StVÄG in Kraft getreten

Am 1. November 2000 traten die Bestimmungen des „Strafverfah­rensänderungsgesetzes 1999“ vollständig in Kraft, das im Juni von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden war.[1] Den Hauptteil der Novelle bilden die Regelungen über personenbezogene Dateien der Strafverfolgungsbehörden. Daneben wird die Position der Polizei im Ermittlungsverfahren weiter ausgebaut: Mit der „längerfristigen Obser­vation“ wird eine weitere verdeckte Polizeimethode in der Strafprozess­ordnung verrechtlicht. Ihr Einsatz ist an die (rechtlich unbestimmten) „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ gebunden. Bei „Gefahr im Ver­zuge“ darf sie bis zu einer Dauer von drei Tagen auch von der Polizei angeordnet werden. Die neuen Bestimmungen über Fahndung und Öffentlichkeitsfahndung erlauben ebenfalls eine Anordnung durch die Polizei bei „Gefahr im Verzuge“ – erst nach einer Woche müssen richterliche oder staatsanwaltschaftliche Bestätigungen eingeholt werden.

Der neue § 481 stellt klar, dass die Polizei personenbezogene Informationen, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren erhoben wurden, „zur Gefahrenabwehr verwenden“ darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach herrschender Lehre auch die „vorbeugende Verbrechensbekämpfung“ zur Gefahrenabwehr gehört. Umgekehrt erlaubt der neue § 161 die Übernahme polizeirechtlich gewonnener Daten in Ermittlungsverfahren. Lediglich für Daten aus Lauschangriffen auf Wohnungen, die der Eigensicherung dienten, ist eine Kontrolle durch ein Amtsgericht vorgesehen. Im Rahmen der Novelle wurde auch das Gesetz über das Bundeskriminalamt um eine entsprechende Passage erweitert.

Die umfänglichen Dateiregelungen (§§ 474-491) ermächtigen neben der Polizei nun auch die Justiz, Personendaten für „Zwecke künftiger Strafverfahren“ zu speichern, zu verändern und zu nutzen.

(Norbert Pütter)

[1]      Bundesgesetzblatt I, Nr. 38 v. 11.8.2000, S. 1252