Neuausrichtung von Interpol

Unter dem Namen „INTERPOL 2020“ hat die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation eine Neuausrichtung ihrer Tätigkeiten beschlossen. Die inzwischen 190 Mitgliedstaaten mandatieren das Generalsekretariat in Lyon/Frankreich, die Aufgaben, Prioritäten und Strukturen umfassend zu überprüfen und „notwendige Veränderungen“ anzustoßen.[1] Dies betrifft die Bereiche Verwaltung und Finanzierung, Partnerschaften sowie die Entwicklung „neuer Dienste und technischer Lösungen“. Interpol soll sich beispielsweise neue Finanzierungsquellen suchen. Bestehende Partnerschaften werden auf ihren Nutzen hin überprüft und durch neue ersetzt. Interpol will zudem mehr Regionalbüros einrichten. Die Kooperation mit Europol wird ebenfalls erweitert, insbesondere gegen „Schleusungskriminalität“ und „ausländische Kämpfer“.

Ausbauen will man auch die Datenbanken und das Kommunikationssystem. Zu den wesentlichen Neuerungen gehört eine Datenbank für die Gesichtserkennung der französischen Firma „Safran Identity and Security“. Mit einer Software werden bereits vorhandene Gesichtsbilder aus der Fahndungs- und der Vermisstendatenbank auf ihre Eignung zum biometrischen Abgleich überprüft und dann in das neue Informationssystem überspielt. Die Interpol-Mitglieder haben Zugriff nach dem „Treffer/Kein Treffer“-Ver­fahren, auch hochauflösende Bilder aus der Videoüberwachung sollen geeignet sein.

Ab dem 11. März 2017 gilt ein neues Statut für Interpols Datenkontrollkommission. Bislang berät sie das Generalsekretariat über Anfragen zu Auskunftsersuchen, Akteneinsicht oder die Korrektur oder Löschung gespeicherter Daten. Die Zahl der Mitglieder der Kommission wird nun von fünf auf sieben erhöht. Sie können jetzt selbst über Individualbeschwerden von Petenten entscheiden, ohne diese dem Generalsekretariat vorzulegen. Für die Bearbeitung der Anträge gibt es nun festgelegte Fristen. Widersprüche gegen Entscheidungen der Datenkontrollkommission werden von ihr selbst geprüft.

[1] www.interpol.int/content/download/33481/427716/version/4/file/AG-2016-RES-02%20E%20INTERPOL%202020.pdf

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