Im Dunkel des Vorfelds: „Verfassungsschutz“ sucht „Organisierte Kriminalität“

Die besonderen Möglichkeiten des staatlichen „Verfassungsschutzes“ im Kampf gegen „die Organisierte Kriminalität“ zu nutzen, ist eine Idee aus den 1990er Jahren. Nur einzelne Bundesländer haben sie realisiert. Den Kampf um das Vorfeld hat die Polizei gewonnen.

Anfang der 1990er Jahre in Deutschland: Mit dem Zusammenbruch des „Ostblocks“ hat sich der Legitimationsgrund des amtlichen „Verfassungs­schutzes“ in Luft aufgelöst. Mit dem Kalten Krieg ist die Unterwanderungsgefahr aus dem Osten verschwunden. Die sonstigen Beob­ach­tungsaufgaben rechtfertigen kaum die (Größe der) bestehenden Apparate. Zur selben Zeit: 1992 wird das Gesetz zur Bekämpfung der „Organisierten Kriminalität“ beschlossen, mit dem eine Reihe verdeckter Methoden als polizeiliche Ermittlungsmethoden im Strafverfahren legalisiert (unter anderem längerfristige Observation, Abhören außerhalb von Woh­nun­gen, Verdeckte ErmittlerInnen) beziehungsweise ausgeweitet (Fernmeldeüberwachung) wurden.[1] 1994 folgt das „Verbrechensbekämpfungsgesetz“, das unter anderem die Fernmeldeüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst auf den organisierten Drogenhandel erweiterte.[2] Seit den 1980er Jahren war „die Organisierte Kriminalität“ (OK) zur gefährlichsten Bedrohung Innerer Sicherheit stilisiert worden. In dieser Konstellation lag es nahe, dass die ihrer Daseinsberechtigung verlustig gegangenen Dienste versuchten, ihre Fähigkeiten im Kampf gegen den neuen Feind einzubringen.[3]

Die polizeiliche Konstruktion dessen, was OK sein soll, lieferte eine perfekte Vorlage für die Dienste und ihre ProtagonistInnen. Denn nach herr­schender Lehre entspricht die OK zwar nicht in ihren Zielen, aber in ihren Arbeits- und Organisationsformen jenen Gruppen, mit denen die Dienste sich schon immer beschäftigen: geheime, unter gezielter Abschottung nach außen, auf Dauer bestehende Organisationen, die ihre Zie­le langfristig verfolgen, arbeitsteilig vorgehen, von einem Zentrum („Hin­termännern“) gesteuert werden und immensen Schaden anrichten.

Dieses Bild hat für den polizeilichen Bereich dazu geführt, dass das Repertoire verdeckter (geheimdienstlicher) Methoden ausgebaut wurde. Getreu der Überzeugung, dass „sichtbare Organisierte Kriminalität … schlecht organisierte Kriminalität“[4] sei, bestand der strategische Ansatz darin, vermutete kriminelle Strukturen aufzudecken, indem man Zielpersonen und -milieus überwachte beziehungsweise sie unterwanderte: Lausch- und Spähangriffe, V-Leute, Verdeckte ErmittlerInnen waren und sind Mittel hierzu.[5] Mit der Aufnahme dieser geheimen Methoden in die Po­li­zei­gesetze und der Ausweitung polizeilicher Aufgaben auf die „vorbeugen­de Verbrechensbekämpfung“ wurde diese Strategie auf eine rechtliche Basis gestellt. Weder begrenzt durch die „konkrete Gefahr“ des Polizeirechts noch durch die „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte“ der Strafprozessordnung, wurde mit dem neuen Polizeirecht das „Vorfeld“ (vermuteter) krimineller Handlungen zum polizeilichen Einsatzfeld.

