EU-weite Rasterfahndung

Um einen Export heimischer Methoden auf die Ebene der EU bemüht sich auch die BRD.[1] Bereits im Oktober forderte sie den Aufbau eines EU-weiten und jeweils nationaler Ausländerzentralregister. Über eine solche Datenbank verfügt außer Deutschland bisher nur ein EU-Staat (Luxemburg). Weitere Vorschläge wurden in Deutschland in dem am 1. Januar in Kraft getretenen „Terrorismusbekämpfungsgesetz“ verankert: Verwendung von Eurodac-Daten (Fingerabdrücke von Flüchtlingen) für polizeiliche Zwecke, Visa-Entscheidungs-Da­teien mit polizeilichem und geheimdienstlichem Zugriff, neue Methoden der „Identitätssicherung“.

Die Forderung, EU-weit Rasterfahndungen zu ermöglichen, wurde im neuen Jahr weiter konkretisiert. In einem „Vermerk“ vom 8. März lobt die deutsche Delegation die Rasterfahndung als „geeignetes und erforderliches Mittel im Kampf gegen den internationalen Terrorismus“ und stellt die hiesigen rechtlichen Bedingungen (im Polizeirecht und in der Strafprozessordnung) dar. Deutschland fordert von den anderen EU-Staaten mitzuteilen, ob sie ähnliche Verfahren praktizieren, ob sie „Hindernisse“ für die Einführung der Rasterfahndung sehen und „welche Voraussetzungen … beachtet werden müssen, um ein europaweit einheitliches Vorgehen zu ermöglichen.“ Über die fehlenden Ergebnisse der deutschen Rasterfahndungen sowie über die ablehnenden Gerichtsentscheidungen aus Hessen und Berlin schweigt sich der Vermerk aus.

(Heiner Busch)

[1]      Ratsdok. 13176/01 und 6403/02