Zum Schwerpunkt
Die gebräuchliche Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Räumen ist eng verbunden mit dem bürgerlichen Gesellschaftsmodell, in dem das Eigentum als das Fundament des freien Bürgers gilt. Wie der Bürger des frühen 19. Jahrhunderts mit seinem Eigentum (seinem Betrieb, seinem Haus, seiner Frau und seinen Kindern …) umgeht, darin soll der Staat sich nicht oder nur sehr allgemein einmischen. Erst diese ökonomisch-soziale Selbstständigkeit ermögliche es dem Bürger, mit Seinesgleichen zusammenzuwirken und die alle betreffenden Fragen zu regeln. Das soll in der „Öffentlichkeit“ geschehen. Die unterschiedlichen Regulierungen öffentlicher und privater Räume, einschließlich unterschiedlicher Eingriffsvoraussetzungen für staatliches Handeln, erklären sich aus diesem Modell. Während das Fundament bürgerlicher Existenz besonders gegenüber staatlicher Bevormundung geschützt werden muss, eröffnet die öffentliche Sphäre einen staatlichen Interventionen eher offenstehenden Raum. Historisch reguliert und kontrolliert der Staat den öffentlichen Raum da, wo er sich und die Grundfesten der bürgerlichen Gesellschaft in Gefahr sieht. Das galt quasi traditionell für alle Lebensformen, die Wohlanständigkeit und Arbeitsethik in Frage stellen – die Armen, die Bettler und Tagelöhner haben in der bürgerlichen Öffentlichkeit keinen Platz. Zensur, Vereinigungs-, Versammlungs- und Demonstrationsverbote, die Bespitzelung zunächst bürgerlicher, dann sozialdemokratischer Aktivitäten bis zur Anwendung politischen Strafrechts sind die Elemente staatlicher Regulierung der Öffentlichkeit im 19. Jahrhundert.
Heute ist das bürgerliche Sozial- und Gesellschaftsmodell mehr denn je Ideologie: Die neoliberale Konjunktur ist gerade nicht damit verbunden, dass die Privatheit des bürgerlichen Individuums wieder mehr geschützt würde; man denke an den „großen Lauschangriff“, die Massenüberwachung der Telekommunikation, die (erneute) Stärkung der Geheimdienste. Und die Öffentlichkeit hat sich nach einer kurzen Phase der Liberalisierung zum Kontrollraum par excellence entwickelt …
Wehrheim, Jan: Die überwachte Stadt. Sicherheit, Segregation und Ausgrenzung, Opladen 2002
Wehrheim, Jan: Städte im Blickpunkt Innerer Sicherheit, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament 54. Jg., 2004, H. 44, S. 21-27
Wehrheim gibt in seiner Dissertation einen Überblick über die gegenwärtigen Regulierungen des öffentlichen Raum. Als „Mechanismen des Überwachens und Ausschließens in den Städten“ werden die Tendenzen zur Verrechtlichung und Privatisierung des Raumes sowie der Einsatz privater Sicherheitsdienste und deren Zusammenarbeit mit der Polizei vorgestellt. Zu den Instrumenten der Kontrolle gehören die Videoüberwachung und andere optische Überwachungssysteme. Schließlich verweist der Autor auf architektonische, gestalterische oder ästhetische Modifikationen des Raumes, die dem Ausschluss bestimmter Gruppen oder Verhaltensweisen dienen sollen. Hierzu zähle die Idee, Häuser oder Wohnquartiere so zu planen, dass „verteidigungsfähige“ und damit sichere Räume entstehen; hierzu zählt die Gestaltung von Parkbänken, auf denen man nicht liegen kann, oder von Beetumfassungen, auf die man sich nicht setzen kann; und hierzu zählt die enge Verknüpfung von Sicherheit mit Sauberkeit.