Hier setzten die VerfechterInnen der verfassungsschützerischen OK-Be­kämp­fung an: Angesichts der „Intensität des Eindringens … auch der OK in die freiheitliche Gesellschaft“ sei deren „Beobachtung durch den Verfassungsschutz nachdrücklich geboten.“ OK führe durch ihre „Massierung und Sozialschädlichkeit einen Angriff gegen den freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat, der sich von dem extremistisch-terro­ris­ti­scher Bestrebungen nicht eigentlich unterscheidet“. Die Verfassungsschutzbehörden verfügten über die notwendigen Instrumente dieser Gefahr zu begegnen: „verdachtschöpfende Ermittlungen“, „Informationen über die inkriminierte Szene“, „OK-Strukturen zu durchdringen“, „Logistik zu zerschlagen“ und „Tatpläne zu … vereiteln“. Im Unterschied zur Polizei seien den Ämtern „vom täglichen Ermittlungs- und Erfolgsdruck sowie Legalitätsprinzip befreite, organisations- und damit nicht täterbezogene Ermittlung“ möglich. Dabei hätten die Ämter den großen Vorteil, dass ihre Operationen nicht von Staatsanwaltschaften oder Gerichten genehmigt werden müssten.[6]

Gesetzgebung der Länder

Diese Argumentation war schon damals heftig umstritten. Auch von Seiten der Polizei sah man eher Gefahren als Notwendigkeiten, das polizeiliche Vorfeld um ein nachrichtendienstliches Vor-Vorfeld zu erweitern. In einigen Bundesländern setzte sich jedoch die verfassungsschützerische Argumentation durch. 1994 machte Bayern als erstes Bundesland den „Schutz vor Organisierter Kriminalität“ zu einer Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV), wobei OK durch die Definition der Jus­tiz- und der Innenministerkonferenz von 1990 näher bestimmt wurde.[7] In den nächsten Jahren folgten das Saarland, Hessen und Thüringen mit ähnlichen Formulierungen, 2003 schließlich auch Sachsen.[8]

Im Juli 2005 erklärte der Sächsische Verwaltungsgerichtshof die entsprechende Regelung für verfassungswidrig. Der Verfassungsschutz dür­fe OK nur dann beobachten, wenn diese eine Gefahr für die verfassungs­mäßige Ordnung darstelle.[9] Bei der Novellierung 2006 wurde die OK-Beobachtung ganz aus dem sächsischen Verfassungsschutzgesetz gestrichen. Offenkundig hat das Urteil den bayerischen Gesetzgeber beflügelt. Denn im aktuellen Landesverfassungsschutzgesetz heißt es: Das LfV „beobachtet ferner zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität“.[10] In Thüringen strich die rot-rot-grüne Mehrheit 2014 die OK-Bekämpfung ersatzlos aus dem Gesetz. In den anderen drei Ländern blieben die Regelungen – trotz wechselnder Regierungskoalitionen – bestehen. Im Saarland hat eine klammheimliche Abschaltung der OK-Beobachtung stattgefunden. Denn bis 2015 enthielten die Verfassungsschutzberichte einen lapidaren, wenige Zeilen umfassenden Absatz zur OK.[11] Ab 2016 fehlt dieser Text. Zugleich wird seither der Bereich „Organisierte Kriminalität“ nicht mehr als Arbeitseinheit in der Abteilung II („Beschaffung“) aufgeführt.[12] In Hessen hat die schwarz-grüne Mehrheit die OK-Beobachtung unverändert im neuen Verfassungsschutzgesetz belassen.[13] Hessen und Bayern sind damit gegenwärtig die einzigen Länder, deren Landesämter „Organisierte Kriminalität“ beobachten.

