Archiv der Kategorie: CILIP 125

Lieber ohne Polizei? (April 2021)

Autonomes Polizieren von Drogen: Machteffekte des Prohibitionskontexts in Christiania

Der Kopenhagener Stadtteil Christiania in Dänemark und sein Cannabismarkt sind seit 1971 weitgehend selbstverwaltet und doch vom Kontext staatlicher Drogenprohibition geformt. Der Beitrag aus dem Projekt www.narcotic.city zeigt Machteffekte von interner Normierung, ex­terner Normalisierung und Polizeihandeln auf: Hierarchien illegaler Drogen, Exklusion von Heroin und Community-Dealer*innen sowie verstärkte Raumkämpfe.

Kaum ein Satz beschreibt das Verhältnis von Drogen und Christiania treffender als Adornos bekannte Feststellung: „Es gibt kein richtiges Leben im Falschen“.[1] Denn das Stadtviertel entstand als Ort des Wider­stands und war doch immer von äußeren Kräfteverhältnissen geprägt,v. a.von Drogenverbot, Marginalisierung und Gentrifizierung.

Im Jahr 1971 besetzten Aktivist*innen zahlreiche Gebäude eines Militärgeländes, das sich auf einer künstlichen Insel und zugleich in einer 1A-Immobilienlage im Zentrum Kopenhagens befand.[2] Es folgten Verhandlungen der bald ca. 800 Besetzer*innen mit der Kommune und dem Kultusministerium, die auf der Fläche des Verteidigungsministeriums einen Wohn-, Gewerbe- oder Kulturstandort etablieren wollten. Nach Räumungsversuchen, die aufgrund befürchteter Proteste halbherzig aus­fielen,erkannte das dänische Parlament die „Freie Stadt“1973 als „soziales Experiment“ an. Autonomes Polizieren von Drogen: Machteffekte des Prohibitionskontexts in Christiania weiterlesen

Ein Stück gebändigte Demokratie: NRW plant Versammlungs-Verhinderungsgesetz

Während in Berlin Schritte hin zu einer Liberalisierung des Versammlungsrechts eingeschlagen werden, scheint Nordrhein-West­falen den entgegengesetzten Weg zu gehen. Der Entwurf für ein Landesversammlungsgesetz atmet den Geist des Misstrauens gegen Anmelder*innen und Teilnehmer*innen, anstatt möglichst umfangreich die Versammlungsfreiheit zu gewährleisten.

Seit der Föderalismusreform 2006 liegt das Versammlungsrecht in der Kompetenz der Länder. Bisher haben lediglich Bayern (2008), Sachsen-Anhalt (2009), Niedersachsen (2010), Sachsen (2012) und Schleswig-Holstein (2015) von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. In den übrigen Bundesländern gilt gemäß Art. 125a Abs. 1 Grundgesetz (GG) (teilweise mit geringfügigen Abwandlungen) weiterhin das Versammlungsgesetz des Bundes. Das in Berlin beschlossene Versammlungsfreiheitsgesetz (VersFG BE) ist Ende Februar 2021 in Kraft getreten. Inmitten pandemiebedingter Einschränkungen brachte die nordrhein-westfälische Landesregierung am 21. Januar 2021ebenfalls einen Gesetzesentwurf in den Landtag ein, der es in sich hat.[1] Mit dem Entwurf für ein Landesversammlungsgesetz könnten Versammlungen zukünftig er­heblich erschwert werden. Im Folgenden sollen wesentliche Punkte des Gesetzesentwurfes diskutiert und dem Berliner Gesetz gegenübergestellt werden, um abschließend auch das Berliner Gesetz kritisch zu beleuchten. Ein Stück gebändigte Demokratie: NRW plant Versammlungs-Verhinderungsgesetz weiterlesen

Gesucht: eine andere Polizei. Zur Debatte um Polizei und Polizeigewalt in Frankreich

Interview mit Fabien Jobard

„In einem so zentralistischen und autoritären Staat wie Frankreich erscheint schon die bloße Vorstellung, dass man auf die Polizei ver­zichten könnte, reichlich exotisch“, sagt der Polizeiforscher Fabien Jobard. Heiner Busch fragte ihn nach den Konsequenzen von Black Lives Matter- (BLM) und Gelbwestenbewegung auf die neuere Diskussion um Polizei und Polizeigewalt.

