Neues Polizeigesetz und Polizeibeauftragte*r für Bremen

Nachdem jahrelang gestritten wurde, verabschiedete die rot-grün-rote Koalition in Bremen am 19. November 2020 eine Novelle des Landespolizeigesetzes.[1] Damit unterzog der Stadtstaat im Wesentlichen sein polizeiliches Datenschutzrecht einer umfassenden Reform, die zur Umsetzung der Datenschutzrichtlinie (EU) 2016/680 und der Vorgaben aus dem BKA-Gesetz-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016 überfällig war. Anders als zahlreiche andere Bundesländer hat Bremen die Gelegenheit allerdings kaum für Verschärfungen genutzt. Zwar wurde die präventivpolizeiliche Telekommunikationsüberwachung normiert, aber auf Quellen-Telekommunikationsüberwachung, Aufenthaltsgebote oder elektronische Fußfesseln verzichtet. Lediglich einige heimliche Maßnahmen wie längere Observationen oder der Einsatz Verdeckter Ermittler (VE) können nun bereits bei „drohender Gefahr“ angeordnet werden; wobei es den VE jetzt ausdrücklich untersagt ist, unter ihrer Legende Sex oder Liebesverhältnisse zu haben. Die bislang unbestimmte Höchstdauer des Freiheitsentzugs bei Ingewahrsamnahmen wurde auf acht Tage festgelegt.

Begrenzt wurde auch die Befugnis zur Durchführung anlassunabhängiger Kontrollen an sogenannten gefährlichen Orten. Identitätsfeststellungen sind dort nur noch erlaubt, wenn „auf Grund des Verhaltens der Person erforderlich“. Ab September 2021 soll die Polizei nach britischem Vorbild den Betroffenen dann auf Verlangen eine Bescheinigung über die Kontrolle und deren Grund ausstellen. Bis dahin soll die Polizeibehörde eine entsprechende technische Lösung erarbeiten. Erweitert wurden hingegen die Möglichkeiten zur Videoüberwachung. Neben „gefährlichen Orten“ dürfen nun auch das Umfeld „gefährdeter Objekte“ sowie Jahrmärkte und andere Veranstaltungsflächen gefilmt werden. Die Speicherfristen wurden von 48 Stunden auf einen Monat verlängert; und Bodycams dürfen auch in Privatwohnungen laufen.

Auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wurde die individuelle polizeiliche Kennzeichnungspflicht, die bisher nur durch eine Verordnung von 2014 geregelt war. Teil des Paketes war nicht zuletzt die Einrichtung einer unabhängigen Polizeibeauftragtenstelle als Hilfsorgan des Landtages zur Kontrolle der Polizei.[2] Dabei soll diese nicht nur Ombudsstelle sein, sondern auch „strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen“ erkennen und Empfehlungen zur Abhilfe machen. Nachdem inzwischen auch Berlin und Hessen für die Einrichtung von Polizeibeauftragten stimmten, wird es solche Stellen bald in sechs Bundesländern geben.

[1]      Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und weiterer Gesetze v. 24.11. 2020, Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 147/2020, S. 1486
[2]     Art. 5 des o.g. Artikelgesetzes ist das Gesetz über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen

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