Aus für Bundespolizeikontrollen in Inlandszügen?

„Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes … jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen“, heißt es in § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes. Dass die Bundespolizei diese Norm mitunter rechtswidrig für Personenkontrollen in Anschlag bringt, urteilte am 23. Oktober 2014 das Verwaltungsgericht Koblenz.[1] Zwei schwarze Deutsche hatten dagegen geklagt, dass sie im Januar des Jahres in einer Regionalbahn zwischen Mainz und Köln als einzige Fahrgäste des Abteils kontrolliert worden waren.

Zwar umschiffte das Gericht die eigentliche Frage, ob die Kontrolle rassistisch war, stellte aber fest, dass sie – selbst wenn die Regionalbahnstrecke ein bekannter „Schleuserweg“ sei – rechts­widrig war: „Ein regionaler Zug, der seinen Ausgangs- und Endpunkt im Bundesgebiet hat und bei dessen Fahrt weder Flug- oder Seehäfen passiert werden, noch Grenzen zu anderen Staaten erreicht oder überschritten werden können, kann indes von vornherein nicht im Sinne dieser Vorschrift zur unerlaubten Einreise genutzt werden.“ Abzuwarten bleibt, ob die Bundespolizei nun in die wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils zugelassene Berufung geht. Fest steht aber, dass ihre Praxis bundesweiter anlassunabhängiger Bahn-Kontrollen durch die Kampagne gegen „Racial Profiling“ unter Druck ist.      (E. Töpfer)

[1]      VG Koblenz: Urteil v. 23.10.2014, Az. 1 K 294/14.KO