Thüringer Erfahrungen

Nun handelte es nicht um verfassungsschützerisches Handeln, wenn die Öffentlichkeit nachvollziehen könnte, was denn die Ämter im Feld OK tun. Die Verfassungsschutzberichte und die Berichte der parlamentarischen Kontrollgremien geben wenig Aufschluss. Einer „Zwischenbilanz aus Thüringer Sicht“ von 2005, verfasst von einem Mitarbeiter des Amtes, ist zu entnehmen, dass das OK-Referat des LfV von Juli 2003 bis Juni 2004 „38 Fallkomplexe“ bearbeitete.[14] Der Verfasser räumt ein, dass diese Zahl durch das polizeiliche Lagebild nicht gedeckt wird: 2004 zählten die Polizeien in Deutschland 620 OK-Verfahren, da­von nur sechs in Thüringen; 2005 waren es bundesweit 650, in Thüringen immer noch sechs.[15] Begründet werden die 38 Komplexe mit dem Umstand, dass OK nicht sogleich zu erkennen sei und erst „im Laufe von zum Teil sehr langen und aufwändigen Ermittlungen“ gegebenenfalls „Tätergruppierungen“ erkennbar würden. Immerhin fünf Vorgänge habe man an das Landeskriminalamt abgeben, fünf an nachgeordnete Polizeien wegen fehlendem OK-Bezug, in neun Fällen sei „die Bearbeitung eingestellt“ worden, da „Indizien für strafbare Handlungen nicht verdichtet werden konnten“, und in 19 Komplexen war die Bearbeitung noch nicht abgeschlossen. Deliktisch bezogen sich die „Ermittlungen“ auf die Komplexe Rauschgiftkriminalität (17 von 38), aber auch auf „Kri­minalität im Zusammenhang mit den Nachtleben“, Waffenhandel oder Hehlerei. In 20 Komplexen waren die Ermittlungen nach Hinweisen „eigener nachrichtendienstlicher Quellen“ aufgenommen worden, in zwölf Verfahren kamen die initiierenden Hinweise von anderen Abteilungen des LfV oder von anderen Verfassungsschutzbehörden. In acht Verfahren stammten die Hinweise von der Polizei.

Bei Lichte betrachtet zeigen diese Angaben: Das Thüringer LfV ermittelte in der Mitte des vergangenen Jahrzehnts munter in den Fel­dern allgemeiner Kriminalität. Dabei wurde das Netz großzügig ausgeworfen; es könnte ja sein, dass etwas hängenbleibt. Das ist die Logik der aktiven Verdachtsschöpfung. Sie impliziert, dass Unverdächtige „be­ob­achtet“ werden. Das ist auch bei der Polizei so. Aber bei den Diensten gibt es keine „Verdachtsschwelle“, die überschritten werden muss, um Daten sammeln und Personen überwachen zu können. Anfangshinweise (=Bitten um Ermittlungen) der Polizei deuten auf die Entwicklung einer Kooperationsmentalität hin: Vielleicht können die weniger reglementierten VerfassungsschützerInnen den Verdacht erhärten, der sich polizeilich nicht erhärten ließ.

Dass sich das in einem Land abspielte, in dem sich weniger als ein Prozent der deutschen OK-Szene abspielte, mag beruhigen. In den Jahren der verfassungsschützerischen OK-Beobachtung führte die Thüringer Polizei nie mehr als vier OK-Verfahren. Insofern ist auch keine Stimme laut geworden, die Sicherheitsgefahren befürchtete, als die OK-Zuständigkeit dem Amt 2014 wieder genommen wurde.

Prosa der Beobachtung

Das LfV könne „seine Erfahrungen in der Aufklärung konspi­rativ operierender Gruppierungen unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel … in die Beobachtung der OK einbringen.“[16] So stand es im Thüringer Verfassungsschutzbericht von 2002, dem ersten, in dem das Thema OK auftauchte. Im folgenden Jahr ist von der Beobachtung der Rauschgiftkriminalität und der Kriminalität „im Zusammenhang mit dem Nachtleben“ die Rede. Es sei gelungen, „zahlreiche eigene Ermittlungsansätze aufzugreifen und die Erkenntnisse in Einzelfällen – vor allem durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel – zu verdichten.“[17] Gemäß dem Bericht für 2013, dem letzten, der sich mit OK befasste, hat sich das Amt ganz auf die vier großen „Rockergruppierungen“ konzentriert, die „auch in Thüringen vertreten“ waren. Zwar habe man „auch im Jahr 2013“ eine „strukturierte Zusammenarbeit und eine ideologische Annäherung“ zwischen den Rockerclubs und „dem rechtsextre­mi­stischen Spektrum“ nicht feststellen können, es „verdichten sich seit einiger Zeit jedoch Hinweise auf eine personelle und örtlich begrenzte An­näherung beider Milieus“.[18] Wer seine Einsichten so schwammig for­muliert, darf sich nicht wundern, wenn ihm die Aufgabe entzogen wird.

