Literatur

Zum Schwerpunkt

Kann man zugleich vor den Gefahren des Feuers warnen und selbst neues Brennholz zur Verfügung stellen? Eindeutig „ja“, wenn der Blick auf die Innen- gleich Polizeiminister*innen, auf die Polizeipräsident*innen und -funktio­när*innen fällt: Vormittags warnen sie öffentlichkeitswirksam vor den Gefahren, die der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ und einer liberalen Gesellschaft durch Extremismen und „Fremdenfeindlichkeit“ drohen. Und am Nachmittag haben sie kein Problem damit, mit dem Kampf gegen die „Clankriminalität“ einen rassistischen Diskurs mit quasi staatsoffiziellen Würden zu versehen. Dass dieser Begriff weder kriminologisch noch einen kriminalistischen Sinn macht, ist offenkundig. Inwiefern er wenigstens geeignet ist, einzelne Phänomene kriminellen Verhaltens beschreibend „auf den Begriff“ zu bringen, darf bezweifelt werden. Eindeutig ist hingegen: „Clankriminalität“ ist von hohem inszenatorischem Wert: Der Feind, das sind die „Fremden“ – arabisch-libanesische Groß- bzw. Riesenfamilien mit undurchschaubaren Verflechtungen, abgeschottet von „uns“, deren Freiheit und Reichtum sie durch ihr skrupellos-raffiniertes kriminelles Handeln bedrohen. „Die“ und „Wir“, unterschieden durch ethnische Zuschreibungen: das ist die klassische Dichotomie des Rassismus. Die, die sie nutzen, haben auch kein Problem damit, dass ihre Verwendung notwendig alle jene trifft, die dem ethnisch definierten „Die“ zugerechnet werden. So werden nicht nur gesellschaftlich wirkmächtige Feindbilder erzeugt, sondern zugleich werden die vermeintlichen „Clanmilieus“ zum Objekt besonderer staatlicher Überwachung und Schikane. Bereits die Razzia (nicht deren Ergebnis) bestätigt das Feindbild aufgrund dessen sie initiiert wurde. Die verheerenden Folgen derartiger Feinderklärungen – für die Integration, für das friedliche Zusammenleben, für eine vor ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Staatseingriffen geschützte Gesellschaft – nehmen die Propagandist*innen der „Clankriminalität“ sehenden Auges in Kauf. Zu nützlich scheint das Konzept, die je eigenen  Interessen zu befördern.

Oberloher, R.F.: Clankriminalität in der Mitte Europas? Eine Beurteilung der Lage. In: SIAK-Journal 2021, H. 1, S. 19-39, www.bmi.gv.at/104/Wissenschaft_und_Forschung/SIAK-Journal/SIAK-Journal-Ausgaben/Jahrgang_2021/files/Oberloher_1_2021.pdf

Manchmal ist gerade die Sicht von außen geeignet einen guten Überblick zu gewinnen. In diesem Beitrag der vom österreichischen Innenministerium herausgegebenen Zeitschrift wird die Diskussion um und Reaktion auf „Clankriminalität“ in Deutschland nachgezeichnet. Dabei wird die Lagedarstellung in Deutschland als mögliche Zukunft für Österreich verhandelt, denn die „Migrationsbewegungen“ machten eine solche Entwicklung „nicht unwahrscheinlich“. Nach den einleitenden Hinweise zum unscharfen Begriff konzentriert der Verfasser sich auf die Mhallamiye, jene häufig im Zentrum stehenden arabisch-/türkei­stämmigen Familien(verbünde), die aus dem Libanon nach Deutschland eingewandert sind. Anhand der polizeilichen Lagebilder wird dann das deliktische und geografische Profil der Clans dargestellt. Ausführlich wird dann deren Gefahrenpotenzial nachgezeichnet: Ablehnung der Werte- und Rechtsordnung (Stichwort: Parallelgesellschaft und -justiz), Vernetzungen (international oder mit anderen Gruppen; aber auch im öffentlichen Raum, Stichwort: „Tumultlagen“), „Herrschaftsanspruch“ (mit Verweis auf die „beachtlichen Dimensionen der Kapitalakkumulation“ der Clans) und Herausbildung lokaler Brennpunkte sowie öffentliche Provokationen und Machtdemonstrationen, die anderen kriminellen Milieus als Vorbild dienen könnten. Mit dem Einleitungssatz „Besondere Lagen erfordern besondere Antworten“ werden vier Elemente der Clanbekämpfung erläutert: (1) Signalwirkung und Grenzen setzen durch die „1.000 Nadelstiche-“ und Noll-Toleranz-Politik, (2) Verbundeinsätze, bei denen das gesamte staatliche Repertoire koordiniert zum Einsatz kommt (von der Vermögensabschöpfung bis zur Abschiebung), (3) „Respekt zurückerkämpfen“, vor allem durch mehr Personal und „mit allen rechtsstaatlich zur Verfügung stehenden Mitteln“, (4) die Beibehaltung eines hohen Verfolgungsdruck auf Dauer.

