Umstrittener öffentlicher Raum: Zur neueren Rechtsentwicklung

von Wolfgang Hecker

Die Themen Betteln, Sitzen/Lagern/Nächtigen und Alkoholkonsum im öffentlichen Raum sind seit langem Gegenstand der öffentlichen Debatte und der Rechtsprechung. Immer wieder kommt es zu neuen Vorstößen in der Rechtspolitik und in gerichtlichen Verfahren.

Seit 1980 wurde eine intensive Debatte zu der Frage geführt, ob das „Modell New York“ Vorbild für die Bundesrepublik Deutschland sein soll. Kern dieser Debatte waren Bestrebungen, den öffentlichen Raum von missliebigen Personen wie bettelnden Menschen und DrogenkonsumentInnen zu säubern, was auch in Teilen der Politik in Deutschland deutlich Anklang fand. Ein Anstrich von kriminalwissenschaftlichem Vorgehen wurde diesem Konzept durch eine bestimmte Interpretation der „broken-windows“-Theorie verliehen, nach der bereits kleinste Ordnungsverstöße an Brennpunkten den Nährboden für kriminelle Handlungen größeren Ausmaßes bilden. Auf diese sehr vereinfacht rezipierte und instrumentalisierte Theorie stützte sich in Teilen der USA eine neue systematische polizeiliche Eingriffspraxis weit unterhalb der Gefahrenschwelle, die sich nach dem deutschen Gefahrenabwehrecht und Verfassungsrecht als unzulässig darstellt.[1] Dies hinderte jedoch verschiedene Stimmen in der Rechtspolitik und einzelne Kommunen nicht daran, auszuloten, wie weit das herkömmliche Gefahrenabwehrrecht auch in Deutschland in diese Richtung hin neujustiert werden könnte. Verbote des Bettelns und des Alkoholkonsums waren ein Teil dieser Entwicklung, ergänzt durch teilweise restriktive Regelungen über den zulässigen Aufenthalt im öffentlichen Raum.

Die mit dem Modell New York verbundene systematische Kriminalisierung von ungewünschtem Verhalten (disorder) konnte in Deutschland nicht durchgesetzt werden. Verdrängungsmaßnahmen, teils gestützt auf rechtliche Regelungen, teils auf gestalterische Maßnahmen (etwa Abbau/ Umgestaltung von Bänken und privatisierte Räume) sind dagegen deutlich ausgebaut worden. Allerdings ist die generelle Vertreibung missliebiger Personen aus dem öffentlichen Raum insgesamt nur partiell gelungen. Der Grund dafür waren teilweise Einwände einer kritischen Öffentlichkeit, oft aber auch erfolgreiche Klageverfahren.

Sitzen, Liegen, Lagern und Nächtigen

Bei Streitfragen über das Sitzen, Liegen, Lagern und Nächtigen im öffentlichen Raum ging es lange Zeit überwiegend um wohnsitzlose Menschen und sonstige „Randgruppen“. Die Drogenszene, ein insgesamt zunehmender Aufenthalt verschiedenster Gruppen wie Punks und das verstärkte Auftreten bettelnder Menschen entfachten die Debatte neu.

Während ein Sitzen im öffentlichen Raum in relativ weitem Umfang als Gemeingebrauch zugelassen wird, steigern sich die behördlichen Eingriffe beim Liegen oder Lagern. Der hier als Eingriffsgrund herangezogene Gemeingebrauch Anderer ermöglicht eine sehr flexible und oft auch selektive Handhabung, zu der es mangels Klagen praktisch keine Rechtsprechung gibt. Beim Übernachten ist die Lage nach herrschender Meinung eindeutig: Der öffentliche Raum ist im Rahmen des Gemeingebrauchs nur zur Fortbewegung und zum begrenzten Verweilen vorgesehen, aber nicht zum Übernachten. Ein allgemeines Recht zum Leben auf der Straße lasse sich auch nicht aus dem Grundgesetz ableiten, da die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG Begrenzungen nach dem Straßenrecht unterworfen werden kann (erlaubnisfreier Gemein­gebrauch/ erlaubnispflichtige Sondernutzung). Die Kernformel zum Thema Nächtigen im öffentlichen Raum lautet: Der Sozialstaat des Grundgesetzes gewährleiste einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, nicht aber ein Recht zum Leben auf der Straße. Allerdings besteht in der Praxis ein großer Spielraum für entsprechende Duldungen. Hier liegt auch der Ansatzpunkt für die Sozialarbeit und die kritische Öffentlichkeit.