Unter der Überschrift „Archipele der Sicherheit“ werden dann exemplarische Stadträume vorgestellt, in denen die neuen Kontrollregime des öffentlichen Raumes besonders deutlich werden: Einkaufszentren (Shopping Malls), Bahnhöfe und öffentlicher Nahverkehr, Gebiete innerstädtischer Wirtschaftsförderung (Business Improvement Districts), städtische Parks und Plätze und schließlich nach außen abgeschlossene Wohnareale (Gated Communities). Zum Teil zieht Wehrheim Beispiele aus Deutschland heran, etwa das Oberhausener CentrO oder das 3-S-Programm der Bahn; häufig wählt er Beispiele aus England und den USA, vor allem, um deutlich zu machen, wohin die Entwicklung der modernen Stadt geht.
Die Kommerzialisierung und Privatisierung des öffentlichen Stadtraumes wird begleitet von der Übersetzung sozialer Fragen in solche der Sicherheit, die wiederum stadträumlichen Niederschlag finden. Derart entstehe eine neue Stadtgeografie, die durch die Mechanismen der Ausgrenzung und Ausschließung bestimmt wird. „Mit der sozialen und kulturellen Homogenisierung einzelner Räume als Folge sicherheitstechnisch überhöhter Segregation“, so Wehrheim in dem angegebenen Aufsatz, „wird die Möglichkeit unterminiert, in der Großstadt Toleranz und zivilisierten Umgang mit Differenz täglich zu erlernen.“
Ronneberger, Klaus; Lanz, Stephan; Jahn, Walter: Die Stadt als Beute, Bonn 1999
Ronneberger, Klaus: Die neoliberale Stadt. Von der Daseinsfürsorge zum Urban Management, in: Fantômas 2005, H. 7, S. 20-23
Das Kapitel über „Law and Order in den Städten“ wird in diesem Band als ein Element des städtischen Wandels vorgestellt. Die Städte, so die Autoren, wandeln sich zu Erlebnislandschaften, in denen die Profiterwartungen von privaten Investoren realisiert werden sollen. Der städtische Sicherheitskomplex – der vom Einsatz des Bundesgrenzschutzes über das 3-S-Programm bis zu Präventionsräten reicht – ist ein Aspekt zur Absicherung der „neofeudalen Stadt“, in der verschiedenen Bevölkerungsgruppen, verschiedene städtische Räume mit unterschiedlichen (Sicherheits-)Standards zugewiesen werden.
In seinem kurzen Fantômas-Beitrag hat Ronneberger jüngst die Konturen der „neoliberalen Stadt“ nochmals zusammenfassend dargestellt. In diesem Modell werde die „Restrukturierung des öffentlichen Raumes“ verbunden mit „neuen Machttechnologien“, die darauf abzielten, „soziale Risiken zu individualisieren, vormalige Schutzrechte abzubauen und die Menschen der Selbstregulation zu überantworten“. Das Programm „Soziale Stadt“ sei in diesem Kontext zu verstehen, weil es auf ein „Regime des Selbst“ abziele, das viele Betroffene als neue Zumutung erlebten. Allerdings, so der Autor, gebe es kein Zurück zur alten Solidargemeinschaft, vielmehr sei die Frage: „wo sind die Bruchstellen der neoliberalen Alltäglichkeit und welche Formen sozialer Kollektivität artikulieren sich im öffentlichen Raum?“.
Birenheide, Almut; Legnaro, Aldo: Shopping im Hochsicherheitstrakt? – Sicherheitsstrategien verschiedenartiger Konsumlandschaften, in: Kriminologisches Journal 35. Jg., 2003, H. 1, S. 3-16
Der Aufsatz thematisiert das Verhältnis von neuen Shopping Malls und alten innerstädtischen Einkaufsstraßen. Beide, so wird festgestellt, stehen in einem Austauschverhältnis: in der Kunstwelt der Einkaufszentren werde versucht, die Buntheit, die Lebendigkeit städtischen Lebens zu inszenieren. Andererseits sei den Geschäftsleuten in den Innenstädten daran gelegen, im räumlichen Vorfeld ihrer Läden, jene konsumfreudige Atmosphäre zu schaffen, die die Zentren mit den Mitteln des Hausrechts leicht gewährleisten können. Diese Strategie führe zur „sozialen Säuberung“ des innerstädtischen öffentlichen Raumes.