Die drei Seiten, die der jüngste hessische Verfassungsschutzbericht dem Thema widmet, bleiben auf demselben Niveau.[19] Auch Hessen hat die Rocker im Visier. Aber in allen genannten Punkten handelt es sich um Vorgänge, die in polizeilicher Bearbeitung bzw. aus der Tagespresse bekannt sind. Ganze neun Zeilen gelten der „Italienischen Organisierten Kriminalität“. Die „überwiegend mit nachrichtendienstlichen Mitteln … gesammelten Erkenntnisse“ würden „den einzelnen Bedarfsträgern gezielt in geeigneter Form zur Verfügung gestellt“. Dabei gehe es dem Amt um „Erkenntnisgewinnung in Bezug auf personelle, logistische, organisatorische, finanzielle sowie deliktische Strukturen“. Und „diese Erkenntnisse eignen sich selten für eine öffentliche Darstellung.“ So bleibt denn vollkommen unklar, was das hessische LfV gegenüber der OK unternimmt: Die Kluft zwischen den angeblichen Strukturermittlungen und dem banalen Text des Berichtes könnte kaum größer sein.

Zehn Jahre früher umfasste das OK-Kapitel fünf eng bedruckte Seiten des hessischen Verfassungsschutzberichts. Neben vielen anderen Quellen werde „ein wesentlicher Teil der Erkenntnisse … durch den Einsatz geheimer Mitarbeiter und andere nachrichtendienstliche Mittel gewonnen.“ Die Schwerpunkte lagen im Bereich der Rockerclubs, „möglichen Verbindungen zu islamistischen bzw. jihadistischen Netzwerken“ sowie den Versuchen „der OK aus der früheren Sowjetunion“ kriminelle Strukturen in Hessen zu etablieren.[20] Bezeichnend ist, dass in den Ausführungen über die Rocker und über terroristische Verflechtungen auf polizeiliche Ermittlungsverfahren verwiesen wird, die in Hessen, aber auch in Bayern bzw. NRW geführt wurden. Der Anteil des hessischen LfV bleibt hier schleierhaft. Einzig bei den „Russischen OK-Gruppen“ wird der Bericht deutlicher: Das Amt überwache – aus seiner Sicht – du­bi­ose „Einzelpersonen oder Personenzusammenschlüsse aus der ehemaligen Sowjetunion“, die sich regelmäßig im Rhein-Main-Gebiet aufhalten „und Kontakte zu hiesigen Geschäftspartner(n) unterhalten bzw. suchen.“ Derart soll die Etablierung von OK-Strukturen frühzeitig erkannt und verhindert werden. Im Bericht von 2008 heißt es: „Es zeichnen sich Anhaltspunkte für die Vorbereitung von Straftaten … ab.“[21] Auch 2009 haben sich diese nicht verdichtet. Stattdessen heißt es programmatisch: „Es gilt daher weiterhin zu beobachten …“[22]

Bayern vorn

Seit Mitte der 1990er beobachtet das Bayerische LfV „Organisierte Kriminalität“. Die jeweils 10-15 Seiten zum Thema OK in den jährlichen Verfassungsschutzberichten sind eine ermüdende und wenig erhellende Lektüre: Durchweg findet sich da eine bunte Mischung aus allgemeiner OK-Beschreibung, einzelnen Vorfällen – in der Regel bekannt gewordene Straftaten –, den strategischen Vorzügen, die die OK-Vorfeld­beob­ach­tung durch den Verfassungsschutz haben soll, und – mitunter auf Halb­sätze reduziert – Hinweise darauf, was das bayerische LfV getan und „erkannt“ habe. Auch hier betreibt man nach eigenem Anspruch „langfristige Strukturermittlungen“. Um dies zu ermöglichen, habe der Gesetzgeber dem Amt „in engen Grenzen Spielraum eingeräumt, eine sofortige Strafverfolgung im Interesse des tieferen Eindringens in OK-Strukturen zunächst zurückzustellen“.[23]