Das Nächtigen und Aufstellen von Zelten ist in den letzten Jahren auch zum Thema des Versammlungsrechts geworden. Teile einer Grünanlage vor der Europäischen Zentralbank in Frankfurt a.M. waren seit Ende 2011 über Monate besetzt (Occupy). Nach langer Zeit der Duldung erfolgte im Sommer 2012 die Aufforderung der Stadt zum Abbau der Zelte, die das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt mit der Begründung für rechtmäßig erachtete, dass die Zelte und weitere zum Campen und Wohnen genutzten Gegenstände nicht elementar notwendig für das Ziel der Demonstration gewesen seien.[2] Der Streit über Protestcamps mit Zelten anlässlich des G20-Gipfels wurde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes intensiv vor dem VG Hamburg, dem OVG Hamburg und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgetragen.[3] Letzteres hatte die Vorgabe formuliert, dass angesichts der weithin ungeklärten Rechtsfrage das Protestcamp vor der Entscheidung in der Hauptsache vorsorglich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG zuzuordnen ist. Allerdings ließ das BVerfG in seiner Entscheidung erhebliche Spielräume für weitreichende Auflagen, die die Stadt Hamburg auch nutzte.[4] Die Frage, inwieweit Protestcamps zuzulassen sind, wird daher erst im Hauptsacheverfahren vor dem BVerfG näher geklärt werden. Im Ergebnis setzte sich in Hamburg letztlich der Kompromiss durch, ein kleineres Protestcamp an einem anderen Ort als vom Veranstalter geplant und mit kürzerer Dauer, einschließlich Zelten zum Übernachten, Waschgelegenheiten und Küche zuzulassen.

Das BVerfG wird entsprechend der bestehenden Grundlinie der Rechtsprechung daran festhalten, dass die bloße Bereitstellung einer Infrastruktur zum Übernachten für DemonstrantInnen nicht von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt ist.[5] Erschwerend kommt hier hinzu, dass Grünanlagen im Gegensatz zum allgemeinen öffentlichen Raum besonderen Nutzungsregelungen unterliegen.[6] Zu erwarten ist, dass das BVerfG eine versammlungsfreundliche Prüfung im Einzelfall verlangen wird, bei der die Anforderungen an den Nachweis, dass ein Protestcamp nicht nur dem Übernachten dient, sondern funktionaler Teil der Meinungsbekundung einer Versammlung ist, nicht überstreng angesetzt werden. Einzelne verwaltungsgerichtliche Entscheidungen haben bereits in der Vergangenheit etwa Pavillons bei einem längeren Hungerstreik zur Asylpolitik oder ein Roma-Zeltlager dem Art. 8 Abs. 1 GG zugeordnet.[7] Für künftige Veranstaltungen ist zu hoffen, dass sich eine versamm­lungs­freundliche Linie durchsetzt, die den neuen Aktionsformen gerecht wird und mehr Planungssicherheit für die VeranstalterInnen schafft.

Bettelverbote

Vor allem im Interesse eines Stadtmarketings flammen immer wieder Forderungen nach einem Bettelverbot auf, die Kommunen stehen hier in einer Konkurrenzlage zu „bettlerfreien“ kommerziellen Ladenzeilen und Einkaufscentern. Letztlich geht es immer wieder um die Frage: Wie viel Armut und zur Verbesserung der Lebensverhältnisse eingesetzte individuelle Strategien hält eine Gesellschaft aus (bzw. muss sie aushalten)?