Beste, Hubert: Morphologie der Macht. Urbane „Sicherheit“ und die Profitorientierung sozialer Kontrolle, Opladen 2000
Krasmann, Susanne; de Marinis, Pablo: Machtintervention im urbanen Raum, in: Kriminologisches Journal 29. Jg., 1997, H. 3, S. 162-185
Auf die umfängliche Untersuchung der städtischen Sicherheitsstrategien in Frankfurt am Main haben wir bereits in einer früheren Ausgabe hingewiesen (Bürgerrechte & Polizei/CILIP 68 (1/2001), S. 104 f.). Krasmann und de Martinis entwickeln anhand der Interventionen, mit denen Mitte der 90er Jahre im Hamburger Stadtteil St. Georg gegen die Drogenszene vorgegangen wurde, die Konturen des neuen städtischen Kontrollarrangements, in dem „die Konstruktion von gefährlichen Klassen … simultan (erfolgt) mit der Konstruktion von gefährlichen Zonen“.
Hecker, Wolfgang: Gemeinde als Ordnungsraum: Kommunale Satzungen und die Verdrängung von Randgruppen, in: Komitee für Grundrechte und Demokratie (Hg.): Verpolizeilichung der Bundesrepublik Deutschland, Köln 2002, S. 86-98
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Versuche, durch lokales Recht, „Ordnung“ im öffentlichen Raum herzustellen. Im Vordergrund stehen dabei zum einen die Versuche, über Nutzungsordnungen oder Satzungen generell das Betteln zu untersagen oder den Alkoholgenuss außerhalb zugelassener Flächen unter Strafe zu stellen. Hecker skizziert den Stand der Rechtsprechung (und die Versuche der Gemeinden, ihre Ziele auf anderen Wegen durchzusetzen). Zum anderen verweist er auf die Zunahme von Aufenthaltsverboten, die insbesondere zur Bekämpfung „offener Drogenszenen“ ausgesprochen würden.
Schäfer, Dieter: Die Rolle des BGS bei der Bekämpfung von Straßenkriminalität und großstädtischer Verwahrlosung, in: Polizei – heute 30. Jg., 2001, H. 3, S. 87-94
Der Beitrag gibt am Beispiel des Rhein-Neckar-Gebietes einen Überblick über die „Sicherheitspartnerschaft“ zwischen dem Bundesgrenzschutz und den Polizeien in Mannheim (Baden-Württemberg), Ludwigshafen (Rheinland-Pfalz) und dem Kreis Bergstraße (Hessen). Die seit 1999 bestehende Zusammenarbeit ist demnach vor allem auf die Deliktsbereiche „Straßen- und Betäubungsmittelkriminalität“ und „Tageswohnungseinbruch“ bezogen. Ihr Ziel sei, Bekämpfungsstrategien abzustimmen, die Delikte gezielt zu bekämpfen und zu reduzieren. Durch das gemeinsame Vorgehen solle „die Verdrängung in den jeweils anderen Zuständigkeitsbereich nach Möglichkeit verhindert, zumindest aber durch Gegenmaßnahmen aufgefangen werden“. Der Erfolg der Partnerschaft wird durch sinkende Deliktszahlen nachzuweisen gesucht (allerdings sanken die erfassten Delikte auch schon vor 1999, und sie sanken zur selben Zeit auch in anderen Gebieten). Positive Ergebnisse seien abhängig von „kontinuierlich hohem Kontrolldruck“: „Jeder Tag in Haft (oder Therapie) reduziert Tatgelegenheiten oder Fallzahlen der Straßenkriminalität.“ Die Rolle des BGS bestehe darin, den Länderpolizeien „durch eigenständige Kontrollmaßnahmen den Rücken über die Einfallstore Bahnhöfe“ freizuhalten und „durch Überwachungsmaßnahmen an Brennpunkten“ die territorial zuständigen Partner zu unterstützen.
