Vorratsdatenspeicherung bald „regional“?

Die EU-Staaten diskutieren über eine mögliche Neuauflage der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Die bulgarische Ratspräsidentschaft hat in der Ratsarbeitsgruppe „Datenschutz und Informationsaustausch“ den Erlass von „erneuerbaren Speicheranordnungen“ angeregt.[1] Diese entsprächen in etwa dem auch in Deutschland als Alternative zur Vorratsdatenspeicherung diskutieren „quick freeze“-Verfahren. Allerdings bezögen sie sich nicht auf bereits begangene Straftaten, sondern auf eine vorhergehende „Risikoanalyse“ für zukünftige Straftaten. Der Vorschlag soll dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs Rechnung tragen, der die 2006 erlassene EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in der vorliegenden Fassung für rechtswidrig erklärte.[2] Dem neuen Vorschlag zufolge könnte das Verbot einer pauschalen Vorratsdatenspeicherung umgangen werden, indem nicht die gesamte EU, sondern nur noch einzelne Staaten oder „Regionen“ davon betroffen wären. Eine solche Anordnung wäre zeitlich befristet, könnte jedoch bei Bedarf verlängert werden. Die „Risikoanalysen“ als Voraussetzung einer Speicheranordnung könnten sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene erfolgen. Wie im gesamten Bereich der Strafverfolgungsmaßnahmen besteht das Problem, dass die Mitgliedstaaten über keine einheitliche Legaldefinition von „schweren Straftaten“ verfügen. Als Anhaltspunkt für eine EU-weite „Risikoanalyse“ könnten die von der Polizeiagentur Europol jährlich erstellten Lageberichte zu organisierter Kriminalität und Terrorismus genutzt werden.

Von einer „erneuerbaren Speicheranordnung“ wären dem Vorschlag zufolge alle Telekommunikationsanbieter und alle Formen elektronischer Kommunikation betroffen, darunter Festnetz- und Mobilfunkverbindungen, Internet, Internettelefonie und E-Mail. Kleinere Firmen oder solche, die nur spezielle Dienste erbringen, könnten jedoch Ausnahmen beantragen. Das bulgarische Papier nennt außerdem die Option einer „restriktiven“ Datenspeicherung, indem die zu speichernden Daten auf bestimmte Kategorien reduziert werden. Es bleibt aber vage, um welche „absolut und objektiv notwendigen“ Daten es sich dabei handeln soll. Die Polizeiagentur Europol wurde hierzu vom Rat beauftragt zu klären, welche Daten zu Inhaltsdaten, Verkehrsdaten, Geodaten und Bestandsdaten gezählt werden können.

[1] www.statewatch.org/news/2018/apr/eu-council-renewable-retention-warrants-wk-3978-18.pdf
[2] EuGH: Urteil in den verbundenen Rechtssachen C‑203/15 und C‑698/15 v. 21.12.2016

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