolitischer Gegner, dem Prinzip eines kontradiktorisch zwischen An-kläger und Verteidigung geführten öffentlichen Verfahrens nach zuvor gesetzlich festgelegten Regeln gehor-chend, setzt jedoch gerade den Ge-heimdiensten deutliche Schranken – radikal anders als im Stasi-System. Daß diese Verfahrensgarantien in einer Vielzahl von Einzelfällen durch-brochen werden – die Verhandlungs-runden des Schmücker-Mord-Falles sind hierfür das vielleicht eklatanteste Beispiel – bleibt unbestritten. Nur zeigt etwa das Phänomen, daß im letz-ten Jahrzehnt im Schnitt von 100 Er-mittlungsverfahren auf Grundlage des 129a StGB (Bildung, Werbung, Un-terstützung einer terroristischen Ver-einigung) nur ca. 1,5 Prozent zur Verurteilung führten, welche Grenzen mit dem Zwang zum öffentlichen Ver-fahren dem Staatsschutzsystem der BRD derzeit noch gesetzt sind.

4. Der unterschiedliche „Bedarf“ an institutionellem Mißtrauen

Setzt man die BRD und die DDR in ihre negativ ineinander verklammerten vierzigjährigen Geschichte miteinan-der in Beziehung, dann ist im Zusam-menhang des welchselseitigen Staats-schutzes auch zu beachten, daß der Bedarf nach institutionalisiertem Miß-trauen in beiden Systemen unter-schiedlich große gewesen ist – mit je-weils unterschiedlichen Etappen die-ses Bedarfs. Triftig ist da Heiner Müllers Formulierung:
„Der Hauptproduktionszweig in sta-linistischen Strukturen ist die Produk-tion von Staatsfeinden: die hat im Sta-linismus Vorrang vor der Schwer-industrie.“4
So sehr in der Bundesrepublik nahezu 2 Jahrzehnte in jedem Kritiker ein „Freund Moskaus“ vermutet worden ist und so sehr im Verlaufe der sieb-ziger Jahre der „allböse Feind“ „nor-malisiert“ worden ist, so wenig läßt sich die Bundesrepublik als Gesamt-system des staats- und parteizen-trierten Mißtrauens begreifen. Nicht zuletzt der materielle Wohlstand fun-gierte als „Liberalisierungshelfer“, weswegen die innere Liberalität auch bis heute so prekär und konjunkturan-fällig ist.

Wie anders die DDR. Das Mißtrauen gegen eine Welt von Feinden – selbst und vor allem auch im eignen politi-schen Lager der „Avantgarde-Partei“ – war konstitutiv von allem Anfang an. Sonst wäre nicht die vielgestaltige und tiefgestaffelte Zensur zum festen all-täglichen Verhaltensbestand gewor-den. Und dieses Mißtrauen gegen „Verräter“, „Abweichler“ und „Fein-de“ nahm im Laufe der Jahre zu. Es sorgte, die Mauer nach innen verwirk-lichend, für den Charakter einer ge-schlossenen Anstalt, in der der Mensch dem anderen zum Wächter wird. Mißtrauen ist überall, Sicher-heit ist alles, also wird der Stasi zur alles durchdringenden Essenz der Ge-sellschaft, einer Gesellschaft invers.

5. Methoden

Vergleicht man die geheimdienstli-chen Arbeitspratiken und Methoden im östlichen und westlichen Teil Deutschlands, so gibt es gewiß kaum Vorgehensweisen der Stasi, die nicht auch von bundesdeutschen Geheim-diensten praktiziert werden:
– Post- und Telefonüberwachung,
– Einsatz von Videogeräten und „Wanzen“,
– der Zugriff auf nahezu alle perso-nenbezogenen Informationen der öf-fentlichen Verwaltung,
– der Einsatz von V-Leuten und agents provocateurs,
– die offene Beschattung als Mittel der Einschüchterung,
– die Ausnutzung von Zwangslagen bei der Anwerbung von Spitzeln,
– die gezielte Diffamierung des öf-fentlichen Rufes,
– die Erzeugung von Mißtrauen in politischen Gruppen usw.
Jedoch sind die gesellschaftlichen Wirkungen und repressiven Folgen dieser Methoden dank des anderen gesellschaftlichen und rechtlichen Kontextes bundesdeutscher Geheim-dienste entschieden begrenzter.
Spitzel können öffentlich entarnt wer-den, Spitzel können aussteigen. Und gewiß, auch bei den Methoden schlägt die Quantität in Qualität um. Das Ausmaß, in dem die DDR-Gesell-schaft mit Stasi-Zuträgern überzogen war, hat keinen Vergleich.

6. Resümee

Stasi und „Verfassungsschutz“ zu ver-gleichen, erfordert also Augenmaß und Perspektive, die ihrerseits nur ge-übt werden können, wenn der ange-messene, der gesamtsystemische Kon-text beachtet wird. Der bundesdeutsche „Verfassungsschutz“ kann gerade deswegen nicht als harmlos taxiert werden. Denn nicht ein stalini-stisch-poststalinistisches Staats=Partei- und Partei=Staats-Kontrollsystem darf den Bezugspunkt der Bewertung bilden. Vor solch bürokratisch-geheimdienstlich-polizeilichem Extremismus hebt sich der „Verfassungsschutz“ fast wie eine Lichtgestalt ab.
Nein – angemessen ist es allein, den „Verfassungsschutz“ als Einrichtung einer grundrechtlich-liberaldemokrati-schen Verfassung zu analysieren und zu bewerten. Dann aber läßt sich zeigen, wie solch ein „Verfassungs-schutz“ systematisch Norm, Form und Funktion einer liberalen Demokratie widerspricht. Demokratie lebt davon, daß die Bürger sich selbständig öf-fentlich äußern und politisch engagie-ren. Sie beruht alleine auf der freien Zustimmung zu den demokratischen Grundsätzen der Verfassung, nicht aber auf adminstrativen Kontrollen und Verboten. Diese mögen zwar die Funktionsfähigkeit eines staatlichen Herrschaftssystems erhöhen, das auf der Unterordnung und Passivität sei-ner Bürger beruht, nicht aber demo-kratische Verfassungsgrundsätze in der Gesellschaft stärken. Der geheim-dienstliche Verfassungsschutz schützt die Verfasssung nicht. Darum ist der Name falsch und ideologisch. Der mit der Tarnkappe „Verfassungsschutz“ versehene Dienst untergräbt und be-grenzt vielmehr die Grundrechte und den demokratischen Prozeß. In diesem Sinne ist es dann doch berechtigt, die „Verfassungsschutz“aktivitäten mit den Stasi-staatsschützerischen in einem Atemzug zu nennen. Vor allem aber ist zum wiederholten Male darauf aufmerksam zu machen, daß die schier unendliche Folge der sog. Si-cherheitsgesetze, vom Bundestag und Bundesrat bis knapp zur „Wieder-vereinigung“ durchgepaukt, auf eine fortdauernde Entgrenzung der Aufga-ben und insbesondere der Befugnis-normen bundesdeutscher Staatsschutz-Apparate – und nicht zuletzt der Ge-heimdienste – hinauslaufen.

Mit Fußnoten im PDF der Gesamtausgabe.