Der Weg in die Sicherheitsgesellschaft – Notizen zu einem Buch von Peter-Alexis Albrecht[1]

Auf 1040 Seiten hat Peter-Alexis Albrecht sein Wissen, seine Erfahrungen, seine Kritik, seine (Gegen-)Vorschläge und schließlich seine verhaltene Verzweiflung ausgebreitet. Von Strafrecht, Strafjustiz, Strafverfolgung und Strafvollzug in ihrer bundesdeutschen Entwicklung von etwa 1970 bis zur Gegenwart ist die Rede.

49 Abhandlungen von Peter-Alexis Albrecht, gegliedert in sieben Teile, enthält dieses an Material und Aspekten üppige, alles in allem faszinierende Werk. Sie werden „vor dem Hintergrund sich wandelnder Formen und Zugriffe sozialer Kontrolle sowie gesellschaftlicher Ent­wicklungen – in ihrem zeitlichen Verlauf“ präsentiert. Sie sind werkbiographisch verknotet und mit pointierten Bilanzierungen versehen.

Eine Doppelperspektive ordnet Gegenstände und Gedanken. Sie zieht sich wie zwei Fäden durch die tausend Seiten: Der erste „realrechtliche“[2] Faden wird gewirkt durch die „kontinuierliche Erosion rechtlicher Fundamentalprinzipien“ (S. 1). Der zweite muss „auf den Bürger … aus menschenrechtlicher Perspektive in jedem Fall unter Rückgriff auf verfassungsrechtlich abgesicherte unverfügbare Freiheitsgarantien begründet werden“ (S. 34). Hierbei haben Albrechts Darlegungen den Vorzug, dass er in seiner Karriere als universitärer Strafrechtslehrer von Beginn an den (Jugend-)Strafvollzug intensiv erforscht hat; dass er ein praktizierender Anhänger der verblichenen Einphasenausbildung für JuristInnen gewesen ist und dass er sozialwissenschaftlicher Wahrnehmung wirklichkeitswissenschaftlich ebenso kundig ist wie historischen und rechtsphilosophischen, genetischen wie systematischen Entwicklungen und Bezügen. Darum nutzt er seine unverhältnismäßig breite juristische Karriere als Hebelkraft, um Rechts- und Politikentwicklung primär im Rahmen der BRD fundamental kritisch, nicht zuletzt stimuliert von ihrer nationalsozialistischen Vorgeschichte, nachzuvollziehen. Darum leitet der Untertitel seines repräsentativen Werkes Analyse und Urteil: Regeln gilt es zu finden und wie Deicharmierungen zu errichten wider eine das Recht entsichernde Gesetzesflut und ihre administrative Verfingerung, die das Recht und seine bürgerliche Freiheit konstituierende Pfeilerfunktionen überspülen und versumpfen und verfaulen lassen.

Die Versprechungen des Wohlfahrtsstaates

Mit der Gegenwart, dem „herrschenden Präventionsparadigma“, hebt dieses Buch an. Nach einer „biographischen Zuführung“ – eine solche ist allen sieben Teilen vorangestellt – folgt ein Beitrag über den „interdisziplinären präventiven Kontext von Kriminalität und Kriminalisierung“ – ein Auszug aus Albrechts 2005 neu aufgelegten Studienbuchs zur Kriminologie.[3] Schon dieser erste, die Debatte und ihre Entwicklung eher retrospektiv grundlegende Teil, enthält eine Fülle materialgestützter Hinweise darauf, dass der „normative Schuldbegriff“ verwässert zu werden droht und – präventiv fixiert – die Intransparenz der europäischen Rechtsentwicklung zunehme. Wie immer erneut schließt dieser Teil mit Folgerungen, die Albrecht für die Lehr- und Lernprozesse der JuristInnen fordert. Allerdings fehlen durchgehend Hinweise zum Wie, zu den Lehr- und Lernformen einschließlich der Prüfungsordnungen. Kund wird in jedem Fall ein Professor, der die Lehre ernst nimmt – und das ist alles andere als üblich.

