„Gefährlicher Ort“ Flüchtlingsunterkunft

An einem Vormittag im November 2015 kontrollierten in Olpe (Nordrhein-Westfalen) zwei Polizeibeamte die Insassen eines Fahrzeugs, das in der Nähe einer Notunterkunft parkte. Weil der Fahrer den Sinn dieser Kontrolle hinterfragte, wurde ihm mitgeteilt, dass er „augenscheinlich nicht deutscher Herkunft sei und sein aufenthaltsrechtlicher Status in der BRD überprüft werden müsse“. Diese Begründung wurde in einem nun veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg für rechtswidrig erklärt.[1] Es fehlten Anhaltspunkte dafür, „dass der Aufenthaltsstatus überhaupt auch nur zweifelhaft war“. Allein das Aussehen genüge nicht, „um vernünftige Zweifel an der Rechtsmäßigkeit“ des Aufenthalts begründen zu können.

Bemerkenswert an dem Urteil ist zweierlei. Zum einen erkennt das Gericht an, dass der Maßnahme einer Aufenthaltsüberprüfung „immanent“ sei, „dass in erster Linie solche Personen, deren Aussehen eine ausländische Herkunft vermuten lassen, ins Visier einer Aufenthaltsüberprüfung geraten.“ Oder kurz gesagt: polizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung des Aufenthaltsrechts funktionieren nicht ohne „racial profiling“. Zum anderen geht das Gericht ausführlich auf die Ausführungen der nordrhein-westfälischen Polizei ein, die die Personenkontrolle im Nachhinein durch ihre Befugnisse zur verdachtsunabhängigen Kontrolle an einem „gefährlichen Ort“ legitimieren wollte (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz NRW). Sie verknüpfte dabei Geflüchtete und ihre Unterkünfte pauschal mit Kriminalität und Terrorismus. Dies wies das Gericht ausführlich zurück. Denn auch für „gefährliche Orte“ müssten mehr konkrete Anhaltspunkte vorgebracht werden als lediglich der Verweis auf Aussehen und Aufenthaltsstatus der sich dort aufhaltenden Personen.

[1] Urteil v. 2.2.2017, Az.: 6 K 3996/15; Leitsätze: www.zvr-online.com/index.php?id=414

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