(Alt-)bundesdeutsche Bürger- und Menschenrechtsorganisationen – Die vier Traditionellen

Ohne deren Politik im einzelnen zu summieren und zu analysieren, sollen Die ‚Großen Vier‘ kurz vorgestellt werden. Die traditionsreichste, die Internationale Liga für Menschenrechte; die zeitweise regional am weitesten Verbreitete, die Humanistische Union, und die beiden unterschiedlichen Nachzügler, die Gustav-Heinemann-Initiative und das Komitee für Grundrechte und Demokratie.

Die Internationale Liga für Menschenrechte wurde Ende der 50er Jahre gegründet. Sie versteht sich in der Tradition der Internationalen Liga der Menschenrechte der frühen 20er Jahre, die durch Carl von Ossietzky dauerhaft repräsentiert wird. Die Liga, wie sie abkürzend genannt wird, hat ihren Sitz in Berlin und umfaßt heute ca. 350 Mitglieder. Sie tritt vor allem durch Stellungnahmen zu grund- und menschenrechtlichen Anlässen in Erscheinung und verleiht seit den 60er Jahren jährlich die ‚Carl-von-Ossietzky-Medaille‘.

Die Humanistische Union (HU), 1961 nicht zuletzt gegen die klerikalen Auswüchse des ‚CDU-Staats‘ ins Leben gerufen, hat ihr bürgerrechtliches Engagement früh ausgeweitet und sich noch in den 60er Jahren zu der Menschen- und Bürgerrechtsgruppe gemausert, die in größeren Städten und an vielen Universitäten mit eigenen Organisationen vertreten gewesen ist. Die HU umfaßt heute ca. 1.500 Mitglieder und ist in fünf Landes- und 18 Ortsverbänden organisiert.

Die Gustav-Heinemann-Initiative (GHI) wurde 1978 ins Leben gerufen, ein Jahr nach dem ‚Deutschen Herbst‘: Im Zeichen expandierender, Bürgerrechte einschränkender Innerer Sicherheit und unverändert geltender Berufsverbote. Wie ihr Namenspatron, der frühere Bundespräsident Gustav Heinemann, war sie von Beginn an nahe der SPD angesiedelt, aber dennoch unabhängig von der Partei. Die GHI umfaßt ca. 700 Mitglieder und verfügt über zehn regionale Gruppen, von denen jedoch nur die Berliner ggw. noch aktiv ist.

Das Komitee für Grundrechte und Demokratie trat am spätesten auf den Plan. Im Frühjahr 1980. Die direkten Anlässe seiner Gründung waren der Kampf gegen die Berufsverbote und das ‚Dritte Internationale Russell-Tribunal‘, das 1978/79 in der Bundesrepublik über hiesige Menschenrechtsverletzungen tagte. Das tiefere Motiv bestand in der ‚linken‘ Erkenntnis um den zentralen, auch sozialistischen Wert von Grund- und Menschenrechten. Das Komitee besteht aus ca. 1.000 Mitgliedern und FörderInnen. Es ist regional nicht präsent.

Gemeinsamkeiten…

Alle vier Organisationen beschränken sich nicht auf eine oder wenige Aufgaben. Prinzipiell beschäftigen sie sich mit allen bürger- und menschenrechtlich einschlägigen Problemen. Allerdings gibt es über die Jahre hinweg gewachsene unterschiedliche Schwerpunkte. Diese überschneiden sich zwar vielfach, stehen aber nicht in einem Konkurrenz-, sondern in einem Ergänzungsverhältnis. Wichtige Übereinstimmungen lassen sich u.a. feststellen:

Der Deutsche Nationalsozialismus und seine menschenvernichtende Herrschaft sind ihnen Dauermotiv, für politische und gesellschaftliche Zustände einzutreten, die gewährleisten, daß von Deutschland und Deutschen keine Worte und Taten mehr ausgehen dürfen, die Menschen irgendwo auf der Welt in ihrer Würde kränken oder gar in ihrer Existenz gefährden. Darum werden das Grundgesetz (GG) und insb. die Grund- und allgemeinen Menschenrechte, die gemäß Art. 1, Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht darstellen, von allen Organisationen ohne Wenn und Aber ernst genommen. Im Konfliktfalle spricht die Vermutung allemal für die Bürgerrechte und deren allgemeine menschenrechtliche Geltung, die also AusländerInnen gleicherweise einbezieht.