Der 2. Teil gilt dem „sozial-integrativen Strafrecht“ des Wohlfahrtsstaates, der zeitlich der präventiven Kehre vorhergeht. Die insgesamt positive Akzentuierung des wie eine feste Größe behandelten Wohlfahrtsstaates und seines ums Strafen kreisenden Gebarens – Untertitel: „Das Aufscheinen von Menschenrechten in den späten 60er und 70er Jahren“ – hält Albrecht nicht davon ab, ja motiviert ihn geradezu, wie er in der „biographischen Zuführung“ bekennt, die „Empörung über verletzte Menschenrechte“ im Strafvollzug präzise zu verorten. Die Grenzen des Sicherheitsvollzugs erfordern die „Gewährung eines realen Freiheitsraums innerhalb des Strafvollzugs“ (S. 42).

„Das sind die Grundbedingungen der durch den Staat zu fördernden und zu achtenden Menschenwürde. Pflicht des Staates wäre es, die Würde jener, denen er die Freiheit nimmt, strikt zu achten und dafür Voraussetzungen der Förderung zu schaffen. Das sind Menschenrechte des Strafgefangenen“ (S. 43).

Der Feststellung zur „prognostischen Irrelevanz des Haftverhaltens“ u.a. (S. 48), die mit den Erfahrungen des Rezensenten als eines „freiwilligen sozialen Helfers“ in Haftanstalten übereinstimmen, folgt diese empirische Summenformel eines emphatischen Normativisten:

„Der Antagonismus zwischen Vollzugsrealität und der Theorie des Strafens lässt sich im Begriff ‚Resozialisierung‘ nicht auflösen. Zu groß ist der auf die Vollzugsrealität gestützte und damit reale Pessimismus, der dem ideologischen Vollzugsziel entgegensteht, wonach der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden (soll!), ein Leben ohne Strafe zu führen.“

Daran schließt Albrecht die universitär fast allgemein geltende Bemerkung zum Mangel des „Learning by doing“ an:

„Den meisten jungen Studierenden fehlt jede Praxiserfahrung im Kriminaljustizsystem und im Strafvollzug, und zumeist auch jede allgemeine Lebenserfahrung. Ein zentraler Strukturmangel des deutschen Universitätssystems“ (S. 48).

Hinweise zur Rolle der Psychiatrie unter Haftbedingungen folgen. Trotz aller Kritik urteilt Albrecht m.E. hier zu sanft, betrachtet man die knetmassige Bedeutung der psychiatrisch-psychologischen Gutachterei und ihrer pseudo-szientifischen Anmaßungen von der strafgerichtlichen Ver­urteilungswiege bis zur Entlassungsbahre (einer Bahre, die manches Mal ganz ohne Metaphorik im Strafvollzug realisiert wird).

Die präventive Kehre

Der 3. Teil befasst sich mit der „Wende zum Präventionsstaat“ der 80er und 90er Jahre (S. 149-506). „Prävention“ wird als „Zauberwort und argumentativer Alleskleber“ erkannt (S. 149).

„Der vollmundigen Steuerungsomnipotenz der Normen dieser rechtspolitischen Betätigungsfelder aller politischen Parteien steht die minimale strafrechtliche Anwendungshäufigkeit gegenüber“ (S. 155).

Die repressiv gekehrte Prävention, ihre andauernde sich überschlagende Vorverlagerung, die alle Hürden überspringt, die Bevölkerung einspannt, Ursachen ausspart u.v.a., werden überzeugend apostrophiert, ebenso Resozialisierungshindernisse oder Irrtümer und Irrverhalten jugend­straf­licher Erziehungskonzepte. Strafvollzugsexempel und Ausführungen zur Jugendstrafe, die meist kontraproduktive Ideologeme und Praktiken berühren, finden sich, bald kürzer, bald länger in (fast) allen Teilen erhellend eingestreut. Immer wieder finden sich übrigens auch merkwürdige Albrechtsche Tabuformeln, denen er in anderen Bemerkungen teilweise selbst widerspricht.

„Hinter die Gebote der Menschenwürde, der elementaren Grundrechtsverwirklichung und elementarer rechtsstaatlicher Garantien gibt es kein Zurück mehr“ (S. 207).

