Politisch Motivierte Kriminalität – nicht zuzuordnen

Bereits im Januar wurde bekannt, dass die Zahlen der „Politisch Motivierten Kriminalität“ (PMK) im Vergleich zum Vorjahr stark gestiegen waren. Der Anstieg ist vor allem auf den Phänomenbereich „PMK – nicht zuzuordnen“ zurückzuführen. Aus einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag gehen Details hierzu hervor.[1] Demnach waren von 47.303 Straftaten (+ 6% zum Vorjahr) insgesamt 21.259 nicht den klassischen Phänomenbereichen zuzuordnen, darunter 1.437 Gewaltdelikte. Insgesamt wurden 1.396 der Straftaten im Themenfeld „Hass­kriminalität“ erfasst, davon in den einzelnen Unterkategorien „antisemitisch“ 280, „ausländerfeindlich, „fremdenfeindlich“ sowie „Rassismus“ insgesamt 839 und „sexuelle Orientierung“ 564. 3.497 der Straftaten richteten sich gegen Amts- und Mandatsträger*innen, davon 379 Gewalttaten. Von den 9.603 bekannten Tatverdächtigen waren 1.041 bereits mit politisch motivierten Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten, 2.258 in der allgemeinen Kriminalität.

Viele der Straftaten sind vermutlich den Protesten gegen die Corona-Maßnahmen bzw. ihrem Umfeld geschuldet, hinzu kommt seit einigen Jahren die Rubrik „Reichsbürger/Selbstverwalter“. Dafür hat die Polizei erst zu diesem Jahr ein Themenfeld für die Corona-Pandemie eingerichtet; einschlägige Straftaten werden nun mit dem Schlagwort „Cov#19“ versehen. Für „Reichsbürger/Selbstverwalter“ existiert in der Statistik eine gleichnamige Kategorie.

Eine Debatte über die Frage, wie weit Straftaten beider Themen jedenfalls weitgehend der PMK-rechts zuzuordnen sind, kommt nur schwer in Gang. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat neben dem neuen Phänomenbereich „Reichsbürger/Selbstverwalter“ 2021 nun auch „Demokratiefeindliche und/oder sicherheitsgefährdende Delegitimierung des Staates“ als Sammelbeobachtungsobjekt für die Corona-Maßnahmengegner*innen etabliert. Damit wird auch innerhalb der Sicherheitsbehörden eine Debatte vermieden, inwieweit hier eigentlich eine neue Ausprägung des „Rechtsextremismus“ sichtbar wird, die in der PMK entsprechend einzuordnen wäre. Auch deshalb erfolgt dort nun die Kategorisierung als „nicht zuzuordnen“; näheres lässt sich dann nur den genannten Themenfeldern, Angriffszielen und Schlagwörtern entnehmen.

[1]   BT-Drs. 20/772 v. 17.2.2022

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