Literatur

Zum Schwerpunkt

Dass mit dem „cyberspace“ ein neuer „Raum“ entstanden ist, in dem es nicht nur – auch – zu illegalen Handlungen kommt, sondern der bestimmte Formen von Kriminalität erst ermöglicht, ist eine banale Feststellung. Sie wird erst zum Problem, wenn mit ihr im polizeilich-sicherheitspolitischen Diskurs die Forderung begründet wird, alles das, was dem Staat und seinen Organen in der „realen“ Welt – mittlerweile – erlaubt sei, dass müsse auch in dem virtuellen Welten des Internet gelten. Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung beliebiger alltäglicher Tätigkeiten bedeutet das nicht weniger als eine vollständige Kommunikations-, Mobilitäts- und Gedankenkontrolle: Denn meine online-Spuren verraten nicht nur, wann ich mit wem und von wo aus Kontakte unterhielt oder aufzunehmen versuchte, sondern auch, was ich wann kaufte, was mich wie lange und wie oft interessierte etc. Die schöne neue Überwachungswelt steht zweifellos noch am Anfang. Und die Apparate kämp­fen allerorts zugleich damit, auf der Höhe des technisch Möglichen zu bleiben und die institutionellen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, das Mögliche auch umsetzen zu können.

Wall, David S.: Policing Cybercrimes: Situating the Public Police in Networks of Security within Cyberspace (Revised Feb. 2011), in: Police Practice & Research 2007, No. 2, pp. 183-2005; aktualisierte Version unter: https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=853225&rec=1&srcabs=740626&alg=7&pos=9

Nach begrifflichen Eingrenzungen, was „cybercrime“ ist und in welchen Erscheinungsweisen es auftritt, liegt der Schwerpunkt des Aufsatzes auf der Darstellung der unterschiedlichen Einrichtungen bzw. Gruppen, die an der Kontrolle des Internet beteiligt sind. Diese sieben Zusammenschlüsse oder Instanzen konstituieren, so Wall, „the nodes of networked Internet governance“. Im Zusammenspiel dieser sieben Ebenen – von „user groups“ über die Internetindustrie bis zur staatlichen Polizei – entstehe ein Netzwerk von Regulierung und Kontrolle. Der Autor illustriert dies hauptsächlich am britischen Beispiel. Die vorgestellte Perspektive ist hilfreich, um das gesamte Kontrollfeld mit dem Blick auf die staatliche Polizei nicht zu schnell zu verengen. Ob dies aber auch bedeutet, dass die Polizei ein „relativ kleiner Spieler“ sei oder diese Netzwerke nicht doch staatlich dominierte Netzwerke bleiben, das kann Wall nicht beantworten.

Brown, Ian; Korff, Douwe: Terrorism and the Proportionality of Internet Surveillance, in: European Journal of Criminology 2009, No. 2, pp. 119-134

Am Ende steht weniger Freiheit und weniger Sicherheit – so das Fazit dieses Aufsatzes, der die antiterroristische Internetüberwachung auf europäischer Ebene diskutiert. Zentral ist nach Auffassung der Autoren der präventive und pauschalierende Ansatz: Nicht die Prüfung eines bestimmten Verdachts, sondern die Schaffung von Verdachtsmomenten auf mögliche Terroristen und auf Befürworter von Terrorismus bestimmten die Kontrollstrategien. Falsche Verdächtigungen und nicht erfasste Täter (die dem Suchprofil nicht entsprechen) seien die logische Folge. Wegen des Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip seien derartige Strategien tendenziell rechtswidrig.

Mitchell, Kimberly J.; Finkelhor, David; Jones, Linda M.; Wolak, Janis: Growth and chance in undercover online child exploitation investigations, 2000-2006, in: Policing & Society 2010. No. 4, pp. 416-431

