Alle Beiträge von Norbert Pütter

Literatur

Zum Schwerpunkt

„Kontrolle im Kapitalismus“ ist keine exklusiv polizeiliche Domäne. Eher im Gegenteil wurde der traditionelle Ort der Polizei (gemeint ist die Vollzugspolizei) an jenen Linien verortet, an denen die herkömmlichen Institutionen der Kontrolle versagten. Als herkömmlich in diesem Verständnis konnten die großen Einrichtungen gelten, die die Erfordernisse einer sich entwickelnden kapitalistischen Gesellschaft in die Gewohnheiten, den Alltag, die Erwartungen der Menschen umsetzten – von der Gewöhnung an die Lohnarbeit bis zur Anerkennung gottgegebener und gleichzeitig wettbewerbsvermittelter sozialer Ungleichheit. Nur an den gesellschaftlichen Rändern, an denen frühneuzeitliche Sozialintegration scheitert, kommt die Polizei in der Durchsetzung des Gewaltmonopols ins Spiel. Landstreicher, Bettler*innen und alle, die sich dem Verkauf ihrer Arbeitskraft entziehen; Kinder, denen es an Fleiß und Folgsamkeit mangelt; Diebe, die die herrschende Eigentumsordnung ablehnen; Protestierende gegen Verelendung, kapitalistische Ausbeutung und deren Aufrechterhaltung durch den Staat: Die von der kapitalistischen Vergesellschaftung Ausgeschiedenen, die an den Rändern der Gesellschaft die „gefährliche Klasse“ bilden, deren „Polizierung“ die zentrale Aufgabe der Polizeien (und teilweise des Militärs) bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts bildet.

Sehr allgemein formuliert: Im Laufe des 19. Jahrhunderts treten in den industrialisierten Ländern Europas an die Seite des Polizei- und Obrigkeitsstaates wohlfahrtsstaatliche Arrangements. Die großen gesellschaftlichen Konfliktlinien (Kapital und Arbeit, Arm und Reich) werden durch neue Einrichtungen entschärft. Von den Sozialversicherungen über die allgemeine Schulpflicht bis zur Gleichheit vor dem Gesetz – die Konflikte werden so bearbeitet, dass sie zugleich die kapitalistische Akkumulation befördern. Das Gewaltmonopol tritt kontrollierend/sanktionierend in Erscheinung, wenn diese Instanzen versagen. Dieses „wohlfahrtsstaatlich-fordistische“ Arrangement löst sich in den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts auf. Wir befinden uns in einer nachfolgenden Phase, die meist unter der Überschrift „Neoliberalismus“ zu fassen versucht wird; wobei gegenwärtig unklar ist, ob nicht diese bereits durch ein neues Leitmuster abgelöst wird. Im Folgenden können nur einige Hinweise auf jüngere Veröffentlichungen gegeben werden, die Aspekte des Dreiecks von Kapitalismus, Kontrolle und Polizei darstellen. Literatur weiterlesen

Nachruf auf Falco Werkentin

Am 20. August 2023 verstarb Falco Werkentin im Alter von 78 Jahren. Falco gehörte zu den Gründern von Bürgerrechte & Polizei/CILIP, und er war einer der Pioniere der sozialwissenschaftlichen Polizeiforschung in Deutschland. Sein emanzipatorisch fundiertes, bürgerrechtlich und staatskritisch ausgerichtetes Selbstverständnis lag auch seiner Auseinandersetzung mit der politischen Justiz der DDR zugrunde, der er sich nach dem Fall der Mauer widmete.

