Terrorismusbekämpfungsgesetz: Statistik 2006

Am 7. Juli 2007 legte das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) dem Bundestag seinen fünften „Bericht zu den Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz“ vor.[1] Die Angaben sind unvollständig, da acht Bundesländer noch keine Berichte über die Tätigkeit ihrer Verfassungsschutzämter vorgelegt hatten. Von den Geheimdiensten haben demnach im Jahre 2006 lediglich das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und die Landesämter (LfV) ihre Auskunftsrechte genutzt und sich bei Banken über Kontendaten (BfV: 7 Anordnungen/18 Betroffene; LfV: 7/9) und bei Telekommunikationsunternehmen über Verbindungsdaten Verdächtiger (14/71; 2/2) erkundigt. Bei Postdienst­leistern und Fluglinien gab es keinerlei Anfragen. Der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst hatten hier bis Januar 2007 auch keine Befugnisse. Den IMSI-Catcher zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer von Handys nutzte ausschließlich das BfV (10 Mal mit 12 Betroffenen).

Einsatzschwerpunkte der Auskunftsersuchen und der IMSI-Catcher-Einsätze seien Ermittlungen des BfV gegen ausländische extremistische bzw. terroristische Vereinigungen gewesen. Die Aussagekraft des Berichts zu den Maßnahmen bleibt insgesamt ungenügend. Über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten oder gar Nebenfolgen der Maßnahmen erfährt man nichts, außer z.B., dass der IMSI-Catcher-Einsatz „in mehreren Fällen zu wichtigen Erkenntnissen über vorher nicht bekannte Mobilfunkanschlüsse verdächtiger Personen geführt“ habe. In wie vielen der zehn Fälle solche „Erkenntnisse“ erzielt wurden und was daraus folgte, verschweigt der Bericht.

Die nachträgliche Mitteilung an die Betroffenen erfolgte wie bereits in den Vorjahren nur in den wenigsten Fällen. Von den insgesamt 48 betroffenen Personen in 26 beendeten Auskunftsverfahren und IMSI-Catcher-Einsätzen wurden lediglich sechs aus drei Verfahren über den Grundrechtseingriff informiert. In der überwiegenden Zahl der Fälle (41 Betroffene) wurde die Entscheidung zurückgestellt, um den Zweck der Anordnung nicht zu gefährden. Ein Betroffener wird wegen „offenkundiger Unmöglichkeit“ endgültig nicht informiert.

(Martina Kant)

[1]      BT-Drs. 16/5982 v. 5.7.2007