von Marie Kuster
In den nordrhein-westfälischen Fanszenen kursierten bereits viele Jahre Gerüchte über geheime Datensammlungen von Szenekundigen Beamten (SKB), in denen sogenannte Problem-Fans des Fußballs landen würden. Fans, FanvertreterInnen, FananwältInnen und Fanprojekte vermuteten, dass neben der offiziellen Verbunddatei Gewalttäter Sport (DGS), die 1994 durch Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren genau zum Zweck der Speicherung von „Problemfans“ eingerichtet wurde, Datensammlungen über Fans von Vereinen aus den oberen drei Ligen bei den Polizeibehörden vor Ort geführt würden.
In den Polizeibehörden sind die SKB für die Fanszene des jeweiligen ortsansässigen Vereins zuständig. SKB sollen die jeweilige Fanszene kennen und Informationen über potentielle „Störer“ sammeln, auswerten, beschaffen, strukturieren und fortschreiben. Dass sie diese Tätigkeiten mithilfe einer eigenen Arbeitsdatei ausführen, war bis letztes Jahr allerdings nicht öffentlich bekannt.
Wie zufällig diese SKB-Dateien von Betroffenen entdeckt wurden, zeigt der Tätigkeitsbericht 2008/2009 des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Baden-Württemberg. Nach einer überraschenden Gefährderansprache wiederholte ein Petent eine bereits im Jahr 2007 gestellte Anfrage beim Landeskriminalamt in Stuttgart. Ihm war zuvor mitgeteilt worden, dass in den polizeilichen Informationssystemen nichts über ihn gespeichert sei. Schließlich konnte erst die Einschaltung des Datenschutzbeauftragten aufdecken, dass tatsächlich eine SKB-Datenbank existiert. Auch in Niedersachsen hatte bis Anfang 2015 außerhalb der Sicherheitsbehörden kaum jemand von den SKB-Datensammlungen gewusst.
Unterschiedliches Auskunftsverhalten bei Behörden
In NRW bestätigte Innenminister Ralf Jäger im September 2015 die Existenz dieser geheimen SKB-Amtsdateien durch die Antwort auf eine Kleine Anfrage im Landtag (inzwischen auch per IFG-Anfrage bestätigt). 17 nordrhein-westfälische Kreispolizeibehörden führen demnach 6.500 Personen in SKB-Dateien. Die Auskunft darüber, welche Anlässe zu den Speicherungen der Personen geführt haben, wurde einem fragenden Abgeordneten der Piratenfraktion allerdings verwehrt. Auch das Verfahrensverzeichnis für die Amtsdatei wurde nicht offengelegt.
Aus Baden-Württemberg ist das Verfahrensverzeichnis für die dortige SKB-Datei bekannt, dort fehlen konkrete Vorgaben zu Speicheranlässen. In der Errichtungsanordnung für die DGS fällt hingegen auf, dass Anlässe, die zu Speicherungen führen, aufgeschlüsselt werden.
In der Antwort auf eine Kleine Anfrage zur DGS in NRW konnten daher immerhin die gespeicherten Datensätze zu den Anlässen aufgeführt werden. Personen wurden durch NRW-Polizeibehörden z. B. aufgrund einer einfachen Personalienfeststellung in eine Datei mit dem Namen Gewalttäter aufgenommen. Dabei ist der Begriff Gewalttat ganz klar definiert und umfasst Delikte wie Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Raub, räuberische Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Körperverletzung mit Todesfolge, gefährliche und schwere Körperverletzung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr.
Abweichende Zahlen in DGS und SKB-Dateien
Eine weitere Divergenz zwischen den SKB-Dateien und der DGS zeigt sich in Bezug auf die Anzahl der gespeicherten Personen. In der DGS waren mit Stand vom 16. November 2015 insgesamt 4.720 Personen durch nordrhein-westfälische Polizeibehörden eingespeist worden. In den SKB-Dateien sind also 1.780 Fans zusätzlich eingetragen. In der Presse erklärte ein Behördensprecher, dass für Eintragungen in die Datensammlungen der Kreispolizeibehörden weichere Kriterien als bei der DGS gelten würden.