Der Umgang mit AusländerInnen wird deswegen für alle vier Gruppierungen zu einem zentralen Gegenstand ihrer Aktivitäten. Vorstellungen, in welcher Weise die Bundesrepublik mit den weltweiten Migrations- und Fluchtproblemen umgehen solle, sind zum Teil unterschiedlich akzentuiert. Die Übereinstimmungen in wichtigen Minima indes sind groß. Alle Organisationen stimmen darin überein, daß Deutschland im Gegensatz zur offiziellen (folgenreichen) Lebenslüge ein Einwanderungsland darstellt und entsprechende Konsequenzen ziehen solle. Ebenso gilt, daß alle für ein doppeltes Staatsbürgerrecht eintreten und für eine ‚Entblutung‘ des geltenden Staatsbürgerrechts von 1913 Richtung eines allein liberal-demokratisch akzeptablen jus soli. Schließlich steht außer Diskussion, daß gegen die Abschaffung des Art. 16, Abs. 2, Satz 2 GG: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ allgemein opponiert wurde und deswegen die Folgen des neuen Art. 16 a GG kritisiert werden. Alle engagieren sich für ein grund- und menschenrechtlich adäquates Asylrecht und vor allem eine entsprechende Praxis.

Die Hauptaktivitäten aller, die hier vorgestellt werden (mit einer gewissen Ausnahme des Komitees, das gleich stark seine pazifistische Menschenrechtspolitik verfolgt), finden fast unvermeidlicherweise im großen Gebiet der Inneren Sicherheit statt. Früh hat sich etwa die Humanistische Union, wenngleich ohnmächtig, gegen die Politisierung des Strafrechts und die Einschränkung der Verteidigungsrechte im Verlaufe der sog. Antiterrorismusgesetze gewandt und sich vor allem um das dann 1983 vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2, Abs. 1 GG hergeleitete „informationelle Selbstbestimmungsrecht des Menschen“ gekümmert. Insgesamt stimmen alle vier darin überein, daß sie für eine ’streitbare Demokratie‘ im Sinne friedlich ausgetragenen demokratischen Streits eintreten. Demgemäß treten alle Organisationen (besonders aktiv waren hier Humanistische Union und Komitee für Grundrechte und Demokratie) für ein unverkürztes Demonstrationsrecht ein und wehren sich gegen den Abbau von Bürgerrechten via behördlichen Verfassungsschutz, strafrechtliche Verschärfungen, und den Abbau der Rechtswege.

In diesem Sinne stimmten alle Organisationen dem Schreiben des Vorstands der GHI an die Justiz- und Innenminister des Bundes und der Länder vom 6. Mai 1993 gegen „polizeiliche Lauschangriffe“ aller Art zu. Dort heißt es u.a.: „Der Glaube an die Wirksamkeit ihrer technischen Mittel bei den Befürwortern des Großen Lauschangriffs wirkt geradezu naiv. So brutal gefährlich die Situation beschrieben wird, um immer neue Gesetze durchzubringen, so sehr werden die Gegenmaßnahmen des organisierten Verbrechens unterschätzt. Auf der Strecke bleiben tradierte, bisher nie infrage gestellte Grundprinzipien des Strafverfahrensrechts (…)“.

Gleicherweise könnten alle Gruppen die Stellungnahme der Liga unterschreiben, die sich gegen den Ersatz von Politik durch verstärkte strafrechtlich abgesicherte Repression wendet. In einer Stellungnahme vom Januar 1993 heißt es u.a.: „Heute offen zu sagen, daß ‚Härte des Staates gegen rechts‘ Bürgerrechte beschneidet, eine hohle Geste und Politikersatz ist, ist in Zeiten der Ängste und Ratlosigkeit gerade gegenüber den Betroffenen sicherlich schwer zu vermitteln. Aber dennoch notwendig. (…) Im Vordergrund müßte auch die Frage stehen, wie der Staat die Sicherheitsinteressen der bedrohten Minderheiten garantiert und wie der Staat mit selbsternannten oder so etikettierten und ausgegrenzten Staatsfeinden – unabhängig von ihrer Couleur – umzugehen hat. Nicht die Anwendung jeder gesetzlichen Ermächtigung, mag sie sich auch bereits in den Arsenalen der Exekutive und der Justiz befinden, wird hier vom Zweck geheiligt und darf aus der Sicht der Bürgerrechte und eines rechtsstaatlichen ‚fair trial‘ ohne Widerspruch bleiben.“