Kleine Empfehlung: Albrecht möge Albrecht lesen! Wie sehr sich der Autor empirisch analytisch selbst immunisiert, tritt im zweiten Abschnitt dieses Teils zutage: „Die Bewährung rechtsstaatlich abgesicherter Spezialprävention angesichts neuer Herausforderungen“ (S. 218 ff.). Trefflich arbeitet er heraus, dass und wie Prävention der herrschend inszenierten Art zu einer Individualisierung und Pathologisierung gesellschaftlicher Konflikte führt. Dazu passt Albrechts Kritik der regierungsamtlichen, von Hans-Dieter Schwind seinerzeit – selbstredend wissenschaftlich ununabhängig – geleiteten Gewaltkommission, eingesetzt im Dezember 1988 (S. 469 ff.).[4] Die Kommission formte „Gewalt“ nach dem Bilde einzelner Täter. Gesellschaftliche oder gar staatliche Ursachen kamen nicht in den Blick. Präventive Erwägungen wurden konsequent repressiv gehärtet.

„1. … Das der Kommission im Auftrag der Bundesregierung erklärungsbedürftige Gewalt-Phänomen ist allein personale, vom Bürger ausgeübte und vom Staat deklarierte Gewalt. Bezogen auf diese Form der Gewalt befinden wir uns nach der unbestrittenen Ansicht von Sozialhistorikern im gewaltärmsten Abschnitt unserer Geschichte. 2. … Ausdrücklich nicht zum Untersuchungsgegenstand und nicht zur ‚Gewalt‘ zählen nach dem Verständnis der Kommission strukturelle und staatliche Gewalt, beispielsweise die drohende oder eingetretene Verletzung oder Tötung von Menschen durch die Zerstörung ihrer natürlichen Lebensgrundlagen mit den Mitteln des ‚technischen Fortschritts‘; die drohende oder eingetretene Verletzung oder Tötung von Menschen durch die Bereitstellung und Erprobung von Massenvernichtungswaffen; die immer komplizierter werdenden, knebelnden Lebensräume einer Gesellschaft, die für viele Menschen eine undurchschaubare und ängstigende Gestalt annehmen; die Anwendung von Gewalt durch staatliche Zwangsorgane … 4. … Die Kommission lockert ihre rückwärtsgewandten Vorschläge mit Geschick durch liberale Lösungsangebote für den Umgang mit Gewalt auf (Kindesmisshandlung wird an Kinderschutzzentren delegiert, Gewalt gegen Frauen an Frauenhäuser; das elterliche Züchtigungsrecht gegenüber Kindern soll beseitigt werden). Die erdrückende Masse der an Polizei und Strafjustiz adressierten Interventionsvorschläge konterkariert und überdeckt allerdings gründlich die wenigen Präventionsvorschläge. Übrig bleibt ein eindeutig polizeistaatlicher Kern des Gutachtens. Anpassung und Disziplinierung sind die Konsequenzen der Kommissionsempfehlungen“ (S. 472 f.).

Wir erleben gegenwärtig die Wiederkehr des Gleichen. Das Gewaltmonopol und seine allgemein selbsterzeugte Legitimation macht den Wendeltreppengang bürgerlich kostenreicher Torheiten möglich.

Entkriminalisierung!

Nach der füllig belegten präventionsstaatlichen „Kehre“ inmitten der seinerzeit regierungsamtlich verheißenen „geistig moralischen Wende“ resümiert der vierte Teil wider den Strich „Ansätze einer Gegenreform: Normative Entkriminalisierung und soziale Sicherheit im Strafvollzug“ (S. 527-666). Präsentiert werden hier unter anderem die Vorschläge der von der niedersächsischen Landesregierung einberufenen Reformkommission zum Strafrecht. „Wie ein roter Faden durchzieht der Gedanke der Entkriminalisierung den Bericht“, notiert Albrecht, der seinerzeitige Kommissionsvorsitzende, in seiner „biographischen Zuführung“ (S. 528).