Im 50. Heft von CILIP hat Falco selbst den Entstehungskontext und die Anfangsjahre von CILIP nachzeichnet – freilich ohne seinen eigenen Anteil besonders zu erwähnen. Im Kontext von Berufsverboten und „Deutschem Herbst“, dem modernisierenden Ausbau der Polizeien und anderen Apparaten der Inneren Sicherheit, namentlich der Ämter für „Verfassungsschutz“ (diese Anführungsstriche waren ihm wichtig), und der zunehmenden Bedeutung, die diese Apparate für die Reaktion auf innenpolitische Konflikte nahm – von den Anti-AKW-Protesten bis zu den Hausbesetzungen – entstand in einer Gruppe um Wolf-Dieter Narr die Idee, der Entwicklung des Gewaltmonopols im Innern forschend, dokumentierend und publizierend auf der Spur zu bleiben. Gefördert durch die Berghof-Stiftung für Friedens- und Konfliktforschung nahm dieses Vorhaben in der zweiten Hälfte der 70er Jahre konkrete Formen an. CILIP, der „Newsletter on Civil Liberties and Police Research“, der publizistische Teil dieses Vorhabens, hat bis heute überlebt. Nachruf auf Falco Werkentin weiterlesen

Den Fortschritt nutzen: Migrationsabwehr als angewandte Wissenschaft

In der Forschungsförderung unterstützen Europäische Union und deutsche Bundesregierung die Abwehr unerwünschter Einwanderung: Die Entdeckung von unerlaubt Einreisenden oder Eingereisten soll verbessert, Grenzen sollen effektiver überwacht und Netzwerke der Grenzsicherungsbehörden sollen gestärkt werden. Die Forschungen legitimieren sich mit Lücken im Grenzschutz, deren Existenz sie zugleich aufdecken und schließen wollen. Sie versprechen, soziale Probleme mit den Mitteln fortgeschrittener Informations- und Naturwissenschaft zu lösen – mit negativen Wirkungen weit jenseits der Migrationsabwehr.

Öffentlich wenig bekannt ist, woran die Unternehmen der Informations-, Kommunikations- und Überwachungstechnologien in ihren Laboratorien und Forschungsabteilungen gegenwärtig arbeiten. Erkennbar ist nur jener Ausschnitt an Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die über staatliche Förderprogramme unterstützt werden. Der Blick auf diesen Ausschnitt erlaubt zwei Hinweise: Erstens kann er anzeigen, mit welchen Verfahren, welche Teilziele zur Umsetzung der politisch gewünschten Migrationsabwehr verfolgt werden sollen. Weil es hier um Forschungsvorhaben geht, handelt es sich regelmäßig um vollmundige Versprechen über die praktische Nützlichkeit des durch die Forschung Entwickelten; insofern ist deren tatsächliche Wirkung für die Zukunft ungewiss. Zweitens erlaubt die Forschungsförderung einen Blick auf den Zustand der Migrationsabwehr: Denn die Projekte verdanken ihre Förderung dem Umstand, dass sie in ihren Anträgen erfolgreich bestehende Überwachungs- und Kontrolldefizite behaupten, die sie zu schließen versprechen. Da die Abwehr unerwünschter Migration seit Jahrzehnten zum Kern europäischer Grenzpolitik gehört, wird in den Forschungsprojekten zugleich deutlich, welchen Umfang und welche Eingriffstiefe das Grenzkontrollparadigma mittlerweile erreicht hat. Den Fortschritt nutzen: Migrationsabwehr als angewandte Wissenschaft weiterlesen