Frommer, Hartmut; Kimmelzwinger, Walter: Sicherheitspakt für die Stadt Nürnberg und Aktion Saubere Stadt, in: Die Kriminalprävention 5. Jg., 2001, H. 3, S. 91-96 und H. 4, S. 134-136
Exemplarisch für die seit Mitte der 90er Jahre in der gesamten Republik entstandenen lokalen Kooperationsformen zwischen staatlicher Polizei und städtischer Verwaltung kann diese Selbstdarstellung des Nürnberger „Sicherheitspaktes“ stehen. Die Regulierung des öffentlichen Raumes ist nur ein Element des Nürnberger Sicherheitsarrangements, dessen Spektrum von der polizeilichen Zuführung von Schulschwänzern über die Bekämpfung des Ladendiebstahls bis zur Überwachung des Gebrauchtwagenhandels reicht. Im Ordnungswidrigkeitenrecht wird „ein effektives und effizientes Instrument zur Unterbindung und Verfolgung vor-krimineller Delinquenz“ gesehen. Zur Kontrolle des öffentlichen Raumes wurden „Fuß- und Fahrradstreifenkonzepte“ entwickelt, um „Parks und Grünanlagen“ zu erreichen; für die „anlassunabhängige Bestreifung von Örtlichkeiten“ wird die Sicherheitswacht eingesetzt. Im Rahmen der „Aktion Saubere Stadt“ werden neben der Stadtreinigung mit BürgerInnenbeteiligung die „konsequente Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten“, die Ordnungspartnerschaft am Hauptbahnhof, die „freundliche und hellere“ Gestaltung einer Fußgängerpassage, die Intensivierung der Graffiti-Bekämpfung sowie das „Burgwächter-Projekt“ aufgelistet. Bei diesem werde „auf originelle Weise versucht, die ‚Besetzung‘ eines bei den jungen Leuten sehr beliebten Platzes in der Altstadt zum Schutze der Nachtruhe um Mitternacht zu beenden“.
(sämtlich: Norbert Pütter)
Coleman, Roy: Reclaiming the Streets. Surveillance, social control and the city, Cullompton (Willan Publishing) 2004, 278 S., 30,– GBP
Die Straßen zurückerobern wollen nicht nur Ex-General Jörg Schönbohm und seine deutschen Innenministerkollegen. Auch in Großbritannien werden Diskussionen über Nutzungskonflikte und die Kontrolle öffentlichen Raums unter dem Motto „Reclaiming the Streets“ geführt. Feindbild in diesem Kreuzzug sind die Yobs, die – glaubt man der Koalition der angeblich Anständigen – mit ihrem rowdyhaften Auftreten die Innenstädte in Besitz genommen haben. Zu den Favoriten im Arsenal zur Rettung der britischen Zivilisation vor der Yob Culture gehören Anti-Social Behaviour Orders und die Closed-Circuit Television (CCTV) genannte Videoüberwachung.
Nach dem Kontext des Aufstiegs und den materiellen Ergebnissen der massenhaften Videoüberwachung britischer Städte fragt Roy Coleman, Kriminologe an der University of Liverpool, in seinem Buch „Reclaiming the Streets“. Die Fallstudie, die als Beitrag zu trans-lokalen Debatten über die Natur des unternehmerischen Urbanismus und seinen Implikationen für die Regierung und Kontrolle von Raum gedacht ist, widmet sich der Situation in Colemans Heimat Liverpool. Seit 1994 wurden dort 5,2 Millionen Pfund öffentliche Gelder für die Installation von mehr als 240 Kameras ausgegeben, die heute die Straßen der Hafenstadt überwachen. Deutlich distanziert sich Coleman von der dominanten medialen und politischen Diskussion über die kriminalpräventive Wirkung von CCTV. Er fragt stattdessen, wer die Definitionsmacht über Zweck und Nutzung der Kameras hat, welches Verhalten von den Überwachern zensiert und welches gefördert und legitimiert wird.