Die begründeten Entkriminalisierungen spitzen sich auf eine „Revision der Anti-Terrorismus-Gesetzung“ zu – insbesondere der in der Zwischenzeit erweiterten, einem erhabenen „Kernstrafrecht“ (Albrecht) in jeder Hinsicht zuwider ausufernden §§ 129, 129a des Strafgesetzbuchs. Die Überlegungen zur Entkriminalisierung enden in der Präsentation des Gutachtens einer von Albrecht präsidierten „Expertenkommission Hessischer Strafvollzug“ (S. 541 ff.). In den Albrechtschen „Conclusionen zur normativen Entkriminalisierung und sozialen Sicherheit im Strafvollzug“(S. 661 ff.) werden sie verdichtet:

„Soziale Sicherheit im Strafvollzug berücksichtigt, dass Strafvollzug stets eine Art von sozialem Tod, soziale Isolierung, aber auch Entwürdigung durch depravierende Lebensumstände bedeutet … Die Ineffektivität und Kontraproduktivität des Strafvollzugs ist unübersehbar“ (S. 662).

Die Sicherheitsgesellschaft

Der 5. Teil (S. 667-817) markiert die Wende in der präventiven Wende, genauer: deren exekutivrechtliche, polizeilich-bürokratisch verbreiterte Veralltäglichung: „Vom Präventionsstaat zur Sicherheitsgesellschaft – Jenseits des rechtsstaatlichen Strafrechts nach der Jahrtausendwende“. Nun hagelt’s dicht. Unter der Abschnittsüberschrift „Präventiv-Folter: Der Weg in den Staatsterrorismus“ stellt Albrecht fest: „das hätte ich nie für möglich gehalten“ (S. 669). Von der „Sicherheitsgesellschaft“ als „neuem Gesellschaftstyp“ ist die Rede (S. 673); von der „neuen Polizei“ (S. 674); einer „Vernichtung des Rechts“ (S. 687), begleitet von einer „präventiven Aufrüstung“ (S. 693). Die „Krise des Wohlfahrtsstaats“ erzeuge einen „wachsenden Steuerungsbedarf“; sie werde vom „Rechtsstaat im Rückzug“ begleitet, der ein „nachpräventives Strafrecht“ (S. 702) schaffe. Belegt werden diese Kennzeichen einer „Sicherheitsgesellschaft“, die nach manchem Vorlauf am 11. September 2001 auf den Plan getreten sei, durch eine Verpolizeilichung auf dem breiten und proteusartig wechselnden Rücken der „Organisierten Kriminalität“ jenseits nationaler Grenzen (S. 715 ff.); durch die globalisierte und globalisierende „Überlagerung des Rechtscodes durch einen Code der Ökonomie“, die den Rahmen der seither nebeneinander wirksamen „Subsysteme“ „Recht“ und „Ökonomie“ zerbersten ließe (S. 737 f.). Die „neu verfasste Polizei“ (S. 761 ff.) verwische maßstabslos alle rechtsstaatlichen Grenzen, nicht zuletzt diejenigen zwischen „öffentlich“ und „geheim“. Beispielhaft führt Albrecht die G 10-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an (S. 771 ff.). Er zeigt an dem inflationär gebrauchten Adjektiv „operativ“, dass und wie die Grenzen des polizeilichen Handelns und Möglichkeiten der Judikative, diese Grenzen zu markieren, schwinden:

„Die beschriebenen rechtsstaatlichen Bindungen sind rechtsstaatlich und praktisch in Auflösung begriffen. Das Aufgelöstsein dieser Bindung entspricht der normalen historischen Situation im Verhältnis von Polizei und Strafrecht. Die Auflösung rechtsstaatlicher Grenzen beginnt zunächst im Polizeirecht. Seit Mitte der siebziger Jahre hat das ‚operative Konzept der Kriminalitätsbekämpfung‘ Hochkonjunktur. Die Trennung von Prävention und Repression und damit die Differenz von konkreter Gefahr und Anfangsverdacht ist durch eine staatsmachtorientierte Kriminal- und Innenpolitik als zu eng verworfen worden. Nicht mehr die Aufklärung einer Einzeltat, sondern die Aufdeckung krimineller Strukturen ist die Zielbestimmung polizeilicher Arbeit. ‚Operativ‘ als Oberbegriff für diese neue Zielbestimmung steht im Gegensatz zu ‚bloß‘ präventiv oder ‚bloß‘ repressiv. Der Begriff des Operativen legt bereits nahe, worauf es polizeilicher Tätigkeit ankommt. Wichtig sind ausschließlich die bereitgestellten Mittel, die zur Erreichung kriminalstrategischer Ziele Wirksamkeit zu versprechen scheinen. Zweck- und Prinzipienbindung sind keine wesentlichen Bestandteile operativer Polizeikonzeptionen“ (S. 775 f.).

