Genetischer Fingerabdruck wird Allzweck-Methode – auf dem Weg zur genetischen Rasterfahndung?

von Bernhard Gill

Obwohl die Anwendung des „genetischen Fingerabdrucks“ wissenschaftlich, rechtlich und politisch noch sehr umstritten ist, werden im Alltag von Polizei und Rechtsprechung längst Tatsachen geschaffen. Weltweit bedienen sich immer mehr Labors z.T. noch völlig unausgereifter molekulargenetischer Techniken, um menschliche Sekrete wie Blut und Sperma individuellen „Spurenlegern“ zuzuord-nen. Vor Gericht scheitert die Anfechtung dieser Beweismittel häufig an der Undurchschaubarkeit der Methoden und der Technikgläubigkeit von Richtern und Verteidigern.

Mit molekulargenetischen Methoden ist es seit ca. sechs Jahren möglich, be-stimmte individuelle Muster der DNA, d.h. der Erbsubstanz eines Menschen, zu erkennen. Diese Muster sind vermutlich in allen Zellen eines Individuums gleich und sollen sich von Mustern anderer Menschen mit hoher Ausschluß-wahrscheinlichkeit unterscheiden. Damit kann nun – zumindest theoretisch – die Herkunft jedweden Zellmaterials, auch etwa von Haaren, Hautfetzen, Speichel etc., geklärt werden. Da die Muster – jeweils zur Hälfte – vererbt werden, können sie auch zur Feststellung von Verwandtschaftsverhältnissen herangezogen werden.

Gegenüber der herkömmlichen forensischen Blutgruppenanalytik sind anfangs für die DNA-Analyse weitere Vorteile postuliert worden:
* Sensitivität gegenüber geringeren Spurenmengen,
* Sensitivität gegenüber älteren, verunreinigten oder anderweitig in
Mitleidenschaft gezogenen Spuren,
* höhere Ausschlußwahrscheinlichkeit.
Diese Vorteile konnten allerdings in der Praxis bisher noch nicht in allen Fällen realisiert werden.

Ausbreitung forensischer DNA-Labors

Erstmals wurde die Anwendbarkeit molekulargenetischer Methoden zur Spu-renidentifizierung von einer englischen Arbeitsgruppe im Jahre 1985 be-schrieben. Schon kurze Zeit später wurde dies weltweit von privaten Firmen an-geboten. Sie werden für Vaterschaftsgutachten, zum Nachweis der Herkunft verschleppter Kinder in Argentinien und von der britischen Einwande-rungsbehörde zur Überprüfung der Elternschaft eingesetzt. Auch die Straf-verfolgungsbehörden vieler Länder nutzten anfangs vor allem die Dienste von ICI/Cellmark Diagnostics (Großbritannien). In Deutschland wurden sie erstmals 1988 in Berlin bei einem Sexualmord zur Überführung des Beschuldigten in Anspruch genommen.

Aber auch in rechtsmedizinischen Instituten an Universitäten und den krimi-naltechnischen Labors der Polizei hat sich die neue Untersuchungsmethode inzwischen weltweit etabliert. In Großbritannien sind hier vor allem das Zentrale Forschungsinstitut des britischen Innenministeriums (Central Research and Support Establishment/CSRE) und das Labor der Metropolitan Police in London zu nennen. In den USA, wo weiterhin überwiegend von Privatfirmen ge-testet wird, hat die FBI-Academy 1989 eine eigene Untersuchungsabteilung aufgebaut. In der Bundesrepublik wurde 1987 zunächst eine kriminaltechnische Arbeitsgruppe gebildet. Im Oktober 1989 wurden die Labors des Bundeskriminalamtes (BKA) in Wiesbaden und der Landeskriminalämter (LKÄ) in Stuttgart und Berlin vom Probe- in den sog. Wirkbetrieb überführt. Zwischenzeitlich kann nach Angaben des BKA die Untersuchung auch bei den Kriminalpolizeien in München, Mainz und Hannover vorgenommen werden; das Gen-Labor beim hessischen LKA hat den Probebetrieb aufgenommen. Beim Gemeinsamen Landeskriminalamt (GLKA) der fünf neuen Länder wird ein Labor aufgebaut, daß nach der „Abwicklung“ des GLKA2 voraussichtlich vom Land Brandenburg übernommen wird. In Nordrhein-Westfalen und Hamburg wird die Einrichtung polizeilicher Gen-Labors vorbereitet.