Dargestellt in diesem Aufsatz sind die Befunde einer US-amerikanischen Erhebung über die Entwicklung der verdeckten polizeilichen Ermittlungen gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet. Die Ergebnisse von Expertenbefragungen aus den Jahren 2000 und 2006 werden gegenübergestellt. Dass die verdeckten Ermittlungen zu erheblich mehr Verhaftungen führten (Steigerung um 280%), führen die AutorInnen nicht nur auf den Ausbau entsprechender polizeilicher Dienststellen (Task forces), sondern auch auf technische Neuerungen und verbesserte Ausbildung des Personals zurück. Operativ besteht der Ermittlungsansatz darin, sich mit einer als Kind gefälschten Legende im Internet als potentielles Ziel sexuellen Kontakts zu präsentieren. Dass es verglichen mit 200o später erheblich weniger Internetkontakte brauchte, um den Täter zu einer beweis- und verurteilungsfähigen Äußerung oder Handlung zu bewegen, deuten die AutorInnen als Beleg für die wachsende Pro­fessionalität der Ermittler. Naheliegende Probleme tatprovozierenden Verhaltens werden nicht thematisiert.

Kreitlow, Jörn: Strategie zur Bekämpfung der IuK-Kriminalität, in: Die Polizei 2010, H. 10, S. 290-296

Nach bewährtem Verfahren hat die „Kommission Kriminalitätsbekämpfung“ der deutschen Innenministerkonferenz 2007 eine Bund-Länder-Projektgruppe eingesetzt, die strategische Ziele und Handlungsempfehlungen zur Bekämpfung der Informations- und Kommunikationskrimi­nalität entwickeln sollte. In dem Beitrag werden die Ergebnisse der Projektgruppe vorgestellt, die sich laut Vorspann „in der Umsetzung“ befinden. Durch ein Bündel von Maßnahmen sollen vier „strategische Ziele“ umgesetzt werden: 1. optimaler Informationsaustausch, 2. wirksame Kriminalitätskontrolle, 3. verantwortungsbewusste Anbieter und Entwickler und 4. kompetente Anwender. Empfohlen wird eine engere strategische Zusammenarbeit und ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden des Bundes und auf der Länderebene zwischen Landeskriminalämtern und Verfassungsschutz; die Herstellung einer institutionalisierten Public Private Partnership (iPPP) zwischen staatlichen Kontrollinstanzen, der Privatwirtschaft und sonstigen öffentlichen Stellen (von der „täglichen praxisorientierten Zusammenarbeit“ bis zur „Erstellung von Lagebildern“); die Einführung einer polizeilichen Meldepflicht bei IT-Angriffen. Die Kriminalitätskontrolle soll durch die Einrichtung von Fachdienststellen (auch bei der Staatsanwaltschaft) und rechtliche Erweiterungen (grenzüberschreitende Sicherstellungen, beschleunigte Rechtshilfe, internationale polizeiliche Amtshilfe im Internet) verbessert werden. Die verschiedenen Präventionsangebote sollen überprüft und auf einer Hompage gebündelt werden. Beim „Verantwortungsbewusstein“ setzt man auf Freiwilligkeit und das Eigeninteresse der Anbieter und Entwickler. Schließlich soll die Kompetenz der Anwender hinsichtlich IT-Sicherheitsgefahren durch Aufklärung und für die professionellen durch ein abgestuftes System verbindlicher Mindeststandards verbessert werden.

Henrichs, Axel; Wilhelm, Jörg: Polizeiliche Ermittlungen in sozialen Netzwerken, in: Kriminalistik 2010, H. 1, S. 30-36

Dies.: Herausforderungen in der Ermittlungsarbeit. Ermittlungen in sozialen Netzwerken in Taktik und Recht – eine Standortbestimmung, in: Deutsches Polizeiblatt 2010, H. 4, S. 18-22

Je länger die Cyber-Debatte dauert, um so deutlicher wird die Erinnerung an die Anfänge des Handy-Zeitalters. Auch da warnten die Kriminalisten vor dem unkontrollierbaren Gefährdungspotential, das durch die ortsmobile Kommunikation entstehe. Kaum stand die Warnung im Raum, da wurde deutlich, wie viel mehr neue Überwachungsmöglichkeiten das Handy geschaffen hat. Henrichs und Wilhelm kommen denn auch nicht umhin festzustellen, dass die „sozialen Netzwerke“ „wahre Fundgruben an Textinformationen, Bildern oder Videos“ darstellten. Dass dieser „personenbezogene Informationspool“ polizeilich genutzt werden muss, steht für die Autorem außer Frage. Einzig bleibt das Problem, die entsprechende Rechtsgrundlage zu finden. Da der Gesetzgeber nicht auf der Höhe der Zeit sei, orientieren sie ihre Antwort am Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2008 und „spiegeln“ die „Rechtsnormen aus der realen in die virtuelle Welt“. Im Ergebnis werden unterschiedliche Ermittlungshandlungen auf Eingriffsrelevanz überprüft und strafprozessuale und polizeirechtliche Ermächtigungen gefunden.