Zwischen fast panisch stimmende Apostrophen von allgemeinen Entwicklungen der Erosion und Grenzenverwischung streut Albrecht immer erneut bekenntnishafte Hinweise auf Rettungsanker.

„Die bisherige Entwicklung der Menschheit gibt nur eine Möglichkeit vor, globale Katastrophen der Herrschaftspositionierung zu verhindern. Die uneingeschränkte Herrschaft des Rechts, für die es eines Organisationsrahmens der uneingeschränkten Herrschaft der Vereinten Nationen bedürfte, ist die einzig legitime Alternative zur Regulierung gewaltsamer Herrschaftsansprüche des Starken gegenüber dem Schwachen. Gelingt es nicht, … (die Makrokonflikte, WDN) … durch Recht einzudämmen und zu regulieren, eliminiert sich die Menschheit selbst. … Die Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs ist ein vielversprechender Ansatz, …“(S. 703; siehe auch Europa-bezogen S. 707). „Das Recht hat im ‚Kampf gegen Terrorismus‘ eine Kontrollfunktion für politische Übermaßreaktionen“ (S. 731; ähnlich S. 734). „Auf Rechtsstaat und Judikative kommt alles an“, S. 806 f.).

Hoffnungen und Postulate

Der 6. Teil, „Hoffnung Europa?“ (S. 818-926), liegt etwas wie ein unbehauener Findling in Albrechts argumentationsdicht bestellter Landschaft. Es wird nirgendwo aus Elementen und Fermenten der Verfassungswirklichkeit ohne Verfassung, welche die EU darstellt, ersichtlich gemacht, worin die Hoffung bestand oder bestehen sollte – in der allgemein verbreiteten europäischen Aufbruchstimmung nach 1945,[5] zu Zeiten der EWG und vollends der EU samt ihren Erweiterungen. Ein „neuer Gesellschaftsvertrag“, Albrechts leer geleierter Fetisch, eine „europäische Verfassung“, werden angemahnt wie ein europäischer Strafrechtsraum samt selbstredend „unabhängiger Judikative“, ohne in irgendeiner Weise die Schwierigkeiten allein schon der Größenordnung anzudeuten und institutionell-prozedurale Vorkehrungen zu markieren. Schon im Beitrag zum europäischen Haftbefehl verweht die europäische, mit hohen Worten vernebelte Stimmung. Es bleibt Albrechts Festung, deren Gedankenkonstruktion und -basis er im Motto dieses Beitrags selbst gekennzeichnet hat. Sie wird im vorletzten Absatz dieses Teils unter der Überschrift „Europäische autonome und unabhängige Dritte Gewalt“ voll der schönen Fiktionen resümiert.

Im siebten und letzten „Teil“ begibt sich Albrecht auf die schon im Untertitel verheißene „Suche nach staatskritischen Absolutheitsregeln“ (S. 927-1040). Dieser gedanklich sympathische und – im Sinne des rechts­philosophischen Kronzeugen Immanuel Kant gesprochen – „gut gesinnte“ Abschluss des großen Albrechtschen Wurfs, in dem die in vierzig Jahren aus der Präventions- und Sicherheitsbüchse entfleuchten Übel betrachtet werden, geht postulativ in die Zukunft. Eine „gerechte Sozialordnung“, die „individuelle Freiheit“, die „freiheitssichernden Prinzipien“ eines Kernstrafrechts und die „Stärkung und Autonomie der Judikative“ – die Postulate, denen man gerne folgte, bleiben indes ohne historische und soziomaterielle Herleitung. Sie werden pauschal und abgehoben gesetzt. Sie orientieren sich an ihrerseits nicht ausgeführten und ideengeschichtlich nur nominell benannten Vorbildern des – idealisch – historischer Wirklichkeit enthobenen bürgerlichen 18. Jahrhunderts. Man kann nicht von einem Weberschen Idealtyp sprechen, so sehr Albrecht den fast durchgehend missverstandenen Ausdruck liebt. Durchgehend fehlen institutionell organisatorische Hinweise, wie sie sich aus einer sozialen (politischen) Phantasie ergäben. Vor dem Hintergrund einer nüchternen Analyse der dynamischen, zugleich in ihren Größenordnungen nur technologisch fassbaren Faktoren der globalisierten und sich weiter globalisierenden Gegenwart wären diese aber notwendig.