Mit einer erfrischenden Kritik an der Ignoranz postmoderner Theorien sozialer Kontrolle für staatliche Zwangsgewalt knüpft seine Analyse an regulationstheoretische Traditionen an, die Staatlichkeit nicht als statisches, monolithisches Phänomen begreifen, sondern als Set von Praktiken und Prozessen sozialer Kräfte. Methodisch bedient sich Colemans Untersuchung einer Soziologie von unten, deren Objekt die formellen und informellen Eliten der Stadt sind. Durch Interviews mit Vertretern von Stadtverwaltung, Polizei, Stadtmarketingagenturen und privaten Sicherheitsdiensten, durch teilnehmende Beobachtung von deren Arbeitstreffen und durch Dokumentenanalyse verschafft er sich Zugang zu den Trägern der Definitionsmacht, ihren Diskursen und Praktiken.
Coleman zeigt, dass das in public-private partnership betriebene Kameranetz Kristallisationspunkt neuer Machtallianzen ist, in dem sich die hegemoniale Vision einer „Renaissance“ der Hafenstadt (die 2008 Europäische Kulturhauptstadt wird) mit Strategien exklusiver Sozialkontrolle trifft, deren bevorzugtes Ziel Obdachlose, der informelle Straßenhandel und Jugendliche sind. Somit spielt die Videoüberwachung eine entscheidende Rolle in der Transformation souveräner Raumkontrolle und der Konstitution von neoliberaler Staatlichkeit auf lokaler Ebene. Durch einen Exkurs in die Geschichte Liverpools wird allerdings deutlich, dass Konflikte um die Nutzung von Straßenland und die Kontrolle „widerspenstiger“ Gruppen seit dem 19. Jahrhundert ein wesentliches Merkmal der Stadtentwicklung sind. Skeptisch bleibt Coleman daher gegenüber theoretischen Paradigmenwechseln in der Kriminologie und warnt vor einem naiven Glauben an vermeintlich sanftere und ideologiefreie Formen von risiko-orientierter Kriminalitätskontrolle. Auch in einer Ära technisierten und hybriden Polizierens, schlussfolgert er, behalten Diskurse moralischer Unterwerfung und disziplinierende Härte eine Schlüsselrolle. Somit müsse Videoüberwachung öffentlicher Straßen und Plätze zumindest im angelsächsischen Kontext als zentrales Element von Strategien verstanden werden, die Schattenseiten neoliberaler Modernisierung durch selektive Überwachung und Ausgrenzung zu maskieren und auszublenden. Dass die praktische Umsetzung solcher Strategien angesichts von Elitenkonflikten und Managementproblemen nicht reibungslos funktioniert, sondern mit zahlreichen Widersprüchen behaftet ist, unterschlägt Coleman dabei nicht.
Als belesene und empirisch fundierte Kritik sowohl des offiziellen Bildes von Videoüberwachung als Instrument der „Kriminalitätsbekämpfung“ als auch ihrer akademischen Deutungen sei „Reclaming the Streets“ als provozierende und lehrreiche Lektüre all jenen empfohlen, deren Interesse dem Wandel von Kontrollarbeit, Stadt und Staatlichkeit gilt. Was fehlt – aber vielleicht Colemans nächstes Projekt ist – ist die Analyse der Erfahrungen und Strategien der Marginalisierten und Kritiker sowie ihres Potentials, Sand im Getriebe zu sein.
(Eric Töpfer)
Sonstige Neuerscheinungen
Förderkreis Polizeihistorische Sammlung Berlin e.V. (Hg.): Berliner Kriminalpolizei von 1945 bis zur Gegenwart, Berlin (Selbstverlag) 2005, 336 S., 19,80 EUR
Beim ersten Durchblättern verblüfft der Blick in die Autorenliste, denn einer der dort verzeichneten ist bereits 1999 verstorben. Aufklärung hierüber verschafft das Vorwort: Seit 1998, nachdem ein Buch über die Berliner Schutzpolizei erschienen war (vgl. Bürgerrechte & Polizei/CILIP 60 (2/1998), S. 97 f.), wurde an dem Folgeband gewerkelt. Schon in Titel und Aufmachung soll es bewusst an seinen Vorgänger anschließen, auch wenn Herausgeber und Verlag unterdessen gewechselt haben. Sieben Jahre Vorbereitungs- und Produktionszeit. Da hätte man mehr erwarten können.