Schneider, Heiko: Terrorismus im Internet: Kontroll- und Ermittlungsansätze, in: POLIZEI-heute 2010, H. 2, S. 44-50

Der Aufsatz gibt einen Überblick über den damaligen Stand der polizeilich-politischen Anstrengungen zur anti-terroristisch motivierten Kontrolle des Internet. Da das Netz von Terroristen genutzt werde, ermögliche es der Polizei sowohl eine strategische wie eine operative Überwachung von Zielpersonen oder -milieus. Der Autor benennt zunächst die Initiativen der Europäischen Union, die in den USA, Spanien und England praktizierten Maßnahmen im Gefolge von Anschlägen sowie die „Kontrollansätze“ von Interpol und Europol, um dann die Reaktionen in Deutschland vorzustellen (vom GIZ bis zur Vorratsdatenspeicherung). In der Perspektive Schneiders ist das aber nur Stückwerk. Die Zukunft der Überwachung müsse beim „Internetscreening“ beginnen, die Inhaltsanalyse ebenso umfassen wie „taktisches Sitewatching“, Intervention und „Technikunterstützung“ – ergänzt um eine Internetwache, auf der Dritte (Denunzianten) „wahrgenommene Terrorseiten polizeilich anzeigen und eine automatische Sicherung der Webinhalte veranlassen können“.

(alle: Norbert Pütter)

Sonstige Neuerscheinungen

Förster, Stig; Jansen, Christian; Kronenbitter, Günther (Hg.): Rückkehr der Condottieri? Krieg und Militär zwischen staatlichem Monopol und Privatisierung: Von der Antike bis zur Gegenwart, Paderborn (Ferdinand Schöningh) 2010, 323 S., EUR 38,–

Heck, Daniel: Grenzen der Privatisierung militärischer Aufgaben, Baden-Baden (Nomos) 2010, 270 S., EUR 69,–

Dass die allmähliche Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols erst mit dem Westfälischen Frieden von 1648 begann und die Schaffung des Bürgersoldaten im Laufe des 19. Jahrhunderts „die unzuverlässigen und schwer kontrollierbaren Söldlinge verdrängte“ (S. 11), ist für das westliche Europa des 21. Jahrhunderts noch so wahr wie die Feststellung der Herausgeber des Bandes „Rückkehr der Condottieri?“, dass die „Meistererzählung von der Geschichte des staatlichen Gewaltmonopols nicht nur erhebliche Differenzierungen“ nötig habe, sondern „in vielen Punkten grundlegend infrage“ zu stellen ist (S. 25). Die 19 Kapitel – von der Antike über den Dreißigjährigen Krieg und das „lange 19. Jahrhundert“ bis zum Einsatz privater Militärfirmen heutiger Tage – leisten dazu einen Beitrag und legen anschaulich dar, dass von „neuen“ Kriegen oder „neuen Asymmetrien“ in historischer Perspektive nur schwerlich gesprochen werden kann. Noch bis 1907 etwa war der Seeraub im staatlichen Auftrag, das Kapern von Schiffen, legal und spielte vom Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert eine wichtige Rolle im Wirtschaftskrieg zur See, und auch Piraten waren für England bis ins 18. Jahrhundert eine „willkommene Hilfstruppe im Kampf gegen konkurrierende Kolonialmächte“ (S. 80), so Jann M. Witt in seinem Beitrag. Andreas Stucki beschreibt den Einsatz von bis zu 33.000 Söldnern, maßgeblich finanziert durch die spanientreue Finanzbourgeoisie in Havanna, die gegen die auf Kuba kämpfende Guerillabewegung zwischen 1868 und 1898 vorgingen. Shell Nigeria beschäftigt gegenwärtig 600 bewaffnete Polizisten und 700 Soldaten zum Schutz der Förderanlagen, die sie von der Regierung mietet, die auf diese Einnahmen angewiesen ist. „Eine sinnvolle Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sicherheit kann“, so Marc von Boemcken, „in einer derartigen Konstellation freilich nicht mehr getroffen werden. … Der Staat stellt also kein Gegengewicht zur fortschreitenden Ökonomisierung der Sicherheit dar, sondern ist selbst daran beteiligt“ (S. 308).