Generelle Bettelverbote sind nach der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur unzulässig, da es sich beim Betteln um erlaubnisfreien Gemeingebrauch handelt.[8] Die meisten Verbote beziehen sich daher auf aktives und aggressives sowie organisiertes bzw. gewerbliches Betteln.[9] Gestützt auf Verbote des aktiven bzw. aggressiven Bettelns erfolgt seit langem eine teilweise ausufernde Regelungs- und Anwendungspraxis, die nur das einfache, stille Betteln zulässt. Dagegen ist auch bei aktiver Ansprache von PassantInnen von einer im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässigen Verhaltensweise auszugehen. Dies gilt auch für das „aggressive“ Betteln, wenn es nur als bloßes Synonym für aktives Betteln verstanden wird, und ein Verbot nicht erst beim Festhalten, Beleidigen oder ähnlichen Verhaltensweisen greifen soll.

In den letzten Jahren sind vor allem Formen des „organisierten“ Bettelns ins Blickfeld der Debatte gerückt. Sogenannte Bettlerbanden waren Gegenstand zahlreicher, oft spektakulär aufgemachter Medienberichte. Teils geht es dabei um den Verdacht krimineller Strukturen, bei denen die bettelnden Menschen von Hintermännern angehalten oder gar gezwungen und ausgebeutet werden, oft jedoch bloß um Vorbehalte gegenüber „fremden“ Bettlern oder konkret gegenüber Roma und Sinti. Eine differenzierte Betrachtung muss unterscheiden zwischen nachgewiesenen Fällen der Ausbeutung und anderen Fällen, in denen lediglich eine kollektive Anreise zum Betteln erfolgt. Die pauschale Unterstellung kollektiven Bettelns unter den Tatbestand krimineller Machenschaften ist nicht haltbar. Die Freizügigkeit innerhalb der EU ermöglicht es, auch zum Zwecke des Bettelns in andere Mitgliedstaaten einzureisen bzw. sich für eine gewisse Zeit dort aufzuhalten. Eine „organisierte“ gemeinsame Anreise und Aktivität macht nicht aus jeder Gruppe bettelnder Menschen eine von „Hintermännern“ geschickte und ausgebeutete Gruppe. Die Freizügigkeit in der EU ermöglicht solche Strategien zur individuellen Lösung von Armutsproblemen. Für die Politik besteht die Herausforderung, intensiver Alternativen zu derartigen Formen individueller Bearbeitung von Armutsfragen in Europa zu entwickeln.

Viele Kommunen haben Verbote organisierten oder gewerblichen Bettelns erlassen. Im Polizei- und Ordnungsrecht hat sich eine Sichtweise entwickelt, bei der Formen organisierten Bettelns einem gewerblichen Handeln zugeordnet werden. Gewerbliche Aktivitäten im öffentlichen Raum gelten generell als erlaubnispflichtige Sondernutzung. Die fehlende Erlaubnis bildet die Eingriffsgrundlage, mit der gegen Personen vorgegangen werden kann, die beim organisierten Betteln angetroffen werden – und zwar bei jeder Form organisierten Bettelns, und nicht nur, wenn Anhaltspunkte für eine Ausbeutung durch sogenannte Hintermänner bestehen. Der behördliche Umgang mit den hier angesiedelten Fragen ist weitgehend intransparent und rechtlich oft fragwürdig. Eine Rechtsprechung gibt es dazu nicht, da die Betroffenen gegen derartige Regelungen und Praktiken kaum mit rechtlichen Mitteln vorgehen. Hier unterscheidet sich die Lage in Deutschland von der in Österreich, wo Organisationen wie die „Bettellobby“ in Wien zahlreiche Klageverfahren zu Bettelverboten initiiert haben.[10] Auch PraktikerInnen aus Polizeibehörden bekennen, dass der Nachweis (vermuteten) organisierten Bettelns nur sehr schwer zu führen ist. Soziale Einrichtungen können über Fälle vorurteilsgeprägten Vorgehens gegen „Bettlerbanden“ berichten.