Polizeipräsidium Essen: Arabische Familienclans – Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung. Essen 2020, online: https://cache.pressmailing.net/content/96017861-81a3-4afe-a3fe-fab25838e38a/Brosch%C3%BCre-Arabische-Clans.pdf

Das politisch-polizeiliche propagierte Bild von „Clankriminalität“ lässt sich gut in dieser Broschüre der Essener Polizei nachlesen, die von der Kriminologin Dorothea Dienstbühl verfasst wurde. Bezeichnend für den gesellschaftspolitischen Horizont dieses, zunächst für den internen Polizeigebrauch gedachten Textes, ist der folgende Hinweis: Es handele sich um eine „Kollektivbetrachtung“ und „natürlich“ sein „keineswegs alle Mitglieder, die einem Clan zuzuordnen sind, kriminell“. Um dann fortzufahren: „Auf eine stetige Abgrenzung zwischen Clanmitglieder, die kriminell in Erscheinung getreten und solche, die es nicht sind, muss an dieser Stelle verzichtet werden.“ Denn auch die nichtkriminellen Mitglieder teilten die „grundlegenden Denkmuster“ der Kriminellen und schwiegen über deren Taten! Zum Unwillen zur Differenzierung passt der Umstand, dass auf jegliche Nachweise für die aufgestellten Behauptungen verzichtet wird. Ursprünglich als Aufklärung für Polizist*innen gedacht, lädt der Duktus dieser Publikation zu vorurteilsgeladenen Handlungen förmlich ein. Selbst präventive Ansätze werden in den Schatten der koordinierten Null-Toleranz-Repression gestellt, denn „um tatsächlich präventiv ansetzen zu können, braucht es wirksame Repressionsmaßnahmen und Kontrollinstrumente“.

Dienstbühl, D.: Clankriminalität & Prävention. Impulse zur Präventionsarbeit im Kontext Clankriminalität. In: forum kriminalprävention 2020, H. 1, S. 31-35 u. H. 2, S. 2, S. 19-21, www.forum-kriminalpraevention.de/files/1Forum-kriminalpraevention-webseite/pdf/2020-01/Clankriminalitaet_und_Praevention.pdf

Dies.: Die Bekämpfung von Clankriminalität in Deutschland: Verbundkontrollen im kriminalpolitischen und gesellschaftlichen Diskurs. In: Kriminalpolitische Zeitschrift 2020, H. 4, S. 210-216, https://kripoz.de/wp-content/uploads/ 2020/07/dienstbuehl-bekaempfung-von-clankriminailtaet-in-deutschland.pdf

In den Beiträgen werden die für die Essener Adressat*innen formulierten Einsichten einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die im „forum kriminalprävention“ transportierten Botschaften sind eher schlichter Natur: etwa die Bemerkung, es handele sich um ein „hochgradig komplexes Phänomen“ oder als primärpräventive Maßnahme komme für Kinder aus Clanfamilien die „Stärkung des demokratischen Rechtsempfindens“ infrage?! Im Aufsatz über die Verbundkontrollen wird hingegen das Hohelied der Repression gesungen: In der Bilanzierung der aufwändigen Kontrollen müssten neben den (begrenzten) strafrechtlichen Folgen auch in die Waagschale geworfen werden, dass die Zusammenarbeit der Behörden dauerhaft verbessert würde, dass neue Anhaltspunkte für neue Ermittlungen gewonnen werden könnten und dass Erkenntnisse über Strukturen der Clans gewonnen werden könnten – ein sich selbst verstärkender Kreislauf.