Diesen Gedanken nimmt Daniel Heck in seiner juristischen Dissertation zur staatlichen Beauftragung privater Militärunternehmen anhand der Verfassungsordnungen Deutschlands und der USA sowie des Völkerrechts auf. In den USA gehe es vor allem um die Kontrolle der privaten Militärs, andere Schranken für deren (auch) Kampfeinsatz seien quasi nicht eingebaut. Während der Bundestag noch auf die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen zur „Regulierung privater Militär- und Sicherheitsfirmen“ (BT-Drs. 17/4573 vom 26. Januar 2011) wartet, stellt Heck für die Bundesrepublik lapidar, aber juristisch überzeugend fest: „Private sind auf den Bereich der Logistik beschränkt“ (S. 135). Ob und wieweit allerdings eine trennscharfe Differenzierung von Logistik und (Kampf-)Einsatz, von Zivilist und Kombattant etwa beim Betrieb von Drohnen oder Satelliten im modernen Krieg gelingen kann, erscheint fraglich. Insoweit tönt die These, es ließe sich „von einem Wehrmonopol des Grundgesetzes sprechen“ recht optimistisch (S. 137). Privates Militärpersonal bewegt sich je nach Auftrag an der humanitär-völkerrechtlichen Unterscheidungsgrenze zwischen zu den Streitkräften gehörenden Kombattanten und diese begleitenden Zivilpersonen und weicht mithin diese Unterscheidung auf. Heck betont mit Blick auf Menschenrechte und Völker(straf)recht, dass Staaten „weiterhin als zentrale Adressaten“ vonnöten sind“ (S. 218) und, insoweit ein Verbot privater Militärfirmen unrealistisch ist, deren „nicht nur faktische, sondern auch formelle Eingliederung in die Streitkräfte wünschenswert“ sei (S. 219). Nicht zuletzt, weil dieselben Staaten, die im so genannten Krieg gegen den Terror „eine dritte Kategorie ‚illegaler Kombattanten’ schaffen … andererseits für die Anerkennung der von ihnen beauftragten Mitarbeiter privater Militärunternehmen als Zivilisten“ eintreten (S. 214). Man muss kein Prophet sein, um zu erkennen, mit welchen Bandagen das private Militärbusiness und seine Auftraggeber für ihre Profite dies- und jenseits des Rechts agieren werden. Heck hat für den deutschsprachigen Raum mit seiner Arbeit erstmals umfassend und kritisch nicht nur die gegenwärtigen rechtlichen Schranken für private Militärs, sondern auch zukünftige Möglichkeitsräume zur (adäquaten) Regulierung dieses ‚Business‘ ausgeleuchtet.

Koltermann, Lars: Police Private Partnership, Tönning (Der Andere Verlag) 2006, 188 S., EUR 27,90

Die Kriminalität steigt und steigt, die finanziellen Spielräume des Staates sinken und sinken, die „staatlichen Monopole verfallen mehr und mehr“ (S. 30), Public-Private-Partnerships können „oftmals professionellere Entscheidungen“ treffen und „sind wesentlich unabhängiger von politischer Einflussnahme als die Kernverwaltung“ (S. 45). Mit diesen apodiktischen Behauptungen im Gepäck, die der Autor zum Teil selbst widerlegt (zur Kriminalitätsentwicklung, vgl. S. 22-24), wird die Diskussion der 1990er Jahre zum möglichen Einsatz kommerzieller Sicherheitsdienste im Lichte des staatlichen Gewaltmonopols nacherzählt. „Da die Polizei zu einer alleinigen Gewährleistung von Sicherheit nicht mehr in der Lage ist“, so Koltermann, könne „eine Kooperation aller Sicher­heitsverant­wort­lichen dieses Defizit beheben“ (S. 58). Die an der juristischen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation betrachtet sodann knapp und empirisch dünn die Police-Private-Partnerships in den Städten Düsseldorf, Frankfurt/M., Kiel, München, in der Abschiebehaftanstalt Büren und in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen (S. 65-76), ohne die genannte These belegen zu können. Nach einer breiten Auseinandersetzung mit bekannten Positionen zum Für und Wider der Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen kommerzieller Sicherheits­dienste (S. 77-161), heißt es dann ohne detaillierte Begründung: „Von einer systematischen Arbeitsentlastung der Polizei kann folglich keine Rede sein“ (S. 163). Wer, so abschließend der Autor, nicht auf Beleihung oder Verwaltungshilfe zurückgreifen wolle, müsse sich „weiterhin auf das ‚Beobachten, Erkennen und Melden‘ beschränken“ (S. 167). Eine deutlich bessere Qualifikation des Wachpersonals vorausgesetzt, seien Police-Private-Partnerships „eine interessante Alternative zur Entlastung der Polizei“, die allerdings „nicht zu Lasten der Polizeistärke gehen“ dürfte (S. 170). Es handelt sich um eine knappe Zusammenfassung der Debatten bis zum Jahr 2003, einen eigenständigen Gedanken entwickelt die Arbeit allerdings nicht.