In beiden Dateien landen Personen, die nicht rechtskräftig verurteilt sind: Zum Teil reichen wie oben schon beschrieben einfache Personalienfeststellungen oder die Eröffnung eines Ermittlungsverfahren der Polizei aus. Die Rechtsstaatlichkeit der DGS ist daher auch schon seit Jahren umstritten. Da die Anzahl der Speicherungen in den SKB-Dateien um ein Vielfaches höher ist und die Kriterien breiter sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Daten sehr vieler Unschuldiger abgespeichert sind. Zumal in den SKB-Dateien nur Erkenntnisse der jeweiligen Polizeibehörde vorgehalten werden. Dies macht den Unterschied zu den NRW-Speicherungen in der DGS noch undurchsichtiger.
Relativ bekannt sind der Fanszene die Möglichkeiten, Informationen über Einträge in der DGS zu erhalten. Betroffene müssen selbständig um Auskunft bei der Zentralen Informationsstelle für Sporteinsätze (ZIS) bitten. Diese gibt dann aber keine Auskunft über eventuelle Speicherungen in den Dateien der Kreispolizeibehörden. BürgerInnen erhalten darüber zwar ebenfalls nach § 18 Datenschutzgesetz NRW Auskunft, aber eben nur, wenn sie die für den Ort ihres Bezugsvereins zuständige Kreispolizeibehörde befragen. Aber in der Regel fragt man nicht nach Dateien, von deren Existenz man gar nichts weiß.
Noch perfider wird es, wenn die Polizei wie nun in Hamburg geschehen falsche Angaben macht. Dort wurde jetzt durch eine kleine Anfrage der LINKEN bekannt, dass die Hamburger Polizei eine Datei zu „Gruppen und Szenegewalt“ führt. Im Sommer wurde dies 2014 in einer Antwort auf eine IFG-Anfrage noch bestritten. Nun werden immerhin Anlässe, Vereine und die erfassten Grunddaten angegeben.
Bund-Länder-Arbeitsgruppe überprüft DGS-Verbunddatei
Das Bundesland Bremen hat sich 2013 dafür entschieden, gespeicherte Personen über einen Eintrag in der DGS zu informieren. Kein anderes Bundesland ist diesem Beispiel bisher gefolgt, obwohl es in Rheinland-Pfalz Überlegungen dazu gab und NRW zumindest bei der Gruppe der sogenannten „Intensivtäter“ angibt, dass die Mitteilung über die Beobachtung durch Sicherheitsbehörden einen präventiven Effekt habe. In einer Stellungnahme für den Landtag NRW schreibt der Fananwalt Jan-Rüdiger Albert:
„Eine Mitteilungspflicht an die Betroffenen über die Eintragung ist erforderlich, da für die Eintragung nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet sein muss. Darüber hinaus wird nicht jedes Ermittlungsverfahren dem Betroffenen bekannt gemacht, auch die Einstellung nicht, § 170 Abs. 2 StPO. Es handelt sich auch nicht etwa nur um ein reines Polizeiinternum, da die DGS-Eintragung eine Ausschreibung mit sich führt, die mit erheblichen Nachteilen für die Eingetragenen verbunden ist. Die Speicherung als solche stellt einen Grundrechtseingriff dar (informationelle Selbstbestimmung). Die Mitteilungspflicht ist in besonderem Maße wegen der schwierigen Rechts- und Praxisfragen im Zusammenhang mit der Löschung der Daten zwingend erforderlich.“
Dass die DGS angepasst und überprüft gehört, scheint selbst Behörden klar. So existiert eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG), die ihre Praktikabilität, Transparenz und Zielorientierung überprüfen und auch die Erfassungs- und Speicherkriterien der Datei analysieren soll. Der „Unterausschuss Führung, Einsatz, Kriminalitätsbekämpfung“ (UA FEK) im Arbeitskreis II „Innere Sicherheit“ unterhalb der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hatte die BLAG mit Beschluss vom 20. Oktober 2014 eingerichtet.
Die vielen Antworten auf Anfragen in verschiedenen Landesparlamenten legen jedoch nahe, dass gegen den Wildwuchs mit Fan-Daten in den SKB-Dateien nichts unternommen werden soll.
Auch in Berlin gab es Anfragen zur Datei „Sportgewalt“:
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/SchrAnfr/s17-13545.pdf
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/SchrAnfr/s17-15310.pdf
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/SchrAnfr/s17-15311.pdf