In vielen Städten bestehen inzwischen auch Verbote des Bettelns mit Kindern oder durch Kinder, in anderen Städten wird das Thema gerade diskutiert. Diese Verbote setzen vordergründig an einem grundsätzlich berechtigten Schutz von Kindern an, der aber oft nur ein Vorwand ist, um gegen das als belästigend angesehene Betteln mit Kindern vorzugehen. Dennoch bedürfen diese Regelungen einer differenzierten Betrachtung. Aktuell hat der Stadtrat von Dresden eine entsprechende Polizeiverordnung mit nur knapper Mehrheit von 33:27 Stimmen und nach einer sehr intensiven Debatte verabschiedet, an der sich auch eine neue als Bettellobby auftretende Initiative beteiligt hatte.[11]

Alkoholkonsumverbot

Pauschale Alkoholkonsumverbote auf der Grundlage von Polizei- bzw. Gefahrenabwehrverordnungen im öffentlichen Raum sind nach ganz überwiegender Auffassung von Literatur und Rechtsprechung unzulässig, da vom Alkoholkonsum an sich nicht generell eine Gefahr ausgeht. [12] Im Übrigen verstoßen derartige Regelungen mangels ausreichender Rechtsfertigungsgründe auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Auf Grund dieser Rechtsprechung hat sich teilweise die Praxis entwickelt, Alkoholkonsumverbote in etwas differenzierterer Form zu erlassen oder neue landesgesetzliche Grundlagen zu schaffen.

Zu den frühen differenzierteren Regelungen gehören etwa Verbote des Alkoholkonsums in Gruppen oder Verbote übermäßigen Alkoholkonsums. Neben den rechtlichen Problemen, die sich schon bei allgemeinen Verboten stellten, geht es hier auch um die Frage der hinreichenden Bestimmtheit. Neuere Regelungen experimentieren mit zeitlich und örtlich eingegrenzten Alkoholkonsumverboten. Den Ausgangspunkt bildeten insbesondere an Wochenenden stark besuchte „Partymeilen“. Den in Bezug auf derartige Örtlichkeiten behaupteten ursächlichen Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und festgestellten Gewalttaten hielten der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim (2009) und das OVG Sachsen-Anhalt (2010) für nicht hinreichend belegt.[13] Das OVG Lüneburg (2012) hat demgegenüber vorrangig unter dem Aspekt eines angenommenen kausalen Zusammenhangs zwischen nächtlichen Alkoholkonsum und der Störung der Nachtruhe der AnwohnerInnen die Zulässigkeit einer entsprechenden Verbotsregelung bejaht.[14] Dass sich bei „Partymeilen“ diverse Probleme stellen, ändert aber nichts daran, dass auch den darauf bezogenen Alkoholverboten die für Gefahrenabwehrverordnungen erforderliche Voraussetzung einer generell vom Alkoholkonsum ausgehenden Gefahr fehlt.

Den auch verwaltungsgerichtlichen Einwänden versuchen einige Landesgesetzgeber durch die Einführung einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für kommunale Alkoholkonsumverbote zu begegnen. Diese sind als Gefahrenvorsorgeregelung konzipiert und unterliegen damit vermeintlich nicht mehr den strengen Voraussetzungen des Vorliegens einer Gefahr wie herkömmliche Verordnungen.

Diesen Weg ist das Land Sachsen bereits 2010 gegangen. Nach § 9a des Sächsischen Polizeigesetzes können kommunale Verbotsverordnungen für bestimmte Örtlichkeiten erlassen werden, wenn sich dort Personen aufhalten, die alkoholbedingt Straftaten gegen Leben, persönliche Unversehrtheit oder das Eigentum begehen. Die Stadt Görlitz hat diese Ermächtigung als Freibrief für ein nicht näher sachlich begründetes Alkoholkonsumverbot missverstanden. 2017 erklärte das Sächsische OVG die Polizeiverordnung für rechtswidrig, da die Grundlage des Erlasses nur eine allgemeine Kriminalitätsstatistik war, ohne spezielle Auflistung von unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten.[15] Im Übrigen bemängelte das OVG auch einen zu weiten Geltungsbereich der Verordnung.