Reinhardt, K.: Zum Begriff der „Clankriminalität“ – Eine kritische Einschätzung. Tübingen o.J., https://migsst.de/onewebmedia/migsst%20WP_6%20Zum% 20Begriff%20der%20%27Clankriminalit%C3%A4t%27.pdf

Für die „Clankriminalität“ ließen sich die Hinweise auf den „polizeilich-publizistischen Verstärkerkreislauf“ endlos fortsetzen. Die gegenseitigen Verweise zwischen reißerischen Spiegel-/Focus-/Privatfernsehberichten und polizeilichen Darstellungen, meist mit Fallschilderungen angereicherte Daten aus dem Hellfeld und regelmäßig mit dem Hinweis versehen, dass die größten Gefahren nur erahnt werden können – all das kennzeichnete bereits die leidige Debatte um „Organisierte Kriminalität“ in den 1990ern. Statt diese selbstreferentielle Bestätigungspublizistik zu referieren, scheint es vielversprechender, nicht mit der Polizeibrille, sondern mit der Brille auf die Polizei zu sehen. Karoline Reinhardt entwickelt in ihrem Papier grundsätzliche Einwände gegen die Verwendung des Begriffs „Clan“. Nach einem kurzen Ausflug in die Begriffsgeschichte betont die Verfasserin die wirklichkeitsprägende Bedeutung von Begriffen, aus der die besondere sprachliche Sensibilität von so mächtigen Einrichtungen wie der Polizei folgen müsste. Der Text zeigt an den Konnotationen des Begriffs, warum „Clan“ diesem Gebot diamental widerspricht: Erstens würde mit dem „Clan“ ein Kollektiv unterstellt, dem die Einzelnen zwangsläufig angehörten. Diese Unterstellung verhindere für die als Clan-Mitglieder Behandelten ein Leben außerhalb des Clans. Zweitens beruhten die Clan-Konstruktionen regelmäßig auf einer fiktiven Genealogie, die das Potenzial habe, von den so Bezeichneten übernommen zu werden. Drittens sei mit dem Begriff unmittelbar eine Ethnisierung verbunden, die zugleich eine gewisse zivilisatorische Rückständigkeit unterstelle. Viertens sei der regelmäßige Verweis auf durch den Familienzusammenhalt besonders dichte Abschottung selbst durch die Daten der Polizei nicht belegt. Fünftens könnten die mit den Clans verbunden Bedrohungsszenarien auch für die Polizei kontraproduktiv wirken, weil sie deren Agieren als aussichtslos erscheinen lassen könnten. Und sechstens lege die Rede von den Clans die Vorstellung nahe, dass im Hintergrund kriminelle Prägungen stehen, die den „Familien“­mitgliedern quasi natürlich – sei es durch Geburt oder durch Erziehung – mitgegeben wurden (Primordalismus). Insgesamt: Weder ein hilfreicher Begriff, um zu verstehen, was geschieht, noch um Hoffnung auf erfolgversprechende Interventionen zu nähren. 

Brauer, E.; Dangelmaier, T.; Hunold, D.: Die diskursive Konstruktion von Clankriminalität. In: Groß, H.; Schmidt, P. (Hg.): Polizei und Migration (Schriften zur empirischen Polizeiforschung Bd. 26), Frankfurt 2020, S. 179-184, www.researchgate.net/profile/Eva-Brauer/publication/348310051_ Die_diskursive_Konstruktion_von_Clankriminalitat_Schriften_zur_Empirischen_Polizeiforschung_Band_26/links/5ff75ccaa6fdccdcb83b433e/Die-diskursive-Konstruktion-von-Clankriminalitaet-Schriften-zur-Empirischen-Polizeiforschung-Band-26.pdf (Abdruck auch in SIAK 2021, H. 3, S. 16-29)

Aus der Binnenperspektive von Polizist*innen beleuchten die Autorinnen den Umgang mit „Clankriminalität“. Empirisches Material bilden Interviewpassagen, die im Rahmen eines Forschungsprojekts gewonnen wurden. Obwohl die Unterscheidung von „Clankriminalität“ als einem politischen Kampagnenbegriff auf der einen und einem polizeilichen Arbeitsbegriff auf der anderen Seite nicht genutzt wird, wird analysiert, wie die handwerkenden Polizist*innen diese Verwendungen in ihrem Alltag umsetzen: Um das, was „von oben“ als „Clankriminalität“ angeboten wird, praktisch werden zu lassen, treten Räume (Plätze, Straßen, Quartiere) an die Stelle des einzelnen Tatverdächtigen/Kriminellen. Und umgekehrt werden die im Dienst gemachten Erfahrungen in den Diskurs überführt. Dieser strukturiert die eigenen Wahrnehmungen und legitimiert das eigene Handeln.