Insgesamt sind in Europa drei Massenanwendungen genetischer Untersuchung bekannt geworden, die erste Anfang 1987 in Leicestershire (Groß-britannien). 5.511 Männer zwischen 16 und 34 Jahren, die in der Nähe des Tatorts lebten, wurden einer Blutuntersuchung unterzogen.

Der Täter wurde entdeckt, als er versuchte, der Untersuchungsstelle eine falsche Blutprobe unterzuschieben. In Buckinghamshire (Großbritannien) sollten Anfang 1988 4.000 Männer zwischen 17 und 50 Jahren zur Untersuchung einbestellt werden.

„Die Abgabe von Blut und Speichel wird freiwillig sein, aber jeder der sich weigert, wird nach den Gründen gefragt werden“, hieß es in der Fachpresse.3 Im Raum Münster lud die Kriminalpolizei 1989 nach intensiven Vorermittlungen 92 Männer zur Blutuntersuchung vor.

Es erschienen 89 Personen, die ihre Bereitwilligkeit zur Blutentnahme er-klärten, „wozu sicherlich in einigen Fällen das vorherige intensive persönli-che Vorgespräch beigetragen haben dürfte“, wie beteiligte Polizeibeamten freimütig berichten.4 Drei Männer verweigerten „trotz erneuter Befragung“ die Zusammenarbeit. „Relativ problemlos konnten hier jedoch Beschlüsse gemäß 81a StPO erwirkt und auch vollstreckt werden“. Der „Spurenleger“ wurde unter den „Freiwilligen“ entdeckt.

In den USA ist der „genetische Fingerabdruck“ bis Ende 1989 in ca. 2.000 strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingesetzt und in über 185 Fällen als Beweismittel vor Gericht zugelassen worden. In Großbritannien wurde er bis Anfang 1991 ebenfalls im Rahmen von ca. 2.000 strafrechtlichen Ermitt-lungsverfahren von privaten, universitären und polizeilichen Instituten durchgeführt. Nach Angaben des BKA wurden in der BRD allein in den Po-lizeilabors seit Aufnahme des „Wirkbetriebs“ 1989 bis Ende 1990 ca. 200 Fälle bearbeitet, wobei es sich zu ca. 90% um Sexualdelikte handelte. Öffentlich bekannt wurde eine ganze Reihe von Strafverfahren, in denen der genetische Fingerabdruck als Beweismittel verwendet wurde5 bzw. Verfahren, die wegen unterlassenem DNA-Test in die Revision gingen.6

Neben der Strafverfolgung wird der „Fingerabdruck“ aber auch schon zu präventiven Zwecken eingesetzt. In den USA gibt es in 13 Bundesstaaten Ge-setze, die der Polizei die Sammlung der genetischen Fingerabdrücke von Verurteilten erlauben.7 An der Spitze steht Virginia, wo Mitte 1991 bereits 33.000 DNA-Muster gespeichert waren und monatlich ca. 2.000 neue dazukommen. Im Rahmen eines vom FBI organisierten Pilotprogramms nehmen sieben Staaten am Aufbau einer gemeinsamen Datenbank teil. Anfangs waren die Sammlungen zur Identifizierung von Vergewaltigern aufgebaut worden, bei denen laut Statistik gehäuft mit Wiederholungstätern zu rechnen ist. Unterdessen wird auch bei anderen schweren Delikten das DNA-Muster gespeichert. In Iowa darf die Polizei auch bei Batelldelikten die Gen-Daten von Verurteilten aufbewahren. Nach BKA-Angaben gibt es auch bei der Londoner Metropolitan Police eine Datenbank mit derzeit 1.000 Proben. In der BRD wurde, laut einem unveröffentlichten Schreiben des Bundesjustizministeriums an die Landesjustizverwaltungen vom 29.8.1988, erwogen, ob die Einrichtung von „Genbanken“ für „Zwecke des Erkennungsdienstes“ nicht hilfreich sein könnte.8 Ergebnisse von Blutgrup-penuntersuchungen werden schon heute beim BKA gespeichert.9