Bereits beim Lektorat beginnt das Problem: Da werden polizeiliche Kürzel z.T. in unterschiedlicher Schreibweise verwendet und Namen falsch geschrieben (so wird etwa aus dem ehemaligen RAF-Mitglied Rolf Heißler ein Rolf Heister oder aus dem 1974 ermordeten V-Mann des Verfassungsschutzes Ulrich Schmücker ein Ulrich Schmöker). Da doppeln sich Informationen in völlig unnötiger Weise, wobei es einigen Artikeln durchaus gut getan hätte, hätte man sie zu einem einzigen zusammengefasst (etwa jenen über Sexual- und Kinderschutzdelikte (S. 85-109) oder über die Bekämpfung des Zigarettenschmuggels und vietnamesischer Bandenkriminalität (S. 269-283)). Weiterhin fällt auf, dass es den Herausgebern bedauerlicherweise offenbar an eigenen Vorstellungen und somit an klaren Vorgaben für ihre AutorInnen fehlte. Während einige Verfasser durchaus interessante und informative Texte beisteuerten, z.B. zur Rechtsmedizin (S. 123 ff.), ergehen sich andere lediglich in ihren nostalgischen Erinnerungen über Auslandseinsätze (S. 141 ff., S. 217 ff.) oder überfrachten ihren Artikel gnadenlos mit wissenschaftlichen Erläuterungen, die für NormalleserInnen überwiegend unverständlich und damit überflüssig bleiben (S. 153 ff.). Weniger wäre da mehr gewesen.
Zweifellos am interessantesten sind jene Teile in den einzelnen Artikeln, die sich mit den Weisungskompetenzen der alliierten Siegermächte an die Berliner Polizei befassen. Dass das sowjetische „Brudervolk“ über das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) bis zum Zusammenbruch der DDR zumindest indirekt in deren Polizei hineinregierte, gilt heute als Binsenweisheit. Doch wer weiß schon, dass in West-Berlin polizeiliche Dienstausweise bis zur deutsch-deutschen Wiedervereinigung noch die Unterschrift der westalliierten Stadtkommandanten tragen mussten (S. 174) oder die direkte Befehlsgewalt alliierter Offiziere gegenüber jedem einzelnen Polizeibeamten bis zu deren Abzug im Jahre 1994 galt (S. 17). Leider muss man sich solche Informationen mühsam zusammenklauben. Im entsprechenden Kapitel (S. 47-51) sucht man sie vergebens.
Den zweiten wichtigen Teil des Buches bilden all jene Artikel, die sich mit Aufbau, Ausbildung, Arbeit und technischer Ausrüstung der Ostberliner Kripo und ihrem Verhältnis zu den Westberliner Kollegen befassen. Hier war Vieles in der Form bislang allenfalls polizeilichen Insidern bekannt.
Alles in allem ist hier ein Buch mit Höhen und Tiefen entstanden, wobei die Tiefen leider überwiegen. Als Ermittlungen in Sachen Berliner Kripo ist die Aufklärung damit nicht wirklich gelungen.
(Otto Diederichs)
Reemtsma, Jan Philipp: Folter im Rechtsstaat? Hamburg (Hamburger Edition) 2005, 151 S., 12,– EUR
Mit dem vorliegenden engagierten Plädoyer gegen jede Folter wird die Debatte ebenso wenig zu Ende sein, wie sie mit dem Fall Daschner begann. Es ist eines der Verdienste Reemtsmas, dass er die jüngeren Zeitgenossen an die Überlegungen Ernst Albrechts angesichts des Terrorismus der 70er Jahre erinnert und dass er die rechtstheoretischen und verfassungsrechtlichen Diskussionen beleuchtet, die die Frankfurter Folterdrohung rechtsstaatlich legitimier(t)en. Jenseits aller Auseinandersetzung im juristischen Detail kommt es dem Autor darauf an, die Richtung (oder den Zweck) der Debatte deutlich zu machen: Es geht, so Reemtsma, um die längerfristige Veränderung des „Rechtsgeschmacks“, der öffentlichen Sensibilität. Dass Grausamkeiten im Namen des Rechts (Folter) als Unrecht, als unzulässig empfunden wurden – erst aus diesem Empfinden sei der moderne Rechtsstaat entstanden.