Ähnliches wie in Sachsen wollte eine Neuregelung von 2013 in Sachsen-Anhalt erreichen. § 94a Abs. 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes des Landes sah vor, dass die Kommunen zur „Abwehr abstrakter Gefahren oder zur Gefahrenvorsorge“ durch Gefahrenabwehrverordnung für Teile des Gemeindegebiets und für bestimmte Zeiten den Konsum und das Bereithalten alkoholischer Getränke verbieten können. Hier kam es zum bundesweit ersten Normenkontrollverfahren gegen eine entsprechende Regelung eines Landesgesetzgebers. Zur ersten Variante der Ermächtigung hatte das OVG Sachsen-Anhalt bereits 2010 festgestellt, dass vom bloßen Alkoholkonsum nicht typischerweise eine Gefahr etwa von Körperverletzungen, Sachbeschädigungen und Lärmbelästigungen ausgeht.[16] Der Landesgesetzgeber hatte die neue Gefahrenvorsorgeregelung ohne jede nähere Fundierung hinsichtlich der gefahrenträchtigen Wirkungen des Alkoholkonsums entwickelt. Der Gesetzgeber ging wohl davon aus, dass es in seinem Ermessen läge, einen derartigen Zusammenhang ohne näheren empirischen und sonstigen fachlichen Nachweis einfach zu unterstellen. Dem trat das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt deutlich mit der Feststellung entgegen, dass auch gesetzliche Gefahrenvorsorgeregelungen nachvollziehbar und tragfähig begründet werden müssen, und erklärte die gesetzliche Regelung für nichtig. [17]

Die Einführung entsprechender landesgesetzlicher Regelungen zur Gefahrenvorsorge hat sich bislang in den anderen Bundesländern noch nicht in größerem Umfang durchgesetzt. Eine Neuregelung hat das Land Bayern 2013 im Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) eingeführt. Gemäß Art. 30 können die Gemeinden durch Verordnung den Alkoholkonsum von 22.00 bis 6.00 Uhr verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden. Eine wichtige Neuregelung folgte Ende 2017 in Baden-Württemberg. Der neue § 10a Abs. 1 des Polizeigesetzes sieht vor, dass die Ortspolizeibehörden an öffentlich zugänglichen Orten den Konsum oder das Mitführen von alkoholischen Getränken untersagen können, wenn

„1. sich die Belastung dort durch die Häufigkeit alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder deren Bedeutung von der des übrigen Gemeindegebiets deutlich abhebt,
2. dort regelmäßig eine Menschenmenge anzutreffen ist,
3. dort mit anderen polizeilichen Maßnahmen keine nachhaltige Entlastung erreicht werden kann und
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu rechnen ist“.

Das Verbot soll nach § 10a Abs. 2 zeitlich und örtlich beschränkt werden. [18]

Auch Baden-Württemberg versucht, die Angreifbarkeit der Regelung durch Eingrenzung und Anhebung der Voraussetzungen für ein Alkoholkonsum- und Mitführungsverbot zu reduzieren, und will damit auch den Einwänden Rechnung tragen, mit denen der VGH Mannheim 2009 Alkoholkonsumverbote in Freiburg für unzulässig erklärt hatte. Die Regelung geht von einer fragwürdigen Verknüpfung von Alkoholkonsum, Straftaten sowie Ordnungswidrigkeiten aus, allerdings ohne jegliche nähere Begründung. Die pauschale Aussage, bisherige Erfahrungen mit Alkoholkonsumverboten hätten ergeben, dass in der Folge ein erheblicher Rückgang alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit zu verzeichnen gewesen sei, ist völlig unzulänglich.[19] Damit stellt sich auch die Neuregelung in Baden-Württemberg schon grundsätzlich als verfassungswidrig dar. Im Übrigen wirft auch die Ermächtigung zum Verbot bei bloßen Ordnungswidrigkeiten erhebliche Fragen der Verhältnismäßigkeit auf. In der Praxis wird sich zu der Regelung vor allem die Frage stellen, wann ein entsprechender Brennpunkt vorliegt und welche Plausibilität den seitens der Kommunen vorgelegten Statistiken zukommt.

Im Ergebnis wird deutlich, dass auch gegenüber landesgesetzlichen Ermächtigungen zum Erlass von Alkoholkonsumverboten zwecks Gefahrenvorsorge begründete grundgesetzliche Einwände bestehen. Denn das Grundgesetz lässt Freiheitsbeschränkungen nur zu, wenn eine sachliche Rechtfertigung besteht und die Maßnahme auch verhältnismäßig ist. Dies kann bei pauschalen Alkoholkonsumverboten, auch wenn diese als Gefahrenvorsorgeregelungen konzipiert sind, nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse zum Zusammenhang von Straftaten und Alkohol allerdings kaum plausibel dargelegt werden. Bezogen auf die Neuregelung in Baden-Württemberg ist zu erwarten, dass die Rechtsfragen der neuen Gefahrenvorsorgeregelungen einer erneuten gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Verbotsregelungen betreffend den Alkoholkonsum in Baden-Württemberg waren schon in der Vergangenheit mehrfach Ausgangspunkt für grundlegende gerichtliche Entscheidungen mit bundesweiter Ausstrahlungswirkung.