Im Rahmen von TREVI kamen im Frühjahr 1990 und 1991 Vertreter krimi-naltechnischer und rechtsmedizinischer Institute aus allen EG-Ländern sowie Finnland und Schweden zum Erfahrungsaustausch in London zusammen. Auch Experten der USA und Kanadas waren vertreten. Ziel der Treffen war die Standardisierung der Methode, u.a. zum Zweck der grenzüberschreitenden Fahndung, „wenn Täter in verschiedenen Ländern entsprechende Spuren hinterlassen haben und diese in verschiedenen Laboratorien untersucht wer-den“.10 Nach BKA-Angaben ist auch ein europaweit arbeitendes Speicherungs- und Abgleichsystem „prinzipiell möglich“. Aufgebaut werde es indes noch nicht, da die zu erwartende Datenflut schwer zu verarbeiten sei. Derzeit beschränke man sich darauf, in Fällen mit ähnlichem Modus operandi die DNA-Muster per Anfrage gezielt zu vergleichen.

Größere Bedeutung auf dem Weg zur Standardisierung und Vergleichbarkeit der Methoden wird beim BKA allerdings der European DNA Profiling-Gruppe (EDNAP) beigemessen, einem anfangs informellen Zusammenschluß von Polizeilabors und der rechtsmedizinischen Institute aus etwa 14 europäischen Ländern, der 1988 auf Initiative der Metropolitan Police ins Leben gerufen und jüngst als Sektion in die Internationale Gesellschaft für forensische Blutgruppenkunde aufgenommen wurde. Auf deutscher Seite sind das Bundeskriminalamt und die rechtsmedizinischen Institute der Universitäten Mainz und Münster in der EDNAP-Gruppe vertreten. EDNAP trifft sich zweimal pro Jahr und führt in der Zwischenzeit gemeinsam abgesprochene Experimente durch, um über Standardprotokolle die Präzision und Vergleichbarkeit der Methoden zu verbessern.

Spuren im Kaffeesatz

Mit der Angabe von Ausschlußwahrscheinlichkeiten haben sich die Privatfirmen in gegenseitiger Konkurrenz überboten. Die Behauptung der Firma Lifecodes Corporation, eine gefundene Blutspur könne mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:100 Mio. nur von dem Beschuldigten Joseph Castro stammen, wurde von einem Sachverständigen der Verteidigung vor einem New Yorker Gericht auf 1:24 heruntergerechnet. Daneben wurde eine Reihe von weiteren methodischen Ungenauigkeiten nachgewiesen, so daß der Richter das Gutachten schließlich verwarf.11 Cellmark Diagnostics, die in den meisten deutschen Gerichtsverfahren die DNA-Tests lieferte und in den USA schon eine Sicherheit von 1:30 Mrd. für ihre Tests reklamiert hatte, scheiterte erstmals in Australien vor Gericht. Noch 1989 war ihr in Heilbronn von einem Rechtsmediziner aus Mainz – im Gegensatz zur im Castro-Fall blamierten Lifecodes Corp. – hohe Zuverlässigkeit bescheinigt worden.12 Im Oktober 1990 ließ die Verteidigung des Vietnamesen Van Hung Tran vor dem New South Wales Supreme Court in Australien eine „komp-lette Batterie von Experten“ aufmarschieren, die das von Cellmark in Groß-britannien erstellte Gutachten aufgrund einer ganzen Reihe von spurenana-lytischen, labortechnischen und statistischen Mängeln auseinandernahm.13 Einzuräumen ist dabei, daß der Fall ziemlich kompliziert gelagert war. Tran wurde letztlich aufgrund anderer Indizien verurteilt.