Mayer, Marlene: Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Sportstadien. Veranstaltungsrecht, Sicherheitspolizei, private Sicherheitsdienste, Wien (Jan Sramek Verlag) 2009, 299 S., EUR 68,–

Ausgehend von der These, Fußball und Eishockey seien „nicht nur gesell­schaftsrelevante Sportarten, die helfen, Gewalt und Aggression zu kanalisieren, sondern auch Ursachen großer Sicherheitsprobleme“ (S. 1), liefert der Band einen Gesamtüberblick über veranstaltungs- und sicherheitspolizeiliche Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung öffentlicher Sicherheit und Ordnung in Fußball- und Eishockeystadien Österreichs ergriffen werden können. Dass Sport „helfen“ kann, Gewalt und Aggression zu kanalisieren, wird nicht belegt, und warum Fußball und Eishockey „Ursachen“ von Sicherheitsproblemen und nicht etwa Ausdruck gesellschaftspolitischer Problemlagen oder, schlichter, zunächst logistische Herausforderungen darstellen, erschließt sich auch nicht recht. Darum geht es der promovierten Juristin aber auch nicht. Ziel der Arbeit ist eine umfassende Bestandaufnahme der juristisch kodifizierten Maßnahmen im Sportbereich, zu denen etwa die „Gewalttäterdatei Sport“, Gefährderansprachen, Platzverweise, Durchsuchungsanordnungen und Überwachungsmaßnahmen in und um Stadien sowie der Einsatz kommerzieller Sicherheitsdienste gehören. In diesem Sinne liegt ein das österreichische Gesetzeskonvolut erläuternder Band vor, der allerdings mit keiner Silbe auf bürgerrechtliche Problemlagen eingeht.

(alle: Volker Eick)

Arbeitskreis Versammlungsrecht: Musterentwurf eines Versammlungsgesetzes. Vorgelegt von Christoph Enders, Wolfgang Hoffmann-Riem, Michael Kniesel, Ralf Poscher, Helmuth Schulze-Fielitz, München (C. H. Beck) 2011, 111 S., EUR 38,–