[1]   Schenke, W.-R.: Polizei- und Ordnungsrecht, Heidelberg 2016, 9.Aufl., Rn. 99; Hecker, W.: Vorbild New York?, in: Kritische Justiz 1997, H. 4, S. 395-410
[2]   VG Frankfurt a.M.: Beschl. v. 6.8.2012 (Az.: 5 L 2558/12)
[3]   VG Hamburg: Beschl. v. 28.6.2017 (Az.: 6 E 6478/17) und v. 1.7.2017 (Az.:75 G 3/17); OVG Hamburg: Beschl. v. 22.6.2017 (Az.: 4 Bs 125/17) und v. 2.7.2017 (Az.: 4 Bs 137/17); BVerfG: Beschluss v. 28.6.2017 (Az.: 1 BvR 1387/17); v. Mehde, V.: Gerichtliche Entscheidungen im Vorfeld von G 20 in Hamburg, in: Die Öffentliche Verwaltung 2018, H. 1, S. 1-10
[4]   BVerfG: Beschl. v. 28.6.2017 (Az: 1 BvR 1387/17)
[5]   BVerfG: Beschl. v. 12.7.2001 (Az.:1 BvQ 28/01 u. 30/01), in: NJW 2001, S. 2459; Dietel, A.; Gintzel, K.; Kniesel, M.: Versammlungsecht, Köln 2016, 17. Aufl., § 1 Rn. 55
[6]   VG Frankfurt: Beschl. v. 6.8.2012 (Az.: 5 L 2558/12. F); BVerfG, in: NJW 1993, S. 609
[7]   VGH München: Urt. v. 22.9.2015 (Az.: 10 B 14.2242), Rn. 63 (Hungerstreik zur Asylpolitik); OVG Münster: Beschl. v. 23.9.1991 (Az.: 5 B 2541/91) (Roma-Zeltlager)
[8]   VGH Mannheim: Beschl. v. 6.7.1998 (Az.: 1 S 2630/97); VGH Mannheim: Beschl. v. 6.10.1998 (Az.: 1 S 2272/97); VGH München: Beschl. v. 27.10.1982 (Az.: 8 N 82 A 277); Schenke a.a.O. (Fn. 1), Rn. 625
[9]   Hecker, W.: Die neuere Rechtsprechung zu den Themen Alkoholkonsum, Betteln, Lagern und Nächtigen im öffentlichen Raum, in: Gillich, S.; Keicher, R. (Hg.): Bürger oder Bettler, Wiesbaden 2012, S. 121-137 (129 ff.)
[10] www.bettellobby.at
[11] Sächsische Zeitung (SZ-online) v. 26.1.2018
[12] Schenke (Fn. 1), Rn. 625
[13] VGH Mannheim: Urt. v. 28.7.2009 (Az.: 1 S 2200/08) und auch Urt. v. 28.7.2009 (Az.: 1 S 2340/08); OVG Sachsen-Anhalt: Urt. v. 17.3.2010 (Az.: 3 K 319/09); OVG Weimar: Urt. v. 21.6.2012 (Az.: 3 N 653/09)
[14] OVG Lüneburg: Urt. v. 30.11.2012 (Az.: 11 KN 187/12)
[15] OVG Bautzen: Urt. v. 30.3.2017 (Az.: 3 C 19/16)
[16] OVG Sachsen-Anhalt: Urt. v. 17.03.2010 (Az.: 3 K 319/09) Rn. 45
[17] Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt: Urt. v. 11.11.2014 (Az.: LVG 9/13)
[18] Gesetz v. 15.12.2017, LT-Drs. 16/3012 v. 20.11.2017
[19] Begründung LT-Drs. 16/2741 v. 26.9.2017, S. 32

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