IMSI-Catcher durch die Hintertür

Noch im letzten Heft hat CILIP über die fehlende Rechtsgrundlage für den Einsatz des sogenannten „IMSI-Catchers“ für die Strafverfolgung berichtet.[1] Nachdem der Bundesgesetzgeber bereits im Terrorismusbekämpfungsgesetz, das am 1.1.2002 in Kraft trat, den IMSI-Catcher für den Verfassungsschutz des Bundes legalisierte, hat die Regierungsmehrheit den Einsatz des Gerätes zur Ortung, Identifizierung und Überwachung von Mobilfunkanschlüssen nun auch in der Strafprozessordnung (StPO) explizit geregelt. Kennzeichnend für den Stil der Gesetzgebung und in der Tradition der in aller Eile zusammengeschriebenen Anti-Terrorismusgesetze des letzten Winters, war die Art und Weise, wie diese jüngste Erweiterung vonstatten ging. Denn das Bundesinnenministerium hatte bis zuletzt argumentiert, die bisherigen Regelungen zur Telefonüberwachung deckten auch den Einsatz des IMSI-Catchers ab. Statt eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens wurden die neuen Bestimmungen dann in eine bereits in Beratung befindliche Novelle, in der ursprünglich nur die Anordnungskompetenz für DNA-Untersu­chungen geregelt werden sollten, eingefügt. „Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit“ sowie „im Interesse einer effektiven Verfolgung schwerwiegender Straftaten“ führt der neue § 100i StPO den IMSI-Catcher nun auch ausdrücklich in das Strafverfolgungsrecht ein.[2]

Die neuen Bestimmungen erlauben den Einsatz des IMSI-Catchers zu drei Zwecken: Erstens wenn er der Vorbereitung einer Überwachung des Telekommunikationsverkehrs dient, d.h. wenn ein Mobiltelefon überwacht werden soll, die Strafverfolgungsbehörden dessen Geräte- und Kartennummer aber nicht kennen. Zweitens zur vorläufigen Festnahme oder der Ergreifung eines Täters, d.h. hier wird der Catcher zur Ortung von Personen eingesetzt. Und drittens darf das Gerät ebenfalls zur Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Täters genutzt werden, wenn dies zur Eigensicherung der eingesetzten Beamten erforderlich ist. Die Ermittlung der Nummern ist an den Straftatenkatalog des § 100a StPO gebunden, dessen Umfang mittlerweile sprichwörtlich uferlos ist. Die beiden Ortungsvarianten sind an die rechtlich unbestimmten „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ gebunden. Garniert werden diese Bestimmungen mit der üblichen Subsidiaritätsrhetorik, etwa derart, dass der IMSI-Catcher nur genutzt werden darf, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes „auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre“. Das sind Formulierungen, die dem bekannten Muster folgen, durch das rechtliche Entgrenzungen in förmlichen Gesetzen geadelt werden.

(Norbert Pütter)

[1]      Gercke, Björn: Überwachung des Mobilfunkverkehrs, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 71 (1/2002), S. 20-28 (26 ff.)
[2]     BT-Drs. 14/9088 v. 15.5.2002 und BR-Drs. 452/02 v. 31.5.2002