Feltes, T.; Rauls, F.: „Clankriminalität“ und die „German Angst“. In: Sozial Extra 2020, H. 6, S. 372-377, https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/ s12054-020-00332-0.pdf

Rauls, F.; Feltes, T.: Clankriminalität. Aktuell rechtspolitische,  kriminologische und rechtliche Probleme. In: Neue Kriminalpolitik 2021, H. 1, S. 96-110, www.researchgate.net/profile/Felix-Rauls-2/publication/350163267_ Clankriminaltaet_Aktuelle_rechtspolitische_kriminologische_und_rechtliche_ Probleme/links/613f6210b0d4173a3f207841/Clankriminalitaet-Aktuelle-rechtspolitische-kriminologische-und-rechtliche-Probleme.pdf

In beiden Aufsätzen wird grundsätzliche Kritik am Konzept der „Clankriminalität“ und den „Verbundeinsätzen“ als bevorzugter Bekämpfungsstrategie geübt.  Dabei stehen zwei Aspekte im Zentrum: Der „administrative Ansatz“ untergrabe die Teilung der Staatsgewalt in unterschiedliche Rechtsgebiete und unterlaufe damit die spezifischen Einsatzvoraussetzungen und den je vorhandenen Schutz vor unverhältnismäßigen Eingriffen des Staates. Frei nach dem Motto: Wenn das Ziel mit den Mitteln des Strafrechts nicht erreicht werden könne, dann vielleicht mit denen des allgemeinen oder spezifischen Gefahrenabwehrrechts – vom Gewerbeaufsichts- bis zum Ausländerrecht. Durch dieses Vorgehen werde die Exekutive gegenüber den anderen Staatsgewalten – insbesondere gegenüber dem Gesetzgeber – und gegenüber der Zivilgesellschaft erheblich gestärkt. Dieser Befund wird in unterschiedliche Kontexte eingebunden. In „Sozial Extra“ wird die „Clankriminalitäts“-Bekämpfung als eine neue Fassung jener Strategie dargestellt, die das Strafrecht zum „Mittel gegen allgemeine gesellschaftliche Verunsicherung“ proklamiert und zugleich mit migrantischen Milieus ausgrenzbare Schuldige benennt. Statt einer Inszenierung des starken Staates sei „soziale Integration“ die wirksamste Strategie gegen „Clankriminalität“. Dass dies keine realpolitische Alternative ist, wird in der „Neuen Kriminalpolitik“ betont. Denn die Politik gegen die Clans beriefe sich gerne auf das bedrohte Sicherheitsgefühl und die „Stimme des Volkes“ „– die sie aber vorher wesentlich in eine bestimmte Richtung mit geprägt haben“.

Nöding, T.: Der Kampf gegen die „Clankriminalität“ aus Sicht eines Strafverteidigers. In: Kritische Justiz 2021, H. 4, S. 232-246

Hier berichtet ein Rechtsanwalt von seinen Erfahrungen als Verteidiger in einem „Clan-Verfahren“ (dem Diebstahl der Riesen-Goldmünze aus dem Berliner Bode-Museum). Durch die populistische Überhöhung der durch die Clans drohenden Gefahren sei das gesamte Strafverfahren einem hohen öffentlichen Sanktionsdruck ausgesetzt. Hoher personeller und technischer Aufwand bei Ermittlungen und erhöhte Kontrollen und Sanktionen bei (vermuteten) Clanmitgliedern seien die Folge. Im Ergebnis, so Nöding, wirkten das Konzept und seine Umsetzung „diskriminierend“, es führe dazu, „dass ganze Bevölkerungsgruppen stigmatisiert werden.“

Liebscher, D.: Clans statt Rassen – Modernisierungen des Rassismus als Herausforderung für das Recht. In: Kritische Justiz 2020, H. 4, S. 529-542

Gegenstand dieses Aufsatzes ist die Diskussion um den Begriff „Rasse“ in Artikel 3 des Grundgesetzes. Während nach herrschender juristischer Lehre „Rasse“ an „wirklich oder vermeintlich vererbbare Merkmale“ geknüpft sei, zeigt Liebscher die „postrassistische“ Modernisierung, die „Rassen“ nicht biologisch, sondern sozial und kulturell definiert und weniger die Höher- oder Minderwertigkeit von Rassen betont als deren Unvereinbarkeit. Wird die Diskussion um „Clankriminalität“ mit diesem Begriffsverständnis betrachtet, so ist diese „rechtlich treffend als intersektionale Diskriminierung wegen einer rassistischen Zuschreibung, der ethnischen Herkunft und des sozialen Status zu beschreiben“.