An diesen Beispielen zeigt sich, daß die für den genetischen Fingerabdruck gebräuchliche Darstellung als digitaler Strichcode, mit dem deutlich zwischen Ja und Nein zu unterscheiden sei, eine idealisierte Vorstellung ist, die der praktischen Überprüfung nicht immer standhält. Gleichwohl hat sie auch auf Seiten der Verteidigung zu einer Technikgläubigkeit beigetragen. Doch auch in den Fällen, wo eine kritische Überprüfung der laborativen Details angestrebt wurde, stellten sich strukturelle und technische Hindernisse in den Weg:14 Wegen einer „Kartellbildung“ bei den Experten kann es schwer sein, überhaupt Molekularbiologen als Gutachter zu gewinnen. Häufig stammen die Angeklagten zudem aus der Unterschicht und können sich kaum Verteidiger leisten, die die Zeit aufbringen, sich in die komplizierte Materie einzuarbeiten. Außerdem wird bei der DNA-Untersuchung meistens das gesamte Spurenmaterial aufgebraucht, so daß eine Nachuntersuchung durch ein unabhängiges Labor nur selten möglich ist und bisher offenbar noch nie erfolgte.

Die anfängliche Euphorie über die DNA-Analyse als allseitig verwendbare und absolut sichere Methode hat derweil hinter den Kulissen einer gewissen Ernüchterung Platz gemacht. Was mit reinen, zu Versuchszwecken abgegebenen Blut- oder Spermaproben gelungen ist, mußte im kriminalistischen Alltag teilweise revidiert werden.

Schon Menge, Alter, Zelltyp, Verunreinigung, Durchmischung und Konser-vierungsbedingungen der Spuren führen, wenn sie denn eine DNA-Analyse überhaupt zulassen, in ihrer jeweiligen Wechselwirkung mit den jeweils ver-wendeten Methoden zu einer ganzen Reihe von Interpretationsproblemen.15

Doch selbst wenn es sich um ideales Probenmaterial handelt, können sich im Labor noch eine Reihe von Schwierigkeiten ergeben. Zunächst besteht hier, wie in anderen Fällen auch, die simple Gefahr der Verwechslung, die sich mit der Zahl der Misch- und Übertragungsprozeduren potenziert. So kann es durchaus vorkommen, daß am Ende nicht die Spur mit der Blutprobe, sondern zwei Fraktionen der Spur oder zwei Fraktionen der Probe miteinander verglichen und als identisch erkannt werden!

In den USA sind 1987 zwei Proben falsch identifiziert worden, obwohl die Laboranten wußten, daß sie an einem Ringversuch zur Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit teilnahmen.16 In Frankreich scheiterten 1989 sogar fünf von zehn Labors in einer Prüfung, die von der „Sous-Direction de la Police Technique et Scientifique (SDPTS)“ organisiert worden war.17 Auch können die erzeugten „Strichcodes“ je nach Ausstattung und Erfahrung innerhalb und besonders zwischen den Labors erheblich variieren.18 Mittlerweile sollen die Abweichungen in der räumlichen Anordnung der Striche bei der EDNAP-Gruppe nach Auskunft des BKA aufgrund der o.g. Standardisierung allerdings auf weniger als zwei Prozent gefallen sein.
Die bisherigen Pannen sind nach Ansicht des BKA darauf zurückzuführen, daß die kommerziellen Firmen unter Konkurrenzdruck arbeiteten und nicht über die ausreichende kriminaltechnische Erfahrung im Umgang mit Spurenmaterial verfügten. Solche Fehler seien bei den Labors der bundesrepublikanischen Polizei nicht zu erwarten. Bei internen Ringversuchen seien bisher keine Verwechslungen festgestellt worden. Allerdings räumte der Sachverständige des BKA auf Nachfrage ein, daß dabei nur saubere Blutproben auf Objektträgern, also reines Spurenmaterial, gegenseitig ausgetauscht wurde. Von Rechtsmedizinern wird zudem darauf verwiesen, daß die statistischen Probleme der Ausschlußwahrscheinlichkeit nicht beherrscht werden. Z.B. weiß man nicht, wie häufig die untersuchten genetischen Merkmale in verschiedenen Bevölkerungsgruppen tatsächlich vorkommen.19