Literatur

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In dem Jahrzehnt seit unserem letzten Schwerpunkt zur „Kontrolle der Polizei“ (CILIP 99) sind Fortschritte zu verzeichnen: Einige Bundesländer haben immerhin eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamt*innen eingeführt, andere haben neue Kontrolleinrichtungen geschaffen. Die Phalanx derjenigen, die in persönlicher Verantwortlichkeit und institutioneller Transparenz eine Bedrohung für den Staat sehen, ist brüchig geworden. Gleichwohl bleiben die Formen und Chancen zur Kontrolle der Polizei hinter dem Möglichen und demokratisch Gebotenen zurück. Die nicht genutzten Möglichkeiten zeigen sich im Vergleich zu den Kontrollmechanismen, die in anderen liberalen Demokratien bestehen. Das Gebotene ergibt sich aus dem Umstand, dass Auftrag, Tätigkeitsfelder, Instrumente, institutionelle und rechtliche Entgrenzungen dazu geführt haben, dass unter „Kontrolle der Polizei“ mehr verstanden werden muss als die der handelnden Polizist*innen, in die sich häufig das „Kontrollproblem“ zu erschöpfen scheint. Dass eine Polizei, die mit verdeckten Methoden arbeitet, die in hybriden Formen mit den Geheimdiensten kooperiert, die eingebunden ist in internationale Operationen und beteiligt ist an EU-Polizeiagenturen anders kontrolliert werden muss, als es das herkömmliche liberal-demokratische Ideal vorsieht, diese mehrfache Herausforderung hat sich in der aktuellen deutschen Diskussion kaum niedergeschlagen. Literatur weiterlesen

Literatur

Zum Schwerpunkt

Kann man zugleich vor den Gefahren des Feuers warnen und selbst neues Brennholz zur Verfügung stellen? Eindeutig „ja“, wenn der Blick auf die Innen- gleich Polizeiminister*innen, auf die Polizeipräsident*innen und -funktio­när*innen fällt: Vormittags warnen sie öffentlichkeitswirksam vor den Gefahren, die der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ und einer liberalen Gesellschaft durch Extremismen und „Fremdenfeindlichkeit“ drohen. Und am Nachmittag haben sie kein Problem damit, mit dem Kampf gegen die „Clankriminalität“ einen rassistischen Diskurs mit quasi staatsoffiziellen Würden zu versehen. Dass dieser Begriff weder kriminologisch noch einen kriminalistischen Sinn macht, ist offenkundig. Inwiefern er wenigstens geeignet ist, einzelne Phänomene kriminellen Verhaltens beschreibend „auf den Begriff“ zu bringen, darf bezweifelt werden. Eindeutig ist hingegen: „Clankriminalität“ ist von hohem inszenatorischem Wert: Der Feind, das sind die „Fremden“ – arabisch-libanesische Groß- bzw. Riesenfamilien mit undurchschaubaren Verflechtungen, abgeschottet von „uns“, deren Freiheit und Reichtum sie durch ihr skrupellos-raffiniertes kriminelles Handeln bedrohen. „Die“ und „Wir“, unterschieden durch ethnische Zuschreibungen: das ist die klassische Dichotomie des Rassismus. Die, die sie nutzen, haben auch kein Problem damit, dass ihre Verwendung notwendig alle jene trifft, die dem ethnisch definierten „Die“ zugerechnet werden. So werden nicht nur gesellschaftlich wirkmächtige Feindbilder erzeugt, sondern zugleich werden die vermeintlichen „Clanmilieus“ zum Objekt besonderer staatlicher Überwachung und Schikane. Bereits die Razzia (nicht deren Ergebnis) bestätigt das Feindbild aufgrund dessen sie initiiert wurde. Die verheerenden Folgen derartiger Feinderklärungen – für die Integration, für das friedliche Zusammenleben, für eine vor ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Staatseingriffen geschützte Gesellschaft – nehmen die Propagandist*innen der „Clankriminalität“ sehenden Auges in Kauf. Zu nützlich scheint das Konzept, die je eigenen  Interessen zu befördern. Literatur weiterlesen