Schweitzer, H.: Kriminalität und Kriminalisierung arabischer Familien in Essen. In: Sozial Extra 2020, H. 6, S. 364-371, www.researchgate. net/publication/346227145_Kriminalitat_und_Kriminalisierung_arabischer_Familien_in_Essen_Zwischen_Willkommenskommune_und_Hotspot_von_rassistisch _gefarbtem_Verwaltungshandeln

Aus der Sicht eines Beteiligten wird das jahrzehntelange Bemühen um die Integration bestimmter migrantischer Gruppen in die Essener Stadtgesellschaft nachgezeichnet. Das geschieht nicht in der Absicht, das zu entschuldigen, was als „Clankriminalität“ gelabelt wird. Aber es macht nachvollziehbar, dass es bewusste politische Entscheidungen waren, die einen Zustand erzeugt haben, in dem der „Weg in die Kriminalität“ eine nicht unplausible Alternative darstellt. Konkret zeichnet Schweitzer den lokalen Kampf nach, der darauf abzielte, dem in Essen mit einer „Duldung“ lebenden Menschen, einen sicheren Aufenthaltsstatus zu verschaffen. In Jahrzehnten gelang dies nicht, weil die lokalen Initiativen ausgebremst wurden – mal ein Hardliner in der Stadtverwaltung, dann eine konservative Mehrheit im Stadtrat oder im Land. Bis hin zu den Verschärfungen der letzten Jahre, durch die die angebliche Verschleierung des Herkunftslandes faktisch zum Ausschlussgrund eines verfestigten Aufenthaltsstatus gemacht wurde.

Wer wissen will, wie die Clan-Zuschreibungen vor Ort wirken, sollte im selben Heft von Sozial Extra das Gruppeninterview mit Praktiker*innen über die Verhältnisse in Berlin, Essen und Bremen lesen. Der Begriff ist nicht nur ungeeignet, die Wirklichkeiten migrantischer Milieus zu beschreiben, er pauschalisiert, stigmatisiert und diskriminiert.

Neuerscheinungen

Derin, Benjamin; Singelnstein, Tobias: Die Polizei. Helfer, Gegner, Staatsgewalt. Inspektion einer mächtigen Organisation, Berlin (Econ) 2022, 448 S., 24,99 EUR

Bei Kraftfahrzeugen sind Inspektionen in überschaubaren zeitlichen Abständen die Regel – aber wer kann sich an die letzte „Inspektion“ der deutschen Polizei erinnern, also an einen Versuch, diese „mächtige Organisation“ auf Herz & Nieren zu untersuchen? Insofern ist es nicht verwunderlich, wenn die beiden Autoren über 400 Seiten benötigen, um ihr Vorhaben zu bewältigen. Es ist aber auch nicht überraschend, dass dieser Umfang nicht ausreicht, alles einzubeziehen, was für Zustand und Entwicklung der Polizei in Deutschland von Bedeutung ist. So ist vorab ein Doppeltes zu wünschen: Dass das zu kurz Gekommene in einem Folgeband inspiziert würde. Und dass eine regelmäßige „Inspektion“ auf dem vorgelegten Niveau folgen möge.