So, als ob es mit den bestehenden Verfahren nicht schon genug ungelöste Probleme gäbe, ist in den Labors der LKÄ in Stuttgart und München sowie der rechtsmedizinischen Institute in Münster und Mainz zwischenzeitlich auch die sog. Polymerase Chain Reaction (PCR) in den „Wirkbetrieb“ überführt worden. Bei der PCR handelt es sich um ein Verfahren, das mit sehr geringen Mengen von Spurenmaterial – minimal einer Zelle, z.B. einem Haar – auskommt. Damit können theoretisch auch die Speichelreste an einer Briefmarke oder einer Zigarettenkippe identifiziert werden. Es kann auch angewandt werden, wenn die DNA durch Alterung u.ä. schon stärker zersetzt ist. Allerdings ist das erst seit ein paar Jahren bekannte Verfahren extrem sensibel gegenüber Verunreinigungen. Deshalb wird es nach Angaben des BKA im Wirkbetrieb bisher nur bei sehr kleinen, aber reinen Blutspuren eingesetzt.

Erlaubt ist, was gefällt.

Ungeachtet prinzipieller Bedenken20, wird die DNA-Untersuchung im poli-zeilichen und gerichtlichen Alltag etabliert. Das einfachste wäre da natürlich, bei Neugeborenen im Rahmen der ohnehin im Krankenhaus gebräuchlichen Blutuntersuchungen gleich auch einen genetischen Fingerabdruck anzufertigen, der in ein nationales und bald in ein zentrales europäisches Register eingespeichert würde. Das wird z.B. vom Erfinder der Methode, A. Jeffreys, erwogen21. So kann die Polizei zu jedem Haar, das sie irgendwo in der Suppe findet, schnell den „Spurenleger“ identifizieren. Die automatischen Bilderkennungsverfahren und der maschinelle Abgleich sind bei dem in der Datenstruktur ungleich komplexeren Fingerbeerenmuster, d.h. dem traditionellen Fingerabdruck, schon weitgehend perfektioniert.

Bernhard Gill ist Redaktionsmitglied und Mitherausgeber von Bürgerrechte & Polizei/CILIP.
1 vgl. Bürgerrechte & Polizei/CILIP 33, 2/1989, S. 52 ff.
2 vgl. Bürgerrechte & Polizei/CILIP 38, 1/1991
3 vgl. Police Review v. 15.01.1988, S. 108
4 vgl. Kriminalistik 4/90, S. 188
5 LG Berlin 14.12.1988 (NJW 1989, 787); SchwG Verden/Aller – BGH 21.8.90 (StV 10/90, 434 f); LG Heilbronn v. 19.1.90 (NJW 1990, S. 784 f.) – BGH 17.5.90 (NJW 1990, 2344); LG Darmstadt 3.5.89 (NJW 1989, 2338); LG Münster 8.1.90 (Kriminalistik 4/90, S. 205); LG Frankfurt (SZ 6.11.90); LG Frankfurt (FR 29.6.91); SchwG Freiburg (Badische Zeitung v. 10.5.1991)
6 LG München – BGH 3.7.90 (NJW 1990, 2328); LG Bochum – BGH 25.4.91 (StV 1991, 338)
7 vgl. New Scientist v. 21.9.91, S. 19
8 StV 8/1990, S. 371
9 vgl. Bürgerrechte & Polizei/CILIP 33, S. 57
10 vgl. NStZ 1990, S. 320
11 vgl. Spektrum der Wissenschaft, Juli 1990, S. 106 ff.
12 vgl. NJW 1990, S. 784 f.
13 vgl. Criminal Law Review 1991, S. 583 ff.
14 vgl. Spektrum der Wissenschaft, aaO.
15 vgl. z.B. Berghaus et. al. (Eds.): DNA-Technology and its Forensic Application, Springer Vlg. 1991, S. 175-198 ff.
16 vgl. Criminal Justice Newsletter v. 3.4.1989, S. 3
17 internes Protokoll des „Bureau de la Police Scientifique“
18 vgl. NStZ 1990, S. 321
19 vgl. Berghaus, aaO., S. 41 ff.
20 StV 1990, S.369 ff.; NJW 1991, 735 ff.; NJW 1989, S.2289
21 in: Berghaus, aaO., S.16