Gesetz für Bundespolizeibeauftragten beschlossen

Acht Bundesländer verfügen über Landespolizeibeauftragte, nun zieht der Bund nach. Zum 5. März 2024 ist das „Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag“ (PolBeauftrG) in Kraft getreten.[1] Faktisch wird es ein Bundespolizeibeauftragter, denn dass der bisherige SPD-Bundestagsabgeordnete Uli Grötsch erster Amtsinhaber würde, stand bereits lange fest.

Der Beauftragte soll künftig strukturelle Mängel und individuelles Fehlverhalten bei Bundespolizei, Bundeskriminalamt und der Polizei beim Deutschen Bundestag untersuchen (§ 1), nicht jedoch bei den ebenfalls mit polizeiähnlichen Befugnissen ausgestatteten Vollzugsbehörden der Bundeszollverwaltung. Dazu erhält das Amt die Befugnis, Betroffene oder Zeug*innen anzuhören, Polizeibeschäftigte zu befragen, Stellungnahmen anzufordern, Akten einzusehen, Räumlichkeiten der Polizeibehörden zu betreten sowie im Einvernehmen mit der Einsatzleitung bei größeren Einsatzlagen anwesend zu sein (§ 4).

Die Untersuchung kann auch parallel zu Disziplinar-, Bußgeld-, Straf- oder arbeitsrechtlichen Verfahren durchgeführt werden, wenn der Beauftragte ein eigenes Erkenntnisinteresse verfolgt und die übrigen Verfahren nicht gefährdet (§ 6 Abs. 2). Damit verfügt das Amt über weitergehende Befugnisse als einige Landespolizeibeauftragte und kann als Vorbild für zukünftige Landesgesetze, wie sie in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen geplant sind, dienen.

Anlass für eine Untersuchung sollen in der Regel Eingaben von Bürger*innen oder Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes sein, die innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Sachverhalts eingehen müssen. Die Eingabe von Bürger*innen setzt voraus, dass „eine persönliche Betroffenheit in einem Einzelfall geltend gemacht wird und sich aus den Angaben Anhaltspunkte für strukturelle Mängel oder Fehlentwicklungen“ ergeben (§ 3 Abs. 2). Das Mandat des Bundesbeauftragten ist damit enger als das vergleichbare Stellen in den Ländern, die weder eine persönliche Betroffenheit noch eine strukturelle Dimension des Fehlverhaltens erfordern. Diese Vorgabe birgt die Gefahr, dass Beschwerden mangels ersichtlich struktureller Dimension nicht nachgegangen wird. Ob sich diese Gefahr realisiert, muss die Praxis zeigen.

[1]   BGBl. 2024 I Nr. 72 v. 4.3.2024

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