Die „kritische und wissenschaftliche fundierte Bestandsaufnahme“ (Umschlagstext) ist in fünf Kapitel gegliedert: Unter der Überschrift „Die Polizei in der Gesellschaft“ beginnt die Arbeit mit kurzen Grundlegungen zu den Aufgaben, zur Geschichte, zum Recht der Polizei bis zur Thematisierung ihrer gesellschaftlichen Verortung. „Sie ist“, so heißt es zusammenfassend auf S. 75, „die Polizei der Gesellschaft, jedoch für die vielen unterschiedlichen Teile der Gesellschaft jeweils in anderer Gestalt.“ Dies ist eine für die Position der Autoren kennzeichnende Formulierung. An anderer Stelle schreiben sie von der Polizei als einer „ambivalenten“ Einrichtung. Denn bei aller grundsätzlichen und fachkundigen Polizeikritik, handelt es sich um eine sachlich abgewogene Darstellung. Das kündigt der Untertitel des Buches bereits an, in dem die Wahrnehmung als „Helfer“ gleichberechtigt neben der als „Gegner“ und „Staatsgewalt“ steht. Im zweiten Kapitel wird ein organisationssoziologischer Zu­gang beschritten – beginnend mit Laufbahnen und Rekrutierung bis zur Skizzierung der „Cop Culture“ und ihrer (negativen) Folgen. Diesen beiden, die Grundlagen „der Polizei“ vorstellenden Kapiteln folgt die Auseinandersetzung mit „Polizeiproblemen“. Dass die Darstellung sich auf Polizeigewalt, Rassismus, Rechtsextremismus in der Polizei sowie den Formen in- und externer Kontrolle beschäftigt, ist ein Indiz dafür, dass die „Inspektion“ zugleich von der Gegenwart stark geprägt ist. Denn gegenwärtig sind andere „Polizeiprobleme“ (Vergeheimdienstlichung, Infiltration, technikgestützte Überwachungen, Internationalisierung…) in den Hintergrund getreten, obgleich sie aus einer kritischen Perspektive nicht weniger wichtig erscheinen. Die vorgelegten Analysen fassen jedoch den Stand des Wissens prägnant und kritisch zusammen. Im 4. Kapitel „Polizei im Wandel“ werden zunächst die rechtlichen Aufgaben- und Befugniserweiterungen angeführt, die nicht nur das Verhältnis Polizei – Gesellschaft veränderten, sondern zugleich Auswirkungen auf das Selbstverständnis der Institution und ihrer Beschäftigten hat. „Polizei und Politik“ wird anschließend vor allem in Hinblick auf die Polizeigewerkschaften thematisiert, denen eine „Schlüsselrolle“ attestiert wird. Schade, dass an dieser Stelle nicht auch der Blick auf die Innenminister(konferenz) geworfen wird oder auf die Konflikte zwischen Bund und Ländern oder zwischen Schutz- und Kriminalpolizei. Das Bild wäre komplexer geworden, hätte aber erklärt, warum die Polizei mit recht als „empfindliche Organisation“ bezeichnet wird: Jede Kritik als Angriff, jedes Fehlverhalten „schwarzen Schafen“ zuzuschreiben, bildet eine Wagenburg, hinter der die polizeiinternen Konfliktlinien verschwinden. Mit Hinweisen auf den Prozess der „Verselbstständigung“ – auf der politischen und kulturellen Ebene und von den rechtlichen Bindungen – wird der Blick auf die Wandlungen der Polizei abgeschlossen. Diese Tendenz zu einer sich von den Begrenzungen des liberal-bürgerlichen Polizeimodells „befreienden“ Institution aufzuhalten, werde, so die Autoren, nicht nur erschwert durch selbstverstärkende Wirkung, die Macht einer „mächtigen Organisation“ entfaltet, sondern auch durch die allgemeine gesellschaftliche Tendenz zur „Versicherheitlichung“ sozialer Sachverhalte. Den „Perspektiven“ ist das Schlusskapitel gewidmet. Es beginnt mit der Feststellung, dass die Polizei „Oberflächenphänomene“ bearbeitet, wenn sie gegen Drogendealende, Wohnungseinbrüche oder Terrorismen vorgeht. Denn die mit diesen Phänomenen verbundenen Bedrohungen lägen auch „in den sozialen Verwerfungen, Spannungen und Konflikten dahinter“. Dass die Polizei nichts gegen dies Zugrundliegende tue, könne man ihr nicht vorwerfen: „Funktionell betrachtet ist das kein Fehler der Polizei, sondern so lautet letztlich ihre Aufgabe“ (S. 335). Hier vergessen die Autoren allerdings darauf hinzuweisen, dass die Polizei sich sehr wohl in diesen Ebenen einmischt, indem sie den öffentlichen Diskurs verschiebt und versucht, andere Akteure zu Verbündeten in der Sicherheitsproduktion zu machen. Wie es mit der Polizei aus demokratischer und bürgerrechtlicher Perspektive weitergehen könnte, wird in zwei Ansätzen versucht auszuleuchten. Erstens wird die „Demokratisierung“ der Institution auf verschiedenen Ebenen diskutiert, von rechtlichen Begrenzungen über Veränderungen im Selbstverständnis und der Organisation bis zur externen Kontrolle. Zweitens werden unter „Defund and Abolish“ Möglichkeiten nichtpolizeilicher Konfliktregulierung vorgestellt. Die Autoren sehen hier Ansätze, die „Teil eines Fundaments sein (können), auf das die Diskussion darüber, was für eine Polizei wir als Gesellschaft wollen, aufbauen kann.“ (S. 373). Das abschließende Teilkapitel („Polizei neu denken“) beginnt mit zwei prägnanten Forderungen: weniger Polizeibewaffnung, weniger Kriminalisierung. Und in ihren Überlegungen zur Frage „Wofür wir die Polizei brauchen“ äußern sie die Vermutung (Hoffnung?), dass „am Ende […] ein eher kleiner Bereich von Tätigkeiten (verbleibt), für die eine Organisation wie die heutige Polizei mit der Lizenz zur Gewaltanwendung tatsächlich unersetzlich erscheint“. Das ist die Vorlage für eine öffentliche, gesellschaftliche, politische Verständigung über die Rolle, die die Polizei in einer demokratischen, diversen, von Konflikten durchzogenen und sich im dauerhaften Wandel befindenden Gesellschaft einnehmen soll. Ihr Buch verstehen die Autoren ausdrücklich als Aufforderung (und Grundlage) für eine solche Diskussion.

