Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie der Datenschutzkommission Rheinland-Pfalz vom 5./6. April 1989 zu den Änderungen des Gesetzes zu Art.10 GG und der Strafprozeßordnung im Rahmen der Poststrukturreform

Der im Rahmen der Ausschußberatungen zur Poststrukturreform aus den Reihen des Bundestages eingebrachte Entwurf zur Änderung des Gesetzes zu Art.10 GG (Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses) soll die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst u.a. dazu ermächtigen, den Fernmeldeverkehr zu überwachen und aufzuzeichnen. Bisher war den Diensten nach dem Gesetz zu Art.10 GG nur gestattet, „den Fernschreibverkehr mitzulesen, den Fernmeldeverkehr abzuhören und auf Tonträger aufzunehmen“. Auch die Überwachungsvorschriften der Strafprozeßordnung ( 100a, 100b) sollen entsprechend geändert werden.

Während in der Vergangenheit neben dem Briefverkehr nur Telefongespräche und Fernschreiben kontrolliert und ausgewertet werden durften, soll dies nach dem Entwurf in Zukunft für den gesamten Fernmeldeverkehr (z.B. Btx, Temex, Telefax, Datel-Dienste, ISDN) zulässig sein. Daraus ließe sich ableiten, daß auch Abrechnungs-, Verbindungs- und Nutzungsdaten sowie im Rahmen elek-tronischer Dienste gespeicherte Inhaltsdaten (z.B. bei Mailboxen, Btx usw.) kontrolliert werden dürfen. Damit würde jedenfalls für den Bereich der Strafprozeßordnung auch eine rückwirkende Kontrolle legalisiert. Nicht auszuschließen ist außerdem, daß Dienstebetreiber dazu verpflichtet werden, für Überwachungszwecke in größerem Umfang Daten zu speichern, als für ihre betrieblichen Belange erforderlich und zulässig ist.

Die Datenschutzbeauftragten sind deshalb der Auffassung, daß derart weitgehende Eingriffe in Grundrechte einer gründlichen Prüfung durch alle Beteiligten bedürfen. Deshalb sollten im Rahmen der vom Bundestag als dringlich angesehenen Poststrukturreform das Gesetz zu Art. 10 GG und die Strafprozeßordnung nur insoweit geändert werden, als dies in einem unmittelbaren Zusammenhang zu den geplanten ordnungspolitischen Änderungen der Telefonkommunikation steht. In Betracht käme insofern lediglich die Einbeziehung der Betreiber privater Telekommunikationsdienste in die Regelungen, die bislang nur für die Post gelten.