Die beobachteten Milieus sind über die Jahre gleich geblieben: Vergleicht man – eine beliebige Auswahl – die Berichte für 2001, 2009 und 2017, so fällt vor allem der Wandel in der Terminologie auf: 2001 war umstandslos von der „GUS-Mafia“, der „Südosteuropa-Mafia“ und der „Chinesischen Mafia“ die Rede, während man 2017 erkannt hat, dass „Mafia“ allenfalls als Oberbegriff für bestimmte italienische OK-Grup­pie­rungen taugt.[24] Neben verschiedenen ausländischen Gruppierungen beobachtet auch das bayerische LfV die „Rocker-Cliquen“. Dummerweise sind die bayerischen Ereignisse in diesem Feld dünn. Für 2009 stellt das Amt fest, dass in Bayern keine Gewaltvorfälle im Rocker­milieu bekannt geworden sind.[25] Auch für 2017 kann die Gefährlichkeit der Rocker nur durch Vorfälle in anderen Bundesländern illustriert werden. Besonders achten die Ämter auf mögliche „Verbindungen von Rockern in die rechtsextremistische Szene“. Aber auch hier Fehlanzeige: Eine schon 2012 eingesetzte Arbeitsgruppe des Amtes „stellte bis jetzt keine strukturierte Zusammenarbeit und ideologische Annäherung beider Szenen in Bayern fest“.[26]

Was das LfV mit den von ihm gewonnenen Erkenntnissen macht, bleibt in den Berichten insgesamt offen. Selten wird erwähnt, dass man Informationen an die Polizei weitergegeben habe, häufiger wird auf polizeilich-strafrechtliche Verfahren hingewiesen, wobei unklar bleibt, ob das Amt in irgendeiner Form beteiligt war; und durchweg unterschreiten die gelieferten Phänomenbeschreibungen deutlich das Niveau polizeilicher Lagebilder.

Nachrichtendienstliche Mittel?

Das bayerische Verfassungsschutzgesetz gewährt dem LfV eine breite Palette „nachrichtendienstlicher Mittel“. Möglich ist unter anderem der Einsatz „Verdeckter Mitarbeiter“. Ausdrücklich erlaubt das Gesetz ihnen (sowie den V-Personen des Amtes) „in Personenzusammenschlüssen oder für diese tätig zu werden, auch wenn dadurch ein Straftatbestand verwirklicht wird“. Nach Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes dürfen sie sogar Straftaten von „erheblicher Bedeutung“ begehen, wenn die Behördenleitung das entscheidet.

Während der Einsatz des verdeckten Personals der öffentlichen Kontrolle entzogen ist, gibt es im Hinblick auf die eingesetzten technischen Überwachungsmittel Berichtspflichten, die ihren Niederschlag in Berichten des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr) und damit in Drucksachen des Bayerischen Landtags finden. Solche Berichtspflichten bestehen für die diversen Formen der Wohnraumüberwachung (Lausch­angriff), den Zugriff auf „informationstechnische Systeme“, die Auskunfts­ersuchen an Fluggesellschaften, Kreditinstitute, Postdienstleister und Telekommunikationsanbieter sowie die Ortung von Mobiltelefonen.

