Mit Geheimhaltung gegen Geheimdienstkontrolle

Seit einem Jahr arbeitet das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit europäischen Inlandsgeheimdiensten in Den Haag in einer „operativen Plattform“ zusammen. Die Anlage ist beim niederländischen Geheimdienst AIVD angesiedelt. Sie gehört jedoch zur „Counter Terrorism Group“ (CTG), die wiederum ein Ableger des „Berner Clubs“ ist, einem Zusammenschluss von Inlandsgeheimdiensten der EU-Staaten, Norwegens und der Schweiz. Die nunmehr operative Zusammenarbeit der CTG wurde im Sommer 2016 in einer eilig gezimmerten Vorschrift des Bundesverfassungsschutzgesetzes geregelt. Das Bundesinnenministerium (BMI) hält alle Details zu der „operativen Plattform“ weiter geheim. Diese Heimlichtuerei ist jedoch laut einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags rechtlich bedenklich und erschwert die parlamentarische Kontrolle.[1] In rund einem Dutzend Anfragen hatten Abgeordnete in den vergangenen zwei Jahren erfolglos nach der CTG, dem „Berner Club“ und der Zusammenarbeit in Den Haag gefragt. Von Bedeutung sind unter anderem die beteiligten Dienste: Sofern sie über Polizeivollmachten verfügen, dürfte das BfV aufgrund des deutschen Trennungsgebotes mit diesen womöglich keine Informationen austauschen.

Als Grund der Geheimhaltung nennt die Bundesregierung die vereinbarte „Third Party Rule“. Keine der gelieferten Informationen sollen an eine dritte Partei weitergegeben werden. Dem Bundesinnenministerium zufolge fallen fast alle Auskünfte zur „operativen Plattform“ unter die Regel. Dem widerspricht der Bundestag deutlich: Ein pauschales Auskunftsverweigerungsrecht steht der Bundesregierung demnach nicht zu. Sie darf zwar ihre Geheimhaltungsinteressen wahren, muss aber auch das Informationsbedürfnis des Parlaments erfüllen. Möglich wären etwa Freigabeersuchen bei dem Staat, der die erfragten Informationen in Den Haag eingestellt hat. Erst auf Nachfrage fanden die fragenden Abgeordneten heraus, dass sich das BMI zur Beantwortung einer parlamentarischen Initiative in keinem einzigen Fall die Mühe machte, ein solches Freigabeersuchen überhaupt zu versenden.

[1]   Kontrolle von Nachrichtendiensten bei Zusammenarbeit mit anderen Nachrichtendiensten im Ausland, abrufbar unter www.bundestag.de/analysen

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