„Kampf um Verfassungspositionen“, in dieser von Wolfgang Abendroth und später Jürgen Seifert wohlbegründeten Formel kann der Ansatz aller vier Organisationen zusammengefaßt werden.

… in der Differenz

Zugleich wird dieser „Kampf um Verfassungspositionen“ in verfassungsgemäßen, nämlich auf die Überzeugung anderer gerichteter Formen, in verschieden akzentuierter Weise geführt. Während die GHI geradezu eine Grundgesetzinitiative genannt werden könnte und, wie dies gleicherweise für Liga und HU gilt, prinzipiell den strukturellen Rahmen des Grundgesetzes akzeptiert, geht das Grundrechtekomitee in seinem menschenrechts- und demokratieradikalen Ansatz, ohne die gegebene Verfassung zu mißachten, ein Stück darüber hinaus. In einem Brief an die Mitglieder der Verfassungskommission vom 9.6.93 etwa fordert die GHI, das Grundgesetz im Art. 20 plebiszitär anzureichern: „Überall wird die Verdrossenheit über die Politik beklagt. Die großen Zahlen von Nicht- und Protestwählern zeigen die Entfremdung der Bürger. Um das zu überwinden und die Bürgerinnen und Bürger an politischen Entscheidungen wieder angemessen zu beteiligen, sind plebiszitäre Möglichkeiten auszubauen. Deshalb ist es u.E. unerläßlich, bei besonders wichtigen Fragen wenigstens Volksbegehren und Volksabstimmungen vorzusehen, wie sie in mehreren Länderverfassungen längst vorgesehen und in Art. 20, Abs. 2 GG ebenfalls angesprochen sind.

Dem Komitee für Grundrechte und Demokratie bleibt diese Änderung zu punktuell und angesichts des herrschenden „repräsentativen Absolutismus“ prinzipiell unzureichend. Es fordert eine Verfassungsreform an „Haupt und Gliedern“, die insgesamt eine gründliche Revision des Grundgesetzes in menschenrechtlich-demokratischer Absicht bedeutet.

In ihren organisatorischen Formen zeigen die vier Gruppen erneut erhebliche Übereinstimmungen und manch signifikante Differenz. Alle leben von ihren Mitgliedern, FörderInnen und Spenden. Alle sind unbürokratisch organisiert und verfügen nur über kleine politische Sekretariate. Während jedoch Liga und Komitee eher als ‚Kopforganisationen‘ bezeichnet werden können, weil sie nicht an anderen Orten in der Bundesrepublik wirken, wenn sie auch mit ihrem Wirken auf die Politik in der Bundesrepublik insgesamt Einfluß nehmen möchten, sind HU und GHI Organisationen mit örtlichen oder regionalen Gruppen, welche ihrerseits eigenständig aktiv werden können. Erheblicher sind heute die Unterschiede in der ‚äußeren Organisation‘ der jeweiligen Aktivitäten. Alle vier Gruppierungen wollen in geradezu klassischer Weise aufklären, durch das Wort vor allem: Mit Hilfe von Stellungnahmen, Erklärungen, Manifesten und dergleichen mehr. Dementsprechend sind sie darauf angewiesen, eigene Öffentlichkeiten zu schaffen und vor allem Resonanz in nicht von ihnen beherrschten Medien zu erhalten. Das macht die Grade und Grenzen dieser Aufklärung aus.