Laut PKGr-Bericht überwachte das Landesamt 2016 die Wohnung eines Verdächtigen für die Dauer von 74 Tagen; inwiefern es sich um einen Fall aus dem OK-Bereich handelt, ist nicht ersichtlich.[27] Im selben Jahr machte das Amt keine Online-Untersuchung, es wurden auch keine Auskunftsersuchen zu Internet-Verkehrsdaten und an Postdienstleister gerichtet. Die fünf Auskunftsersuchen an Telekommunikationsunternehmen und die zwei Einsätze des IMSI-Catchers richteten sich gegen Verdächtige aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus.[28] Auch 2017 galt keine der berichtspflichtigen verdeckten Datenerhebungen in Bayern der „Organisierten Kriminalität“.[29]

Blickt man zurück in das vergangene Jahrzehnt, so stellt die technische Überwachung im OK-Bereich in Bayern eine seltene Ausnahme dar. 2009 wurden vier Anfragen an Kreditinstitute und eine an eine Fluggesellschaft gestellt.[30] 2010 ergingen Ersuchen in zwei Fällen an Kreditinstitute.[31] 2011 wurden jeweils ein Ersuchen an Telekommunikations- und Teledienstanbieter sowie an ein Kreditinstitut gerichtet; jeweils ging es um einen Verdächtigen.[32] Ob diese Ersuchen zu neuen Erkenntnissen führten und was mit diesen geschah, ist unbekannt. Auffällig ist allerdings, dass sich die Anordnungen fast ausschließlich gegen Einzelpersonen richteten, obwohl es bei der „Organisierten Kriminalität“ um das Zusammenwirken in Gruppen gehen soll.

Wem das Vorfeld gehört

Kennzeichnend bleibt, dass es keinerlei Hinweise auf Erfolge geheimdienstlicher OK-Beobachtung gibt. Das bleibt das Eigentümliche der Geheimdienste: Sie entziehen sich ihrer Natur nach jeder externen Kontrolle. Auch die bestehenden, löchrigen parlamentarischen Kontrollrechte laufen ins Leere, denn dürftig sind die Informationen, die diese erhalten beziehungsweise an die Öffentlichkeit geben dürfen. So bleibt abzuwarten, bis der nächste „Skandal“ offenbart, in welchem Ausmaß auch die „Organisierte Kriminalität“ von den Ämtern unterwandernd unterstützt wird.

Hoffnung könnte machen, dass die verfassungsschützerische OK-Euphorie abgeklungen ist. Bayern und Hessen sind deutlich Auslaufmodelle, die sich aus einer alten Zeit in die Gegenwart gerettet haben. Zu offensichtlich ist, dass die OK-Bedrohungsszenarien der 1990er die Realitäten in Deutschland maßlos übertrieben, dass eine Bedrohung der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ durch „Organisierte Kriminalität“ niemals zu befürchten war.[33] Allerdings ist dies nur eine halbe Bilanz. Denn das Vorfeld, der Alltag nicht strafbaren Verhaltens, ist kriminalstrategisch keineswegs uninteressanter geworden. Institutionell betrachtet kann man feststellen, dass die Polizeien den Kampf um das Vorfeld gewonnen haben: Die verdächtigten OK-Gruppen und -Mi­lieus werden von der Polizei durchleuchtet und nicht von den Ämtern für „Verfassungsschutz“. Angesichts der polizeilichen Entgrenzungen ist das (nur oder immerhin) ein gradueller Unterschied.

