Lex Gambia

Maßnahmen Ausländer- und Asylrecht;
Zusammenarbeit mit der Polizei bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Rauschgifttäter

Die Polizei führt die tatverdächtigen Ausländer den zuständigen Ausländerbehörden zu. Dabei ist sichergestellt, daß von der Polizei auch am Wochenende über die zuständige Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle (Lagezentrum) ein Ansprechpartner erreichbar ist. Die Bezirksregierungen werden von der Polizei parallel informiert.

In diesen Fällen werden unverzüglich ausländer- und asylrechtliche Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts ergriffen.
Die Polizei hat dafür Sorge zu tragen, daß die Staatsanwaltschaft derartigen Maßnahmen zustimmt (  154 b StPO).

Zur Rechtslage:

In den Fällen, die den Ausländerbehörden von der Polizei zugeleitet werden, wird Ausweisung und Abschiebung auch dann geprüft, wenn es sich um Asylbewerber oder deutsch-verheiratete Ausländer handelt. Im letzteren Fall, sofern keine Kinder vorhanden sind. Auf die    10 Abs.1 Nr.11, 11 Abs.3, 14 Abs.1 Satz 1 AuslG weise ich hin.

Als erste Maßnahmen wird zur Vorbereitung der Ausweisung und Abschiebung ein Antrag auf Abschiebehaft gestellt (  16 Abs.1 AuslG). Zur Begründung der Ausweisung wird – neben evtl. strafrechtlichen Verurteilungen – hauptsächlich und in erster Linie auf   10 Abs.1 Nr. 1 AuslG abgestellt. Die Beteiligung der Ausländer am Rauschgifthandel beeinträchtigt erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland und stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dies folgt nicht aus dem einzelnen Tatbeitrag – der für sich genommen Ausweisung und Abschiebung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Asylbewerbern nicht rechtfertigen würde; ausschlaggebend ist vielmehr die professionelle, zur Minderung des Entdeckungsrisikos arbeitsteilige Vorgehensweise, die auch den Einzelnen als Mitglied einer kriminellen Rauschgiftorganisation ausweist. (…)“

Quelle:
Pressematerial des Niedersächsischen Innenministers aus Anlaß seines Pressegespräches zum Thema Drogenbekämpfung vom 10.8.1989.

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