Wer sich für die Polizei in Deutschland interessiert, der oder die kann an diesem Buch nicht vorbeigehen. Es ist an die breite Öffentlichkeit adressiert, liefert in verständlicher Sprache grundlegende Informationen, präsentiert aktuelle Forschungsergebnisse und fügt alles zu einer kritischen Diagnose zusammen. Deshalb: Unbedingt lesen – und zwar gleichermaßen von denen, die sich mehr Sicherheit durch mehr Polizei erhoffen, von denen, die in der Polizei den Handlanger des herrschenden Systems sehen, und von denen, die im Polizeiapparat arbeiten. Die in Summe abgewogenen Bewertungen, die die Autoren vornehmen, kann dazu beitragen, dass die Rezeption des Buches so breit wie gewünscht ausfällt. Andererseits hätte eine pointiertere Argumentation mitunter geholfen, das Gewicht Institution Polizei innerhalb der beschriebenen Verflechtungen und Abhängigkeiten (noch) deutlicher zu machen.

Mende, Philipp Thomas: Militarisierung der Polizei. Verfassungsrechtliche Grenzen, Berlin (Duncker & Humblot) 2022, 233 S., 74,90 EUR

Auf den ersten Blick könnte der Schlusssatz dieser Greifswalder juristischen Dissertation als Kritik an der Polizeirechts-Politik gelesen werden. Denn bezogen auf den Einsatz polizeilicher Zwangsmittel werde gegenwärtig „keine bundes- oder landesrechtliche Regelung […] den verfassungsrechtlichen Anforderungen vollends gerecht“ (S. 217). Allerdings wird in der detaillierten Untersuchung schnell klar, dass die Reichweite ihrer Kritik durch das „vollends“ deutlich beschnitten wird. Denn im Ergebnis geht des Mende darum, den Spielraum maximal zulässiger „Militarisierung“ der Polizeien aufzuzeigen – bis zu konkreten Formulierungsvorschlägen für den in polizeiinternen Beratungen sich befindenden neuen Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes.

Die im Untertitel angekündigten „verfassungsrechtlichen Grenzen“ lotet Mende im ersten Hauptteil der Arbeit aus. Zunächst wird die Bedeutung des Trennungsgebotes von „Streitkräften“ und Polizei nach Art. 87a Grundgesetz betrachtet. Aus den Bestimmungen der Wehrverfassung ergibt sich, dass es einen qualitativen Unterschied zwischen Militär und Polizei geben muss. Denn wären beide identisch, also die Polizei „zum Verwechseln“ militarisiert, machten die Bestimmungen in Art. 87a keinen Sinn. Um das Trennungsgebot zu respektieren, müssen Polizei und Militär im Hinblick auf die Aufgabenbeschreibung, Bewaffnung und Ausrüstung, Personalauswahl, Führungsprinzipien, Erscheinungsbild und Kombattantenstatus verschieden bleiben. In einem zweiten Zugang werden die Grenzen der Militarisierung an den Grundrechten gemessen – namentlich am Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und dem Würdegebot in Art. 1 Abs. 1. Basis der Mendeschen Argumentation sind die polizeirechtlichen Regelungen zum „finalen Rettungsschuss“: einziges Mittel zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für Leben oder körperliche Unversehrtheit sowie „nicht übermäßige“ Gefährdungen Dritter. Damit ist die entscheidende „Militarisierungsgrenze“ genannt: Alles Handeln, dessen Wirkungen nicht sicher auf Störer*innen oder Dritte differenziert werden können, kommt als polizeiliche Mittel nicht infrage, beispielsweise Granaten oder Waffen mit „Dauerfeuerfunktion“. Inwiefern eine martialisch-militärisch aufgerüstete Polizei „einschüchternd“ und damit Demokratie gefährdend wirkt, hänge laut Mende vom Einzelfall ab.