Literatur

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Gesetze werden nicht für die Ewigkeit geschaffen. Dass sie geändert werden, wenn die Dinge, die sie regeln sollen, sich ändern, das ist trivial und gilt selbstverständlich auch für die Polizeigesetze in Deutschland. Was hingegen bemerkenswert ist, sind zwei Umstände: Erstens wird das Polizeirecht seit fünf Jahrzehnten einer unendlich scheinenden Zahl von Novellierungen unterworfen; kaum ist eine Neuerung etabliert, wird die nächste bereits vorbereitet. Zweitens kennt das Polizeirecht nur eine Entwicklung: Immer geht es um die Erweiterung von Befugnissen, um die Legalisierung neuer Polizeimethoden, um die Einschränkung von Grund- oder den Abbau von Schutzrechten (nur sehr vereinzelt gab/gibt es temporäre Abweichungen von diesem Trend). Hinzu kommt der Umstand, dass die deutsche „Polizeiverfassung“ neben den beiden Bundesgesetzen zum Bundeskriminalamt (BKA) und zur Bundespolizei (und zum Zoll als aufstrebender Quasi-Polizei) sechzehn Landespolizeigesetze kennt, über die die Novellierungswellen in unterschiedlicher Geschwindigkeit und Intensität hinwegrollen. Ein im Detail unübersichtliches Feld, in ständiger Bewegung. Literatur weiterlesen

Literatur

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Auch wenn es durchaus dem kritischen alltäglichen Sprachgebrauch entspricht, die Rede vom „Rechtsextremismus“ ruft zwischen den Zeilen förmlich nach seinem linken Pendant. Wer dem „Hufeisen-Modell“ mit seiner Gleichsetzung von rechts und links, die aus derselben Entfernung der „demokratischen Mitte“ resultieren soll, entgehen will, der oder die sollte lieber von der Rechten oder von der extremen Rechten reden, denn so werden Verbindungen, Anschlüsse und Entwicklungspfade deutlich, die zwischen der „Mitte der Gesellschaft“ und extrem rechtem Denken und Handeln bestehen.

Gerade diese Verbindungen spielen im dominierenden Diskurs keine Rolle. Dessen bevorzugte Quellen sind weiterhin die Berichte der Verfassungsschutzämter, die qua staatlichem Auftrag jene Bestrebungen beobachten, die jenseits der von den Ämtern gezogenen Grenze zwischen Radikalismus und Extremismus liegen. Durch diesen Zugang wird das gesamte Feld zugerichtet. Die Beschreibungen der rechtsextremistischen Gefahren abstrahieren von allen ökonomischen, sozialen und sozialpsychologischen Kontexten, um die Unterschiede zwischen der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ und ihren rechten Feinden als wesensmäßige darstellen zu können. In solchen Perspektiven findet sich regelmäßig kein Platz für die Rechten im Staatsapparat, weil der per se auf der demokratischen Seite platziert ist. Literatur weiterlesen

Wandlungen und Kontinuitäten: Vier Jahrzehnte Kritik der „Inneren Sicherheit“

„Innere Sicherheit“ zu versprechen, das ist in Deutschland gleichbedeutend mit einem Angriff auf die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern. Anders als durch den Eingriff in und den Abbau von Grundrechten scheint „Sicherheit“ nicht herstellbar. Je hilfloser die Politik gegenüber gesellschaftlichen Problemen ist, desto intensiver forciert sie den Ausbau des kontrollierend-strafenden Staates. Und desto wichtiger ist bürgerrechtliche Beobachtung als Voraussetzung des Widerstands.

Im März 1978 erschien die „Nummer 0“ von CILIP, dem „news-letter on civil liberties and police development“. Unter der Überschrift „Wozu ein Informationsdienst zur Polizeientwicklung“ wird im Editorial auf die Gefahr hingewiesen, dass – verglichen mit dem Militär – die „Polizei-Entwicklung über Gebühr verharmlost wird“. „Veränderungen der liberalen Demokratie, die durch den Funktionswandel der Polizei und ihre veränderten Instrumente bewirkt werden können oder schon bewirkt worden sind, fallen nicht auf.“ Der Informationsdienst wolle eine „kritische Öffentlichkeit herstellen“, denn „alles, was angesichts beobachtbarer Tendenzen getan werden kann, um rechtsstaatliche Verfahren bezogen auf die Substanz der Grund- und Menschenrechte zu verteidigen bzw. ihre Gefährdung zu dokumentieren, sollte man versuchen.“[1] Wandlungen und Kontinuitäten: Vier Jahrzehnte Kritik der „Inneren Sicherheit“ weiterlesen