Die „staatskritischen Absolutheitsregeln“ fallen eher armselig aus. Wie sie abgelöst gewonnen worden sind und was sie bewirken sollten, bleibt dunkel. Sie erinnern an Tabus und Fetische. Sie enden mit einem Hinweis auf das angeblich die Erfahrung des Nationalsozialismus widergebende „Recht zum Widerstand“ nach Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes. Dieses wurde 1968 als süßsaueres, irrelevantes Zückerchen im Zu­ge der Notstandsverfassungsänderung ins Grundgesetz eingefügt (S. 1040).

Mängel und Lücken

Einige sind hier zu benennen. Das umfängliche Buch, ein Handbuch zu einem zentralen Gegenstand, verliert darum nicht sein Gewicht. Die Gründe dafür, dass es so widersprüchlich ausgefallen ist – voll der empirisch analytischen Kenntnis und voll eines unvermittelten Maßstabs scheinexakter Markierungen –, kann ich nur ahnen:

  • Der werthafte Bezugsrahmen Albrechts wirkt durchgehend normativ überhöht und abstrakt à la „rechtsstaatliche Vorbildfunktion des strafenden Staates“ (S. 218).
  • Möglicherweise einer professionellen Eigenart der Juristerei geschuldet, findet häufig eine unbemerkte und schier unmerkliche Ver­mischung von „Ist-Aussagen“ und Postulaten statt. Nicht selten werden unkenntliche Postulate behandelt, als seien sie wirklich. Dies gilt etwa für die Demokratiebehauptung in Bezug aufs Grundgesetz oder auch den Verfassungstorso der EU. Nicht nur wird die Verfassungsnorm nach US-amerikanischem Vorbild wie eine heilige Wirklichkeit behandelt. Abweichend Verfassungswirkliches wird jeweils seinerseits normativ geschönt.
  • „Recht“, „Rechtsstaat“, „Schuldstrafe“, „individuelle Menschenrechte als Abwehrrechte“ u.a.m. werden nicht nur wie Gegebenheiten, sondern wie sachliche, übersachliche Subjekte behandelt, aber eben nicht soziohistorisch fundiert. Emphatisches Schweben ist die Folge.
  • Solches Wandlungswunder passiert bei Albrecht von Anfang an und dickt sich am Ende. Die Judikative, auch die juristischen Fakultäten und ihre VertreterInnen werden ohne materielle soziale Begründung, ohne alle allemal prekären Kontextbedingungen zu Instanzen erhoben, die als gesellschaftliche, ja als übergesellschaftliche Pouvoirs neutres inmitten aller globalen Spannungen und Kräfte das erhabene Recht zu gewährleisten vermöchten. Wie? Leere gähnt.
  • Als ob die Judikative es vermöchte, auf eigenem Boden und mit dem eigenen Himmel ihrer „absolut“ gesetzten Normen (Regeln), die Freiheit aller zu sichern. Die Begründung der „absoluten“ Normen, die sie irdisch – ihren kasuistischen Gebrauch bedenkend – relativieren müssten, bildet eine Lücke.
  • Aus dem Rahmen fällt darum auch jede nüchterne Staatsanalyse. Das staatliche Gewaltmonopol Albrechts, der doch mit Kollegen u.a. trefflich den rumpelstilzchenhaften Bericht der Gewaltkommission und ihren einseitigen Gewaltbegriff traktiert hat, dieses staatliche Gewaltmonopol wird noch über Hobbes hinaus ein kaum noch sterblicher Gott. Es erscheint allen Gegenbeispielen zum Trotz, die niemand besser kennt als Albrecht, als eine Konflikte zwischen Personen lösende schnurrende Tigerkatze. Dass modernes Recht und staatliches Gewaltmonopol zwei Seiten einer Medaille darstellen, dass das staatliche Gewaltmonopol, unbeschadet der Änderungen staatlicher Institutionen und Funktionen, Gewalt nicht abbaut, sondern im eigenen Interesse präsent hält und schafft, wird nur randständig kund. Die normativen Prämissen verschlingen schlechte Materialität.
  • Der Mangel materieller Analyse in einem weiten Sinne, bei einem empirisch mehrfach so Erfahrenen wie Albrecht kaum zu erklären, lässt es auch zu, dass auf idealisiertes Recht und seinen Staat im europäischen 18. Jahrhundert als Bezugsgrößen rekurriert wird. Dadurch werden weder die heutigen Freiheitsgefährdungen erklärlich. Noch wird möglich, sie aufgrund fundierter Analyse und sei es nur kognitiv zu bekämpfen.
  • Seltsamerweise nutzt Albrecht nicht, dass er vierzig kataraktreiche Jahre der Rechts-, Staats- und Gesellschaftsentwicklung in engagierter Teilnahme nah beobachtet hat. Die Entwicklung wird nicht analytisch aufgedröselt. Selbst der begrifflich angegebene Wandel vom „Präventionsstaat“ zur „Sicherheitsgesellschaft“ wird nicht begrifflich erschlossen. Warum der Wandel der Makroeinrichtungen vom „Staat“ zur „Gesellschaft“? Was unterscheidet die präventive Kehre vom staatsbegleitenden, nun expandierenden Sicherheitsschatten? Welche Effekte sind auf globalisierende Phänomene und nicht mehr verantwortlich handhabbare, Recht in all seinen Formen entfesselnde Größenordnungen zurückzuführen? Welche Konsequenzen wären gerade diesbezüglich auch in demokratisch rechtsstaatlicher Absicht zu ziehen? „Dunkel war’s, der Mond schien helle.“