Einige gehen über diese Aufklärung mit dem Wort ein Stück hinaus, indem sie Aktionen zivilen Ungehorsams initiieren oder an solchen mitwirken, und indem sie Hilfsaktionen individueller Art in der Bundesrepublik betreiben, bzw. Hilfsaktionen für bestimmte Probleme außerhalb der Bundesrepublik in Gang setzen. Vor allem das Komitee ist von Anfang an in zivilem Ungehorsam aktiv geworden, von der gewaltfreien Blockade in Mutlangen, bis hin zu entsprechenden Aktionen rund um die Abschaffung des Grundrechts auf Asyl und des Dauerärgernisses Abschiebehaft. Das Komitee hat vor allem im Fall von Ex-Jugoslawien auch die bundesdeutschen Grenzen am weitesten überschritten und politisch-pazifistische und humanitäre Hilfe in erheblichem Umfang initiiert. Doch auch in Sachen menschenrechtlich-demokratischen Kampfes um Verfassungspositionen stehen die vier Organisationen nicht in einem kontroversen Verhältnis zueinander, sondern ergänzen sich darin.

Auch in ihren Schwächen sind die vier einander sehr nahe. Alle sind durch Überalterung gekennzeichnet. Die nachwachsenden Generationen an solche bürger- und menschenrechtliche Arbeit heranzuführen, gelingt nur vereinzelt und oft nur punktuell. Die HU, die in den 60er Jahren breiter organisiert war, hat diese ursprüngliche Vitalität infolge veränderter Verhältnisse verloren.

Alle Organisationen sind statutengemäß und entsprechend ihrer Handlungen auch überwiegend auf die Bundesrepublik beschränkt. Was aber bedeutet eine solche Beschränkung im Zeichen der Europäischen Union und der wachsenden Außendefinition auch und gerade der Innenpolitik, von der menschenrechtlich-anämischen Außen- und Militärpolitik einmal ganz zu schweigen. Daß die herkömmlichen bundesdeutschen Menschenrechtsorganisationen so wenig europäisch präsent sind und wegen Ressourcenmangel personell und finanziell anders nicht sein können, hat zur gefährlichen Folge, daß ihre innenpolitisch gezielten Aktionen noch randständiger werden, als sie es ohnehin sind. Diese Beobachtung gilt gerade auch im Hinblick auf die hauptsächlichen Aktivitäten bürgerrechtlichen Engagements in der Bundesrepublik. Wie sollen im Zeichen von Schengen und angesichts der europaweiten Asylpraxis, unbeschadet der nationalstaatlichen Variation, noch innenpolitisch gezielte Aktivitäten ausreichen?

So gesehen, könnte auch eine Stärke der menschenrechtlichen Organisationen auf die Dauer zu einer Schwäche werden: Die Stärke besteht darin, daß sie klein und unabhängig jeweils trotz mancher Überlappung unterschiedliche Gruppierungen der Bevölkerung erreichen und bürgerrechtlich informieren und motivieren. Soweit entsprechen alle dem demokratischen Lob dezentraler Organisationsweisen. Wenn es aber gilt, aufgrund gewachsener Probleme wenigstens kooperierend eine größere Reichweite, z.B. in europäischer Hinsicht, zu erreichen, dann versagen sie jedenfalls heute noch.

So geben etwa die HU, die GHI und das Komitee gemeinsam eine Zeitschrift heraus, die ursprünglich von der HU gegründet und lange Jahrzehnte allein getragen worden ist: Die ‚Vorgänge‘. Diese Zeitschrift, die redaktionell von diesen Organisationen zu Recht weitgehend unabhängig ist – nur so kann eine einigermaßen gute Zeitschrift bestehen bleiben – hat es indes nicht vermocht, daß aus dem sympathetischen Nebeneinander der Organisationen ab und an ein sympathetisches, an den gemeinsamen Aufgaben orientiertes Ineinander werden würde.

Internationale Liga für Menschenrechte e.V., Mommsenstr. 27, 10629 Berlin
Humanistische Union, Bräuhausstr. 2, 80331 München
Gustav-Heinemann-Initiative, Ledaweg 68, 28359 Bremen
Komitee für Grundrechte und Demokratie, An der Gasse 1, 64759 Sensbachtal
Mit Fußnoten im PDF der Gesamtausgabe.

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