Fabien Jobard, hat es denn in Frankreich auch eine Black Lives Matter-Be­wegung gegeben?

Ja, aber sie war weniger mit dem Namen von George Floyd, sondern vor allem mit dem von Adama Traoré verbunden. Am 19. Juli 2016 war die­ser 24-jährige Schwarze Mann in Beaumont-sur-Oise, einer Stadt in der entfernteren Pariser Banlieue, von Gendarmen angehalten worden, konnte aber zunächst entkommen. Als sie ihn dann in der Wohnung eines Kollegen fanden, legten sie ihm Handschellen an und fixierten ihn am Boden – in der gleichen Stellung, in der einige Jahre später auch George Floyd festgehalten wurde. Adama Traoré erstickte, aber anders als im Falle George Floyd gab es hier niemanden, der seine Agonie filmte. Die Familie Traoré, vor allem Adamas Schwester Assa, organisierte schon 2016 Proteste. Floyds „I can’t breathe“ bewirkte 2020 eine zweite Welle der Mobilisierung. Als die BLM-Bewegung in den USA auf­tauchte, war die Sozialarbeiterin Assa Traoré schon eine sehr bekannte Person, die es mehrmals auf die Frontseiten der Tages- und Wochenpresse geschafft hatte. Gesucht: eine andere Polizei. Zur Debatte um Polizei und Polizeigewalt in Frankreich weiterlesen

Zwischen Praxis und Utopie: Alternativen zu Knast und Strafe

von Britta Rabe

Vorstellungen zur Abschaffung von Gefängnis und strafendem Staat reichen von der Reduktion von Freiheitsstrafe über Konfliktschlichtung bis hin zur Transformation der Gesellschaft, die nicht auf Strafe, sondern auf gemeinschaftliche Verantwortungsübernah­me setzt.

Überlegungen, auf welche Weise die Polizei abzuschaffen wäre, kommen nicht ohne die Beschäftigung mit der Frage aus, wie Alternativen zu der nachgeordneten einsperrenden Institution Gefängnis aussehen können. Denn abseits des aktuellen Trends von Strafrechtsverschärfungen – trotz eines kontinuierlichen Rückgangs von Straftaten – ist längst die Einsicht eingekehrt, dass Freiheitsstrafen Verbrechen nicht verhindern und auch sonst der Gesellschaft wenig praktischen Nutzen bieten. Die Rechtfertigung der Freiheitsstrafe ist zwar laut § 2 des Strafvollzugsgesetzes die Resozialisierung der Gefangenen. Dieses Ziel wird aber nicht erreicht, nicht zuletzt, da Gefangene ihrem gesellschaftlichen Umfeld entrissen werden. Als erfolgreiche „Resozialisierung“ gilt in der Praxis oft allein die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Zwischen Praxis und Utopie: Alternativen zu Knast und Strafe weiterlesen

Demokratietransfer durch Polizeihilfe? Bundesdeutsche Polizeihilfe in Zentralamerika 1980–1990

von Fabian Bennewitz

Dass die Bundesrepublik weltweit die Polizeikräfte anderer Länder ausbildet und ausrüstet, gehört schon lange zu den Aufgaben deutscher Polizeien. Von Anfang an diente die Polizeihilfe, die im Namen der Förderung von Demokratie und Rechtsstaat geleistet wur­de, den politischen Zielen der Bundesregierung.