[1] siehe Eisenberg, U.: Straf(verfahrens)rechtliche Maßnahmen gegenüber „Organisiertem Verbrechen“, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, H. 16, S. 1033-1039
[2] siehe Dahs, H.: Das Verbrechensbekämpfungsgesetz – ein Produkt des Superwahljahres, in: NJW 1995, H. 9, S. 553-557
[3] siehe Diederichs, O.: Verfassungsschutz und Organisierte Kriminalität, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 39 (2/1991), S. 68-71
[4] Rebscher, E.; Vahlenkamp. W.: Organisierte Kriminalität in der Bundesrepublik Deutschland, Wiesbaden 1988, S. 151
[5] siehe Pütter, N.: Der OK-Komplex, Münster 1998, insbes. S. 55ff.
[6] Werthebach, E.; Droste-Lehnen, B.: Organisierte Kriminalität, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 1994, S. 57-65 (60f.)
[7] Bayerisches Verfassungsschutzgesetz i.d.F. v. 8.7.1994, in: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994, S. 551, Art. 1
[8] siehe Roggan, F.: Mit Schlapphüten gegen die Mafia, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 78 (2/2004), S. 35-39
[9] Roggan, F.: SächsVerfGH zu Trennung von Polizei und VS, in: Bürgerrechte & Polizei/ CILIP 81 (2/2005), S. 83f
[10] Bayerisches Verfassungsschutzgesetz i.d.F. v. 12.7.2016, in: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2016, S. 145, Art. 3
[11] zuletzt: Ministerium für Inneres und Sport Saarland: Lagebild Verfassungsschutz 2015, Saarbrücken 2016, S. 70; die saarländischen Verfassungsschutzberichte ab 2013 unter: www.saarland.de/SID-1A4701A2-CE73F16E/116024.htm
[12] dass.: Lagebild Verfassungsschutz 2016, Saarbrücken 2017, S. 9
[13] Hessisches Verfassungsschutzgesetz i.d.F. v. 25.6.2018, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 302, §2 Abs. 2 Nr. 5
[14] Seel, L.: Der Verfassungsschutz als neues Instrument im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität, in: Der Kriminalist 2005, H. 4, S. 172-174
[15] Bundeskriminalamt (BKA): Lagebild Organisierte Kriminalität 2004, Wiesbaden 2005, S. 14; BKA: Lagebild Organisierte Kriminalität 2005, Wiesbaden 2006, S. 7; die Bundeslagebilder OK seit 2000 unter: www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/OrganisierteKriminalitaet/organisiertekriminalitaet_node.html
[16] Thüringer Innenministerium (TIM): Verfassungsschutzbericht 2002, Erfurt 2003, S. 109; www.thueringen.de/imperia/md/content/tim/schwerpunkte/7.pdf
[17] TIM: Verfassungsschutzbericht 2003, Erfurt 2003, S. 102; www.thueringen.de/imperia/md/content/tim/abteilung2/2.pdf
[18] TIM: Verfassungsschutzbericht 2013, Erfurt 2014, S. 123; www.thueringen.de/de/publikationen/pic/pubdownload1539.pdf
[19] Hessisches Ministerium des Innern (HMdI): Verfassungsschutz in Hessen. Bericht 2017, Wiesbaden 2018, S. 175-177; hessische Verfassungsschutzberichte seit 2014 unter: https://lfv.hessen.de/presse/publikationen/jahresberichte-des-lfv-hessen
[20] HMdI: Verfassungsschutz in Hessen. Bericht 2007, Wiesbaden 2008, S. 154-158
[21] HMdI: Verfassungsschutz in Hessen. Bericht 2008, Wiesbaden 2009, S. 156
[22] HMdI: Verfassungsschutz in Hessen. Bericht 2009, Wiesbaden 2010, S. 163
[23] Bayerisches Staatsministerium des Innern (BayStMI): Verfassungsschutzbericht 2009, München 2010, S. 223
[24] BayStMI: Verfassungsschutzbericht 2001, München 2002, S. 231-237; Verfassungsschutzbericht 2017, München 2018, S. 274-287; Berichte seit 2013 unter: www.verfassungsschutz.bayern.de/ueberuns/medien/publikationen/index.html
[25] BayStMI: Verfassungsschutzbericht 2009, München 2010, S. 220
[26] BayStMI: Verfassungsschutzbericht 2017, München 2018, S. 283
[27] Bayerischer Landtag Drs. 17/17962 v. 20.7.2017
[28] Bayerischer Landtag Drs. 17/16055 v. 7.3.2017
[29] Bayerischer Landtag Drs. 17/22322 v. 15.5.2018
[30] Bayerischer Landtag Drs. 16/4182 v. 11.3.2010
[31] Bayerischer Landtag Drs. 16/7203 v. 2.2.2011
[32] Bayerischer Landtag Drs. 16/11785 v. 29.2.2012
[33] so die Begründung bei Werthebach; Droste-Lehnen a.a.O. (Fn. 6) sowie bei Droste, B.: Handbuch des Verfassungsschutzrechts, Stuttgart u.a. 2007, S. 204

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