Ende August 2003 erstattete die Bundesregierung ihren Bericht über die akustische Wohnraumüberwachung.[1] Danach griffen die Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2002 in insgesamt 30 Verfahren zum Mittel des großen Lauschangriffs nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO. Die Maßnahmen richteten sich gegen 33 Wohnungen, die zwischen null und 82 Tagen überwacht wurden (durchschnittliche Dauer 24 Tage). Betroffen waren 97 Personen (davon 14 Nichtbeschuldigte). In zehn Verfahren waren die Betroffenen zum Zeitpunkt des Berichts wegen andauernder Ermittlungen noch nicht benachrichtigt. Bayern führt die Statistik mit sieben Fällen und 18 Betroffenen an. Zehn weitere Länder setzten den großen Lauschangriff in jeweils zwischen einem und drei Verfahren ein. Hinzu kommen zwei Verfahren, die der Generalbundesanwalt führte. Lauschangriffe zur Gefahrenabwehr betrieben die Bundespolizeien nicht.
Die wichtigsten Anlassstraftaten waren wie im Jahr zuvor Mord/ Totschlag/Völkermord und Betäubungsmitteldelikte (jeweils neun Nennungen). In sieben Fällen gingen die StrafverfolgerInnen von kriminellen oder terroristischen Vereinigungen aus. In 17 Verfahren sahen sie eine „OK-Relevanz“ gegeben. In zwölf der 30 Fälle führte die Überwachung nicht zu verfahrensrelevanten Ergebnissen. In zehn Verfahren waren dafür „inhaltliche Gründe“ ausschlaggebend. Die Kosten berechnen die Justizverwaltungen offenbar nach wie vor anhand unterschiedlicher Kriterien: Hamburg berechnete für eine 71-tägige Überwachung 1.000 Euro, Bayern für eine zweitägige dagegen 6.650 Euro. Die Kosten pendeln zwischen 1 und 300 Euro pro Maßnahmetag, die Angaben sind deshalb ohne eine genauere Aufschlüsselung wertlos. Insgesamt vermittelt der Bericht allenfalls einen vagen Eindruck von der Praxis der Behörden. Für eine ernsthafte parlamentarische Kontrolle ist er unbrauchbar.
(Stephan Stolle)