Als Teil ihrer „Friedensbemühungen in der Region“ initiierte die Bundes­republik in den 1980er Jahren so genannte Polizeihilfeprogramme in verschiedenen zentralamerikanischen Staaten.[1] Zentralamerika hatte sich durch die siegreiche Revolution der Sandinistischen Nationalen Be­freiungsfront (FSLN) in Nicaragua gegen die US-freundliche Diktatur Anastasio Somozas 1979 und die in den folgenden Jahren immer deutlichere Anlehnung des Revolutionsregimes an Kuba sowie den sozialistischen Staatenblock zu einem Zentrum des „neuen Kalten Krieges“ entwickelt. Zentralamerika nahm für die Außen- und Sicherheitspolitik der Regierung Helmut Kohl eine solche Bedeutung ein, dass der Kanzler in einer Regierungserklärung 1983 ein stärkeres deutsches Engagement an­kündigte. Die Bundesregierung begann sich daraufhin an der Isolationspolitik der USA gegenüber Nicaragua zu beteiligten und den „wirklichen demokratischen Pluralismus“[2]  in Zentralamerika zu unterstützen. Einen solchen gab es in den Augen der schwarz-gelben Koalition im „demokratischen Vorzeigeland“ Costa Rica und in den – nach einer vom Militär initiierten demokratischen Öffnung – christdemokratisch regierten Bürgerkriegsstaaten El Salvador (ab 1984) und Guatemala (ab 1986). Diese Länder sollten in der Folge durch beispiellose Entwicklungs- und Wirtschaftshilfen unterstützt werden. Flankiert wurden diese Maßnahmen durch Polizeihilfeprojekte, die die Legitimität der jeweiligen Regierung durch eine Verbesserung der Sicherheitslage erhöhen und die verbündeten Staaten politisch stabilisieren sollten. Die Polizeihilfen für Guatemala und Costa Rica stehen im Zentrum dieses Beitrags. Demokratietransfer durch Polizeihilfe? Bundesdeutsche Polizeihilfe in Zentralamerika 1980–1990 weiterlesen

Privilegierter Drittstaat nach dem Brexit: Die EU-Sicherheitszusammenarbeit mit Großbritannien

von Matthias Monroy

Britische Behörden nehmen im Bereich Justiz und Inneres weiterhin an vielen EU-Instrumenten teil. Die Kooperation geht teilweise sogar weiter als mit den Schengen-Staaten Norwegen, Island oder der Schweiz. Der Ausstieg aus Europol und dem Schengener Informationssystem könnte die Geheimdienste stärken.

Mit dem Austritt aus der Europäischen Union hat Großbritannien ab dem 1. Januar 2021 den „Europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ verlassen, das Land wurde aus EU-Sicht zu einem Drittstaat. Damit endete auch die Kooperation im Rahmen des Schengener Abkommens. Die Regierung in London hat somit ihren Platz als eine der wichtigsten Partner*innen in der EU-Sicherheitsarchitektur verloren. Besonders schwer wiegen dürfte das Ende der Teilnahme am Schengener Informationssystem (SIS II). 2019 hatten britische Polizeien und Geheimdienste dort rund 37.000 Personen- und 4,5 Millionen Sachfahndungen gespeichert.[1] Aus Großbritannien stammte auch ein beträchtlicher Teil der verdeckten Artikel-36-Ausschreibungen, mit denen die Po­lizei und der Inlandsgeheimdienst die Bewegungen gesuchter Personen EU-weit nachvollziehen können. 2019 lagen die britischen Ausschreibungen mit 17.109 Personen nach Frankreich und Spanien an dritter Stelle. Privilegierter Drittstaat nach dem Brexit: Die EU-Sicherheitszusammenarbeit mit Großbritannien weiterlesen

Alternativen von Strafrecht und Polizei: Eine ernüchternde Geschichte

von Helga Cremer-Schäfer

In der Auseinandersetzung um rassistische Polizeigewalt kommt auch die Kritik an Polizei und Gefängnis, an Überwachen und Strafen, wieder zu ihrem Recht. Sozialarbeit wird als Alternative zur Polizei diskutiert. Diese Alternative ist problematisch, solange sie einige Grundannahmen zur Bekämpfung von „Kriminalität“ nicht in Frage stellt.