Man kann den Text als den Versuch lesen, zwingende Gründe für die Ächtung der Folter zu finden. Reemtsma will sich nicht mit den „Evidenzanmutungen“ zufrieden geben, die er sowohl bei den Albrechtschen (vermeintlichen) Gedankenspielen wie auch bei der Botschaft von „Dirty Harry“ diagnostiziert. Aber auch seine Auseinandersetzung mit der
juristischen Argumentation führt nicht weiter. Zunächst wird Winfried Bruggers Radikalisierung nachgezeichnet; während er 1996 argumentierte, der Staat dürfe in bestimmten Fällen foltern, argumentiert er seit 2000, in derartigen Fällen müsse der Staat foltern. Durch acht Kriterien definiert Brugger die Konstellation, in denen die Folter rechtsstaatlich geboten sei (S. 49). Demnach, so Reemtsma zutreffend, geht es bei der Zulässigkeit der Folter um einen Konflikt im Rahmen des Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – vereinfacht: muss der Staat einen Menschen foltern, um das Leben eines anderen retten zu können? Brugger bejaht diese Frage und plädiere damit bewusst für die „Änderung unserer Rechtskultur“ (S. 50).
Dass Brugger in der Welt der Rechtsgelehrten nicht allein steht, erfahren die LeserInnen in den nachfolgenden Kapiteln, in denen vor allem die neue Kommentierung von Art. 1 Abs. 1 GG im „Maunz/Düring“ einer kritischen Würdigung unterzogen wird. Reemtsma weist überzeugend nach, dass der Kommentar von Matthias Herdegen die Tür zur Relativierung der Menschenwürde öffnet, weil er die Ächtung der Folter an einen „traditionellen Konsens“ binde, der in konkreten Szenarien schnell zerbreche (S. 70 f.). Folgt man dieser Herdegenschen Logik, dann dürfte es nur noch eine Frage der Zeit (der Ereignisse) sein, bis die Affektlage der Öffentlichkeit so weit gediehen ist, dass die Folter rechtsstaatlich begründet werden kann.
Die Antwort auf seine Frage findet Reemtsma nicht in den juristischen Diskursen. Sie, so seine Diagnose, folgen dem moralischem
Empfinden und weisen ihm zugleich die Richtung. Es sind vielmehr ganz praktische Gründe, die seiner Ansicht nach die Ächtung der Folter zwingend machen: Erstens bleibe in allen Szenarien die Gefahr des Irrtums. Damit aber wäre die Garantie dahin, dass rechtstreue BürgerInnen niemals gefoltert werden, vielmehr müsse jedeR „gewärtigen, möglicherweise (irrtümlich) der Folter unterworfen zu werden“ (S. 117 f.). Auch müsse entschieden werden, ab wann (bei welchem Verdachtsgrad) gefoltert werden dürfe. Zweitens müsse Klarheit darüber bestehen, mit welchen Mitteln gefoltert, welche Art von Qualen erzeugt werden dürften. Wer die Folter wolle, so Reemtsma müsse im „Geiste unserer Rechtskultur“ eine „öffentliche Debatte über die Effektivität und Grenzen von Foltermethoden … fordern“ (S. 120). Wer sich eine solche Debatte vorstellt, dem/der wird die Realität von Folter und die Verwüstungen, die sie beim Folteropfer und der folternden Gesellschaft anrichtet, deutlicher werden als jede kluge Abhandlung über Grundrechts-Kollisionen.
(Norbert Pütter)