Durch die Föderalismusreform 2006 wurde die Gesetzgebungszuständigkeit für das Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder übertragen. Damit bot sich den Ländern die Gelegenheit, das von einem obrigkeitsstaatlichen Geist geprägte Versammlungsgesetz des Bundes aus dem Jahre 1953 endlich durch ein grundrechtsfreundliches Regelungsregime zu ersetzen. Stattdessen wurden die überkommenen repressiven Bestimmungen von einigen Bundesländern einfach übernommen und, wie insbesondere in Bayern, sogar noch verschärft. Insgesamt herrscht jetzt jedenfalls „eine uneinheitliche, fragmentierte und wenig übersichtliche Rechtslage“, wie die Autoren des Musterentwurfs, vier als liberal bekannte Hochschullehrer und ein ehemaliger Polizeipräsident, zu Recht bemängeln. Dem wollen sie den Musterentwurf für ein Versammlungsgesetz entgegenstellen, das „Versammlungen als Ausdruck der Freiheitsausübung und bürgerschaftlicher Selbstbestimmung“ versteht (S. 1) und dem entsprechend großen Wert auf die Gewährleistung der Autonomie der Versammlung legt (S. 2). Diesen hohen Anspruch erfüllt der Musterentwurf allerdings nur in Ansätzen. Dies zeigt sich schon bei einem das „Vorfeld“ betreffenden Regelungsvorschlag: Die Befugnis zur Einrichtung von polizeilichen Kontrollstellen auf den Anfahrtswegen zu Versammlungen, in der bisherigen Praxis auf das allgemeine Polizeirecht gestützt, wird nunmehr in § 15 des Entwurfs eingeräumt; die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür sind nicht allzu hoch angesetzt. Die Ermächtigung zu Videoaufnahmen wird gegenüber der alten Regelung im Versammlungsgesetz des Bundes (§§ 12a, 19a) sogar noch erweitert. Nach § 16 Abs. 2 des Entwurfs sollen künftig auch „Übersichtaufnahmen von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und ihrem Umfeld (!) zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes“ zulässig sein. Hier hat das Bayerische Versammlungsgesetz deutlich Pate gestanden. Längst weiß man aber, dass auch bei sog. „Übersichtsaufnahmen“ durch entsprechende Vergrößerung einzelne Personen identifiziert werden können – die Verwaltungsgerichte werten deshalb auch solche Aufnahmen als Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sowie in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Selbst „verdeckte Bild- und Tonaufnahmen“ sollen künftig zulässig sein, „wenn anderenfalls die körperliche Unversehrtheit der die Aufnahme oder Aufzeichnung durchführenden Personen gefährdet würde“ (§ 16 Abs. 3 Satz 3). Dies lässt sich polizeilicherseits leicht behaupten; damit gerät die Norm zu einer wohlfeilen Einladung zur heimlichen Demonstrationsüberwachung.

Problematisch ist auch der Versuch, das (jetzt in § 17a des Bundesversammlungsgesetzes verankerte) Vermummungsverbot durch eine etwas engere Formulierung zu entschärfen: Nach § 17 Abs. 1 des Entwurfs soll es künftig verboten sein, „Gegenstände mit sich zu führen, 1. die zur Identitätsverschleierung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern …“. Die Autoren des Entwurfs wollen damit berücksichtigen, „dass Sicherungen der Anonymität oder des Schutzes vor Körperverletzungen aus Anlass der Teilnahme an einer Versammlung ihrerseits legitime Vorkehrungen zur Wahrnehmung des Grundrechts sein können“ (S. 51). Hier mag z.B. an eine Unkenntlichmachung gedacht sein, die Teilnehmer einer „Antifa-Demo“ vor  fotografierenden Neonazis schützen soll – eine Fallkonstellation, die schon mehrfach zu divergierenden Gerichtsentscheidungen führte. Statt auf die vermeintliche Motivationslage der Demonstrierenden abzustellen, wäre es konsequenter gewesen, das umstrittene Vermummungsverbot komplett zu streichen.

Positiv zu werten ist hingegen die ausdrückliche Normierung der – schon im Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts postulierten – Schutzpflicht der zuständigen Behörde für die Durchführung von zulässigen Versammlungen (§ 3) sowie die Erstreckung der Versammlungsfreiheit auf „Verkehrsflächen von Grundstücken in Privateigentum, die dem allgemeinen Publikum geöffnet sind“ (§ 21). Damit wird der zunehmenden Kommodifizierung öffentlicher Räume durch den Bau privater Shopping-Malls usw. Rechnung getragen, wie es jetzt auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. Januar 2011 zur Geltung der Versammlungsfreiheit in der Abfertigungshalle des Frankfurter Flughafens getan hat. Insgesamt jedoch wäre dem Musterentwurf mehr Konsequenz bei den Regelungen zur Gewährleistung und zum Schutz der Versammlungsfreiheit als einer „für die demokratische Ordnung essentiellen Form bürgerschaftlicher Selbstorganisation“ (S. 2) zu wünschen gewesen.

