G 10-Maßnahmen

Am 17.2.2005 legte das Parlamentarische Kontrollgremium dem Bundestag seinen jährlichen Bericht über die Eingriffe der deutschen Geheimdienste in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis vor.[1] Nach dem G 10-Gesetz ist zwischen der Kontrolle einzelner Anschlüsse – durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), den Militärischen Abschirmdienst (MAD) oder den Bundesnachrichtendienst (BND) –, der strategischen Fernmeldeüberwachung dem Ausland und der Überwachung der internationalen Telekommunikation zum Schutz einer im Ausland befindlichen Person zu unterscheiden, zu der allein der BND befugt ist. Im Berichtszeitraum vom 1.7.2003 bis 30.6.2004 kontrollierte der BND keine Einzelanschlüsse. Die Zahl der Verfahren, in denen BfV und MAD die von Art. 10 GG geschützte Kommunikation überwachten, lag zwischen 47 und 52. Betroffen von diesen Maßnahmen waren zwischen 304 und 358 Personen sowie zwischen 217 und 265 Kontaktpersonen. (Die Schwankungen ergeben sich aus den Verlängerungen der jeweils auf drei Monate befristeten Anordnungen.)

Im Berichtszeitraum wurde über die Benachrichtigung von 401 betroffenen Personen/Institutionen in 78 Verfahren entschieden. Nur 22 Personen bzw. Institutionen wurden von der Überwachung nachträglich in Kenntnis gesetzt. Mit Zustimmung der G 10-Kommission entschied das Bundesinnenministerium, dass 143 Personen/Institutionen end­gültig nicht informiert werden. Bei 236 Personen/Institutionen wurde die Entscheidung über die Information (erneut) zurückgestellt.

Die strategische Überwachung fand in drei der sechs durch das G 10-Gesetz erlaubten Bereiche statt. Umfang und unmittelbarer Ertrag der Maßnahmen sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

 

Bereich Internationaler Terrorismus Proliferation und konventionelle Rüstung Illegaler Betäubungsmittelimport
Kontrollierte Nachrichten 18.624 40.286 1.388
davon nachrichtendienstlich relevant 27 511 27
davon an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet 5 0 0
nachträgliche Mitteilung an die Überwachten 0 1 0

Der BND überwachte im Berichtszeitraum keine Telefonanschlüsse zum Schutz von Leib oder Leben einer Person im Ausland.

(Norbert Pütter)

[1]      BT-Drs. 15/4897 v. 17.2.2005