Umstrittene TKÜ-Befugnis des Zolls erneut verlängert

Am 15.12.2005 hat der Bundestag in einem besonders eilbedürftigen Verfahren die bis Ende des Jahres befristete Befugnis des Zollkriminalamts (ZKA) zur präventiven Telekommunikations- und Postkontrolle um weitere 18 Monate bis zum 30.6.2007 verlängert.[1] Aufgrund der in den §§ 23a-f Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) geregelten Ermächtigung darf das ZKA zur Verhütung bestimmter Straftaten nach dem Kriegswaffenkontroll- und Außenwirtschaftsgesetz Postsendungen öffnen und Telekommunikation überwachen und aufzeichnen.

Schon bei der im Dezember 2004 – ebenfalls im Eilverfahren – verabschiedeten Neuregelung, die durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) notwendig geworden war, hatten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU versichert, dass die Überwachungsbefugnis in dieser Fassung nur ein Provisorium sei und höchstens bis zum 31.12.2005 gelten dürfe.[2] Bis dahin wollte man die Zeit nutzen, um die Vorgaben aus der BVerfG-Entscheidung bei einer Neuregelung umzusetzen.[3] In der nun unter Verweis auf die Neuwahlen und Zeitknappheit verlängerten Fassung fehlen Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung völlig. Auch in der Entscheidung zum niedersächsischen Polizeirecht vom 27.7.2005 hatte das BVerfG noch einmal betont, dass auch bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis Vorkehrungen zum Schutz der Intimsphäre zu treffen seien. Die Humanistische Union hat daher am 31.12.2005 Verfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung des Gesetzes erhoben.

Zur bisherigen Anwendung der §§ 23a ff. ZFdG teilte die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE am 15.12.2005 mit,[4] dass seit dem 1.1.2005 vier Über­wachungs­maßnahmen angeordnet wurden. Zwei führten zu strafrechtlichen Ermittlungs­verfahren, zwei dauern noch an. Bei Ersteren wurden 35 TK-Anschlüsse überwacht und 1.452 Postsendungen kontrolliert; die Maßnahmen dauerten jeweils sechs Monate und betrafen 7 (natürliche und juristische) Personen.

(Martina Kant)

[1]      BGBl. I Nr. 76 v. 30.12.2005, S. 3681
[2]     vgl. Bürgerrechte & Polizei/CILIP 79 (3/2004), S. 83 f.
[3]     BVerfGE v. 3.3.2004, Az.: 1 BvF 3/92 (AWG) und 1 BvR 2378 (Großer Lauschangriff)
[4]     BT-Drs. 16/281 v. 15.12.2005; s.a. Bürgerrechte & Polizei/CILIP 80 (1/2005), S. 85