Sowohl durch den polizeilichen Zugriff der Gefahrenabwehr mit Platzverweis und Gewahrsamnahme als auch durch Verurteilung von Straftäter*innen und ihre Unterbringung in Gefängnissen findet Ausschließung statt. Die Delinquent*innen werden zeitweise aus der Gesellschaft entfernt. Dies ist die breit akzeptierte Form, in der der Staat „Kriminalität bekämpft“. Zu den seltenen historischen Bedingungen, Ausschließungsvorgänge zu begrenzen, gehörten heute zurückgedrängte, doch nicht ganz verschwun­dene professionelle, disziplinäre und wissenschaftliche Gegenbewegungen, die gegenüber staatlich organisierter Bestrafung und dem zugehörigen Ausschlusswissen (wie der traditionellen Anwendungswissenschaften Kriminologie, Psychiatrie, repressiven Fürsorgewissenschaft) eine abolitionistische Haltung einnahmen. Das hieß, institutionell verwaltete Etiketten – „Verbrechen“, „Asozialität“, „Hangtäter*innen“, „Wohlstandsverwahrlosung“ – als Zuschreibung des Status eines „minderen Menschen“ zu analysieren,[1] geschlossene Anstalten/Ge­fäng­nisse als organisierte Ausschließung zu kritisieren, Verdinglichungen durch alternative Herrschaftstechniken zum Objekt von Kritik zu machen und im Negativen eine mögliche andere Zukunft aufscheinen zu lassen: ohne Ausschließungsregime, ohne Ausschließung durch Einschließung in all ihren Formen, ohne speziell die Institution Verbrechen & Strafe, ohne eliminatorische und technische Problemlösungsphantasien, ohne institutionelle Stigmatisierung durch Kontroll-Institutionen. Alternativen von Strafrecht und Polizei: Eine ernüchternde Geschichte weiterlesen

Soziale Kontrolle durch die Polizei: Wofür sollte die Polizei (nicht) zuständig sein?

von Jan Fährmann

Die Polizei erhält in immer mehr gesellschaftlichen Bereichen die Aufgabe, soziale Kontrolle auszuüben. Dabei werden negative Wirkungen ihres Einsatzes oft nicht ausreichend beachtet, und es fehlt vielfach eine Analyse, ob die Zuständigkeit der Polizei im konkreten Einzelfall sinnvoll ist.

Seit sich Menschen in größeren Gesellschaften zusammengeschlossen haben, bildet der Schutz ihrer Subjekte, für die heute in Teilen die Polizei zuständig ist, eine Herausforderung. Allerdings gab es nicht immer eine Polizei. So bestand bis in das Mittelalter hinein ein „Pri­vatstraf­recht“, das vordergründig auf den Ausgleich von Schäden und Buße in Form von Zahlungen ausgerichtet war.[1] Die Polizei ist eine neuere Erscheinung. Sie entstand aus gesellschaftlich komplexen Verhältnissen – wie etwa einer verstärkten Arbeitsteilung. Wofür die Polizei zuständig ist und wie sich Polizeibehörden entwickelt haben, ist also historisch bedingt und unterliegt einem steten Wandel, der sich auch heute noch fortsetzt. Im 18. Jahrhundert waren bspw. die Aufgaben der Polizei eher stadt- und ordnungsbezogen und umfassten die Marktregulierung, Reinhaltung der Straßen, Bauaufsicht, Feuerschutz und Einhaltung der sogenannten guten Sitten.[2] Dieser Beitrag legt dar, dass die Zuständigkeiten der Polizei diskussionswürdig sind und die stetige Ausweitung der polizeilichen Befugnisse problematisch ist. Es werden zudem Kriterien bestimmt, wie die Legitimität ihrer Zuständigkeit überprüft werden kann. Soziale Kontrolle durch die Polizei: Wofür sollte die Polizei (nicht) zuständig sein? weiterlesen