Lauschangriffe 1999

Am 17.8.2000 legte die Bundesregierung zum zweiten Mal den Bericht über die akustische Wohnraumüberwachung durch die Polizei vor.[1] Auch dieser zweite Bericht registriert nicht die Überwachungsmaßnahmen auf polizeirechtlicher Grundlage, sondern nur diejenigen, die nach § 100c Nr. 3 StPO durchgeführt wurden. Danach wurden 1999 insgesamt 30 Wohnungen in elf Bundesländern abgehört. Dreizehnmal wurde wegen Drogendelikten, elfmal wegen Mord, Totschlag oder Völkermord abgehört. Bei zwei Fällen handelte es sich um Ermittlungen wegen (schweren) Bandendiebstahls sowie wegen Geldwäsche. Nur die Hälfte aller Lauschangriffe brachte für das Ermittlungsverfahren relevante Informationen. Die Lauschangriffe dauerten im Schnitt 22,8 Tage (der kürzeste 1 Tag, der längste 94 Tage) und verursachten insgesamt Kosten von mindestens 244.156,62 DM. Den „günstigsten“ gab es in Baden-Württemberg – eine 27-tägige Überwachungsaktion kostete angeblich 0,00 DM. Dagegen wurden in Hessen für das jeweils acht Tage dauernde Abhören zweier Wohnungen zusammen 51.461,00 DM berechnet.

Als Betroffene sind 63 Beschuldigte und 79 Nichtbeschuldigte registriert. Angesichts anders lautender Erläuterungen ist davon auszugehen, dass – wie schon im ersten Bericht – nur WohnungsinhaberInnen, sonstige Nutzungsberechtigte und die Beschuldigten erfasst, hingegen Personen, die sich in der überwachten Wohnung „lediglich zufällig aufgehalten haben“, ausgeklammert wurden.[2] Allenfalls ein Lauschangriff aus Brandenburg, bei dem neben den drei Beschuldigten auch 38 Nichtbeschuldigte als Betroffene gezählt wurden, könnte aus diesem Schema herausfallen. In 12 Fällen waren die Abgehörten zum Zeitpunkt der Meldung nachträglich über die Überwachung informiert worden. In der Mehrzahl der Fälle unterblieb die Benachrichtigung bislang.

Der aktuelle Bericht korrigiert auch die Zahlen für 1998. Demnach wurden zwischen dem 9. Mai und dem 31. Dezember 1998 nicht neun, sondern elf Wohnungen in neun (statt acht) Bundesländern abgehört.

(Andrea Böhm)

[1]      BT-Drs. 14/3998 v. 17.8.2000
[2]     BT-Drs. 14/2452 v. 27.12.1999