Auf der Basis dieser verfassungsrechtlichen Grenzziehungen werden im Anschluss verschiedene Aspekte des Themas geprüft. In Kapitel C zunächst das Argument, Militarisierung sei erforderlich, um „Waffengleichheit“ zwischen der Polizei und den (etwa terroristischen) Bedrohungen herzustellen. Die deutliche Grenze, die Mende benennt –  Gefahrenabwehr ist kein Supergrundrecht, sondern sie kann nur „in Abwägung mit anderen Verfassungsprinzipien“ gewährleistet werden – wird wenig später wieder relativiert, da „in Einzelfällen“ die anderen Verfassungsbestimmungen „zugunsten einer effektiven Gefahrenabwehr zurücktreten“ könnten.

In Kapitel D werden einzelne Waffen(arten) auf ihre Zulässigkeit für die Polizei untersucht: Maschinen- und Sturmgewehre, Maschinenpistolen, Hochleistungspräzisionsgewehre, Explosivmittel und Granatwerfer sowie gepanzerte Fahrzeuge. Mendes Bewertung folgt dem o.g. Differenzprinzip: Weil sie gezielt gegen Einzelne eingesetzt werden können, sind Maschinenpistolen und die Präzisionsgewehre zulässig; die Maschinengewehre jedoch nur dann, wenn das Dauerfeuer technisch nicht möglich ist. Granatwerfer seien zulässig, sofern nur zulässiges (Reizgas) verschossen wird. Und gepanzerte Fahrzeuge seien erlaubt, sofern sie „keine letal wirkende Bordbewaffung“ aufweisen.

In Kapitel E werden auf wenigen Seiten die „BFE+“ als Beispiel paramilitärischer Polizeieinheiten betrachtet. Angesichts deren Ausrüstung und der bisherigen Einsätze ist Mendes Fazit eindeutig: sie seien „mit dem Trennungsgebot nicht vereinbar und folglich als verfassungswidrig zu bewerten“. Die Prüfung „drohender Probleme bei der Rechtsanwendung“ (Kapitel F) fällt positiv aus. Zwar sei zu erwarten, dass sich das Polizeirecht verkompliziere, wenn neue Waffen erlaubt würden, aber es liege in der Gestaltungshoheit des Gesetzgebers „ausgleichende rechtliche und tatsächliche Maßnahmen (zu) treffen. Kapitel G beschäftigt sich schließlich mit den Aspekten einer grundgesetzkonformen Regelungstechnik. Besonders deutlich argumentiert Mende hier gegen zu große Spielräume für die Exekutive. Alle wesentlichen Entscheidungen müssten durch den Gesetzgeber getroffen werden – vom Kaliber oder dem Lademechanismus bei Schusswaffen bis zur Stromstärke bei Tasern. Diese Vorgaben setzt Mende in einen konkreten Textvorschlag für den Musterentwurf; und man ahnt, wie umfangreich, unübersichtlich und technisch die Polizeigesetze der Zukunft aussehen könnten.

Insgesamt liefert die Arbeit vergleichsweise wenig harte verfassungsrechtliche Grenzen, die der Militarisierung der deutschen Polizeien entgegenstehen. Vielfach dominiert eine Kombination aus Einzelfallprüfung unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – also einer flexiblen statt einer starren Grenzziehung. Dass die Gesetzgeber willens sein könnten, die Entscheidungsfreiheit der Rechtsanwender nennenswert zu beschneiden, ist vermutlich genauso illusorisch wie die Vorstellung, man könne durch immer feiner ziselierte Bestimmungen der polizeilichen Aufrüstung Einhalt gebieten.

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