Neues Polizeirecht für Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern darf auch zukünftig nur verfassungsgemäß gerastert werden: Im Zuge der Beratungen über ein neues Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V) wurde flugs der zur Verabschiedung anstehende Entwurf[1] an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rasterfahndung angepasst (siehe oben). Darüber hinaus führt der Landtag mit dem Gesetz vom 10. Juli 2006[2] aber viele Befugnisse ein, deren Verhältnismäßigkeit in ernstem Zweifel steht: Videobilder dürfen zukünftig schon dann aufgezeichnet werden, wenn an bestimmten Orten in der Vergangenheit wiederholt (vulgo: mindestens zweimal) Straftaten begangen wurden und selbiges auch für die Zukunft zu erwarten ist. An oder in gefährdeten bzw. gefährlichen Objekten (Bsp.: öffentliche Verkehrsmittel, Behörden etc.) ist neben der Bild- auch die (offene) Tonaufzeichnung, nichts anderes also als ein Lauschangriff, erlaubt.

Überdies ist der Polizei fortan die Überwachung der Telekommunikation einschließlich der Verbindungsdatenabfrage und des IMSI-Catcher-Einsatzes gestattet (§ 34a SOG M-V). Der Kernbereich privater Lebensgestaltung,[3] also etwa Gespräche zwischen Personen des höchstpersönlichen Vertrauens, ist nur dadurch geschützt, dass Verwendungsverbote und Löschungsverpflichtungen angeordnet werden. Überwachungsverbote und -abbruchgebote sind nicht vorgesehen.

Als weitere neue Befugnis wurde das sog. Kennzeichen-Scannen in den Kanon der polizeilichen Ermächtigungen aufgenommen (§ 43a SOG M-V).[4] Sie erlaubt der Polizei den (auch verdeckten) Abgleich von Kfz-Kennzeichen mit dem Fahndungsbestand.

Hinsichtlich sämtlicher neuer Befugnisse wurden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.[5] Es wird wohl dem Landesverfassungsgericht in Greifswald vorbehalten bleiben, das neue Polizeirecht auf den Boden der Verfassung zurückzuholen.

(Fredrik Roggan)

[1]      LT-Drs. 4/2116 v. 22.2.2006
[2]     Gesetz- und Verordnungsblatt für M-V 2006, H. 13 v. 28.7.2006, S. 551-556
[3]     vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 109, S. 279-382
[4]     ausführlich dazu Arzt, C.: Voraussetzungen und Grenzen der automatisierten Kennzeichenerkennung, in: Die öffentliche Verwaltung 2004, H. 2, S. 56-64
[5]     vgl. LT-Drs. 4/2319 v. 20.6.2006