(Martin Kutscha)

Koch, Peter-Ferdinand: Enttarnt – Doppelagenten: Namen, Fakten, Beweise, Salzburg (ecoWin Verlag) 2011, 468 S., EUR 24,–

So etliches was Koch hier nachzeichnet, hat man auch schon in anderen, früheren Publikationen gelesen. Etwa dass Reinhard Gehlen, Hitlers Geheimdienstchef „Fremde Heere Ost“ nach dem Krieg als Protegé der Amerikaner den Vorläufer des Bundesnachrichtendienstes (BND) aufbaute und dabei seine „Organisation Gehlen“ (Org.) zum Einfallstor ehemaliger Nazis machte. Auch die zweifelhaften Karrieren sonstiger Doppelagenten/Überläufer sind weitgehend bekannt, wie die von Heinz Felfe (BND), Hans-Joachim Tiedge (BfV), Werner Stiller (MfS) und anderen. Koch malt auch sie mit entsprechenden Belegen noch etwas weiter aus. Dazu kommen weitere, weniger bekannte, deren Unterlagen in verschiedenen Archiven in Deutschland, den USA oder Österreich gefunden wurden. Das ist zunächst einmal schon als Fleißarbeit nicht falsch. Dennoch ist Kochs Buch in erster Linie ein Rückblick in altvordere Geheimdienstzeiten geblieben – in die der „Org.“, in den Schattenkampf von BND und Stasi. Nett, es etwas genauer zu wissen, doch Schnee von gestern. Aber immer da, wo es an die Jetztzeit heran geht, wird es auffallend dünn – insoweit ist der Titel doch recht überzogen. Auch die Widmung für Heinz Höhne wirkt merkwürdig, wenn Koch zugleich immer wieder den SPIEGEL der „Komplizenschaft“ mit der Agentenwelt zeiht. Schließlich waren auch Höhne und Koch selbst langjährige Redakteure des Nachrichtenmagazins – und sollen dabei die einzig Sauberen gebliebenen sein? Schon wegen seines 17-seitigen, eng bedruckten Quellenverzeichnisses (schwer zu glauben, dass der Autor die dort verzeichneten Angaben alle selbst durchforstet haben sollte) gehört das Buch trotz seiner Schwächen in die Bücherregale all jener, die am Thema interessiert sind.

Freie Universität Berlin, Forschungsverbund SED-Staat: Das Ministerium für Staatssicherheit der DDR und die West-Berliner Polizei. Zusammenfassung der Forschungsergebnisse über MfS- und SED-Maßnahmen gegen die West-Berliner Polizei (1950-1972), Berlin 2010, 166 S.

Karl-Heinz Kurras, jener Berliner Polizeibeamte, der am 2. Juni 1967 den Studenten Benno Ohnesorg erschoss, war seit 1955 auch Agent der Stasi. Zwei Monate nachdem dies im Mai 2009 bekannt geworden war, erteilte Polizeipräsident Dieter Glietsch, dem „Forschungsverbund SED-Staat“ der Freien Universität Berlin den Auftrag, das Ausmaß der Unterwanderung der West-Berliner Polizei zu untersuchen. Rund ein Jahr haben die Forscher hierzu benötigt, und nach einem weiteren Jahr liegt der erste Teil für die Zeit bis 1972 nun auch vor. Allein schon durch den Zeitablauf ist das Ergebnis trotz der akribischen Aufarbeitung eher unspektakulär. Durchgehend waren demnach jährlich zwischen 10 und 20 Personen für die Stasi tätig; Polizisten, Verwaltungs- und Schreibkräfte und/oder deren Familienangehörige. Zwar investierte die Stasi in die Ausforschung der West-Berliner Polizei beträchtliche zeitliche, personelle und finanzielle Ressourcen, über die Revierebene ist sie dabei jedoch kaum hinaus gekommen. In den Reihen des Führungspersonals oder gar aus dem Präsidialbüro der Präsidenten konnte sie keine Informationen erlangen und auch keine Informanten rekrutieren. Auch in den die Stasi besonders interessierenden Bereich des polizeilichen Staatsschutzes konnte sie erst 1964 mit Karl-Heinz Kurras eindringen.

In einem zweiten Schritt soll nun die Phase bis zur deutsch-deutschen Wiedervereinigung 1990 erforscht werden. Und das könnte möglicherweise spannender werden, da einige der dann Enttarnten noch leben dürften. Man darf also gespannt sein. Ein weiteres Jahr Zeit haben sich die Wissenschaftler dafür vorgenommen, und dann soll das Gesamtergebnis auch publiziert und damit allgemein zugänglich werden.

(beide Otto Diederichs)