Albrechts gegenwartsbezogene Verzweiflung eines praktischen Faust ist mehr als verständlich: Dass wir nichts machen können, Verhängnisvolles nicht aufhalten, unsägliches von Menschen gemachtes Leid nicht zu beheben vermögen, das will mir schier das Herz verbrennen. Indes, so nahe es liegt, gerade dann verbieten sich Fluchtbewegungen, solche in „machtgeschützte Innerlichkeiten“ (das ist kein Weg für Albrecht) ebenso wie die zu fiktiven historischen Vorbildern. Als hülfe das Lob einer normativ idealisierten Vergangenheit über die Schwernisse der Gegenwart hinweg.

[1] Albrecht, P.A.: Der Weg in die Sicherheitsgesellschaft. Auf der Suche nach staatskritischen Absolutheitsregeln, Berlin 2010
[2] Realrechtlich ist analog zu realpolitisch gebildet. Darum meint es das aktuell herrschende Recht in der Interpretation durch die „hM“, die herrschende Meinung.
[3] Albrecht, P.A.: Kriminologie: eine Grundlegung zum Strafrecht. Ein Studienbuch, 3. Aufl. München 2005
[4] Schwind, H.D. u.a. (Hg.): Ursachen, Prävention und Kontrolle von Gewalt. Analysen und Vorschläge der Unabhängigen Regierungskommission zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt, 4 Bde., Berlin 1990
[5] Wer verstehen will, wie und warum damals uns Junge – dem Zugriff des Nationalsozialismus entsprungen, bevor er uns voll einvernehmen konnte, in den Dreißigern geboren, antinational gehäutet, voll radikaldemokratisch verstandener Reeducation – Europa als realisierbare Utopie begeisterte, mag die frühen Jahrgänge der „Frankfurter Hefte“ und ihre Autoren konsultieren: Walter Dirks, Eugen Kogon, Karl Heinz Knappstein u.a.